VIII. Hauptstück Strafbestimmungen, Schlußbestimmung
§ 2. (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
(1) Beschließt eine Gesellschaft in Anwendung des Artikels III § 5 eine Erhöhung ihres Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln und wird der Beschluß bis längstens zum Firmenbuch angemeldet, so löst der Erwerb der neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter keine Besteuerung vom Einkommen und Ertrag aus.
(2) Der § 1 Abs. 2 und die §§ 2 bis 6 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 157, über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, sind entsprechend anzuwenden.
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