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SWK 33, 20. November 2016, Seite 1405

Grunderwerbsteuerliche Diskriminierung von Personengesellschaften

Zeitpunktbezogene Ermittlung der Bemessungsgrundlage wirft Probleme auf

Erich Resch

Der österreichische Gesetzgeber neigt in letzter Zeit dazu, punktuell steuerliche Bestimmungen aus Deutschland abzuschreiben. Dabei übersieht er aber gelegentlich den Gesamtzusammenhang, in dem diese Bestimmungen im „Quellenstaat“ stehen. Jüngstes Beispiel für eine derartige legislative „Sünde“ ist § 1 Abs 2a GrEStG.

1. Das deutsche Vorbild

Deutschland hat diese Bestimmung vor allem deshalb eingeführt, weil § 5 dGrEStG die Möglichkeit vorsieht, Grundstücke ohne GrESt-Belastung von einem Gesellschafter an eine Personengesellschaft zu transferieren. § 6 dGrEStG sieht für den umgekehrten Weg von der Personengesellschaft an den Gesellschafter ebenfalls eine Steuerbefreiung vor. Vor Einführung des § 1 Abs 2a dGrEStG war es daher in Deutschland möglich, dass jemand ein Grundstück einer Personengesellschaft und anschließend die Gesellschaftsanteile einer anderen Person weitgehend ohne GrESt-Belastung überträgt. Schlussendlich konnte der neue Gesellschafter das Grundstück auch wieder weitgehend ohne Grunderwerbsteuerbelastung aus der Personengesellschaft entnehmen. Die Grenze für diese Gestaltung war lediglich der Missbrauch.

Beispiel

A will B ein Grundstück übertragen. A bringt das Grundstück in eine Personen...

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