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SWK 12, 20. April 2012, Seite 632

Aneignung eines herrenlosen Grundstücks

Erwerb des Eigentums an einem inländischen Grundstück

Karl-Werner Fellner

Dem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom , 2 R 233/11x, liegen Erklärungen über die Preisgabe und gleichzeitige Aneignung eines Superädifikats zugrunde. Da der Erwerb des Eigentumsrechts an sich der Grunderwerbsteuer unterliegt, kann mit einer solchen Kon- struktion die Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden.

1. Rechtslage nach bürgerlichem Recht

Die durch § 362 i. V. m. §§ 386, 387 ABGB eröffnete Möglichkeit eines Eigentümers, sich seines Eigentumsrechts zu begeben und die ihm gehörigen „Sachen“ zu derelinquieren, wird von der überwiegenden Lehre auch für Grundstücke bejaht. Die Preisgabe erfolgt durch die tatsächliche Aufgabe des Besitzes mit dem Willen, das Eigentum an der Sache aufzugeben (§ 362 ABGB). Sie ist eine Willensbetätigung und setzt voraus, dass der Wille zur Aufgabe des Eigentums aus dem verwirklichten äußeren Tatbestand zu erschließen ist. Bei fehlendem Willen geht das Eigentum nicht verloren.

Die Dereliktion von Wohnungseigentum ist aber unzulässig. Das Gesetz kennt nur den Verzicht auf das Wohnungseigentum – nicht auf das Miteigentum – gemäß § 35 Abs. 1 WEG 2002 und die Ausschließung eines Wohnungseigentümers (§ 36 WEG 2002); auch in letzterem Fall kommt es zu keinem einer Herrenlosigkeit auch nur ähnlichem St...

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