Suchen Kontrast Hilfe
GmbHG § 71., RGBl. Nr. 58/1906, gültig ab 15.06.1906

II. Hauptstück. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.

Zweiter Abschnitt Die Stammeinlagen.

§ 71.

Die in den § 67 und 70 bezeichneten Verpflichtungen können weder ganz noch teilweise erlassen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-76828