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SWK 12, 20. April 2012, Seite 632

Aneignung eines herrenlosen Grundstücks

Erwerb des Eigentums an einem inländischen Grundstück

Karl-Werner Fellner

Dem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom , 2 R 233/11x, liegen Erklärungen über die Preisgabe und gleichzeitige Aneignung eines Superädifikats zugrunde. Da der Erwerb des Eigentumsrechts an sich der Grunderwerbsteuer unterliegt, kann mit einer solchen Kon- struktion die Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden.

1. Rechtslage nach bürgerlichem Recht

Die durch § 362 i. V. m. §§ 386, 387 ABGB eröffnete Möglichkeit eines Eigentümers, sich seines Eigentumsrechts zu begeben und die ihm gehörigen „Sachen“ zu derelinquieren, wird von der überwiegenden Lehre auch für Grundstücke bejaht. Die Preisgabe erfolgt durch die tatsächliche Aufgabe des Besitzes mit dem Willen, das Eigentum an der Sache aufzugeben (§ 362 ABGB). Sie ist eine Willensbetätigung und setzt voraus, dass der Wille zur Aufgabe des Eigentums aus dem verwirklichten äußeren Tatbestand zu erschließen ist. Bei fehlendem Willen geht das Eigentum nicht verloren.

Die Dereliktion von Wohnungseigentum ist aber unzulässig. Das Gesetz kennt nur den Verzicht auf das Wohnungseigentum – nicht auf das Miteigentum – gemäß § 35 Abs. 1 WEG 2002 und die Ausschließung eines Wohnungseigentümers (§ 36 WEG 2002); auch in letzterem Fall kommt es zu keinem einer Herrenlosigkeit auch nur ähnlichem Stadium. Ein Wohnungseigentümer hat nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Wegen des auch bei schlichtem Miteigentum tragfähigen Arguments, dass sich ein Miteigentümer nicht durch einseitigen Austritt aus der Miteigentumsgemeinschaft unter Preisgabe des Miteigentumsanteils seiner im Privatrecht begründeten Pflichten gegenüber den übrigen Miteigentümern entledigen können soll, kommt eine Dereliktion schlichter Miteigentumsanteile grundsätzlich ebenfalls nicht in Betracht.

Die Preisgabe des Eigentums an verbücherten Liegenschaften wird durch Eintragung der Herrenlosigkeit, nicht aber durch Löschung der Einlage, im Grundbuch bewirkt.

Eine herrenlose Liegenschaft kann von jedermann durch Aneignung erworben werden. Die Zueignung (Okkupation) ist die Besitzergreifung einer herrenlosen Sache, mit dem Willen, an dieser Eigentum zu erwerben (§ 381 ABGB). Den Titel der Zueignung sieht das Gesetz in der „angeborenen Freiheit“ zur Inbesitznahme. Eigentümer wird derjenige, dessen Einverleibungsgesuch zuerst beim Grundbuchsgericht einlangt.

S. 633 Auch die Dereliktions- und Okkupationsmöglichkeit von Superädifikaten ist zu bejahen. Der Erwerb des Eigentumsrechtes durch Okkupation nach vorangegangener Dereliktion erfolgt bei Superädifikaten durch entsprechende Urkundenhinterlegung.

2. Steuerpflicht der Aneignung (Okkupation) eines inländischen Grundstücks

Nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 unterliegt der Erwerb des Eigentums an einem inländischen Grundstück der Grunderwerbsteuer, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist.

Schon durch das GrEStG 1955 wurde in dieser Gesetzesstelle der im GrEStG 1940 verwendete Begriff „Übergang“ durch das Wort „Erwerbung“ (seit dem GrEStG 1987 „Erwerb“) ersetzt. Dadurch sollte klargestellt werden, dass unter § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG die Rechtsvorgänge des originären Erwerbs von Grundstücken fallen. Demgegenüber wurde die ursprüngliche Fassung des GrEStG in Deutschland beibehalten, sodass das deutsche Grunderwerbsteuerrecht grundsätzlich nur solche Rechtsvorgänge erfassen will, bei denen ein Übergang von einem auf einen anderen Rechtsinhaber stattfindet.

Der klare Wortlaut des § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG stellt ausdrücklich nur auf den Erwerb des Eigentums ab. § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG ist nicht beschränkt auf bestimmte Arten des Erwerbs des Eigentums, falls kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Zwischen einem Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG (Rechtsgeschäft mit Übereignungsanspruch in Bezug auf den Erwerb eines Grundstücks) und einem solchen nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG besteht aus steuerrechtlicher Sicht kein Unterschied.

Im Falle des Beschlusses des Landesgerichtes Feldkirch vom , 2 R 233/11x, wurden die Preisgabe und die Zueignung eines Grundstücks (hier eines Superädifikats) durch einen öffentlichen Notar mit Erklärungen vom selben Tag beurkundet. Dadurch, dass die Antragstellerin bestätigte, das derelinquierte und herrenlose Superädifikat in Besitz genommen zu haben, wurde der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG erfüllt. Die dem entgegenstehende Rechtsprechung des BFH vom , BStBl. III, 238, und vom , BStBl. II, 488, ist für die Auslegung der österreichischen Rechtslage ohne Bedeutung, weil es in Österreich – wie ausgeführt – nicht auf den „Übergang“, sondern auf den „Erwerb“ des Eigentums ankommt.

Besteuert wird jeder Vorgang, durch den eine Rechtsänderung in Bezug auf ein inländisches Grundstück herbeigeführt wird. Eine Rechtsänderung setzt voraus, dass Rechte über ein Grundstück von einer Person auf eine andere Person übergehen (Rechtsträgerwechsel). Wenngleich der Erwerb herrenloser Grundstücke gemäß § 387 ABGB neues Eigentum schafft, mangelt es nicht an einem Veräußerer. Bei einer Dereliktion eines Grundstücks wird nämlich – wie oben ausgeführt – die Grundbuchseinlage nicht gelöscht. Es wird lediglich die Herrenlosigkeit des Grundstücks eingetragen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, durch die Okkupation des derelinquierten Grundstücks sei es zu keiner Rechtsänderung gekommen.

Die von den Antragstellern gewählte Konstruktion konnte somit von vornherein die Entstehung einer Grunderwerbsteuerschuld nicht verhindern, ohne dass es der Anwendung des § 22 BAO über die Umgehung der Abgabenpflicht durch einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsformen des bürgerlichen Rechts bedurfte.

VON DR. KARL-WERNER FELLNER

Dr. Karl-Werner Fellner ist Hofrat des VwGH i. R.

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