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Grunderwerbsteuer bei Kaufoptionen
Neuregelung verteuert GrESt bei Ankäufen und scheint systematisch bedenklich
Wie bekannt, hat das GrEStG vor der Novelle 2014 an die Gegenleistung angeknüpft. Beim Regelfall eines Grundstückskaufs war daher der Kaufpreis Steuerbemessungsgrundlage. Nach der Neuregelung ist aber mindestens der gemeine Wert anzusetzen. Fraglich ist, ob dies nicht zu nicht sachgerechten Ergebnissen führt.
1. Rechtslage
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegt (als Haupttatbestand) der Kaufvertrag über ein inländisches Grundstück der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG war vor der Novelle 2014 und ist auch nunmehr die Steuer vom Wert der Gegenleistung (§ 5 GrEStG) zu berechnen. Nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist beim Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
War jedoch eine Gegenleistung nicht zu ermitteln, konnte ex logo auf diese nicht abgestellt werden, sodass ein Hilfswert herangezogen werden musste. § 4 Abs. 2 GrEStG i. d. F. vor der Novelle 2014 hat hierfür stets auf den Wert des Grundstücks abgestellt. Als dieser war der Einheitswert bzw. der dreifache Einheitswert anzusehen.
Wie bekannt, wurde dieses System nunmehr völlig neu gestaltet. Unterschieden wird generell zwischen Rechtsgeschäften zwischen nahen Angehörigen und Fremden. Die weitere Betrachtung reflekt...