GmbHG § 71., RGBl. Nr. 58/1906, gültig ab 15.06.1906
II. Hauptstück. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.
Zweiter Abschnitt Die Stammeinlagen.
§ 71.
Die in den § 67 und 70 bezeichneten Verpflichtungen können weder ganz noch teilweise erlassen werden.
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