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Ertragsteuerliche Behandlung der Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung
Überlegungen zur Aktivierung oder Aufwandswirksamkeit
Wie bekannt, wurde der Tatbestand des § 1 Abs 3 GrEStG (Anteilsvereinigung bei Kapitalgesellschaften) dem Wesen nach beibehalten, jedoch die Grenze von 100 % auf 95 % reduziert. Neu ist jedoch die Bestimmung des § 1 Abs 2a GrEStG, die auch bei Erwerben von mindestens 95 % der Anteile an Personengesellschaften zum Anfall von GrESt führt. Fraglich sind die bilanziellen und ertragsteuerlichen Auswirkungen derart entstandener GrESt.
1. Rechtsgrundlagen
Im Haupttatbestand wird Grunderwerbsteuer durch die Übertragung eines Grundstücks ausgelöst. Dabei sind sowohl der entgeltliche als auch der unentgeltliche Übertragungsakt tatbestandlich.
§ 1 Abs 3 GrEStG bringt nun einen Auffangtatbestand, wonach nach der alten Rechtslage bis die Vereinigung aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft Grunderwerbsteuer auslöst. Nach der nunmehrigen Neuregelung führt bereits die Vereinigung von mindestens 95 % aller Anteile einer (Kapital-)Gesellschaft zum Anfall von Grunderwerbsteuer. Obwohl sich daher am zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der grundstücksbesitzenden Gesellschaft hinsichtlich des Grundstücks nichts ändert, soll die Vereinigung der Anteile zum Anfall von Grunderwerbsteuer führen.
Die Regelung wurde zwar mi...