1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen.
§ 21. 2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise.
(1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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