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GmbHG § 32., BGBl. Nr. 320/1980, gültig ab 01.01.1981
I. Hauptstück. Organisatorische Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt. Die gesellschaftlichen Organe.
2. Titel. Der Aufsichtsrat.

§ 32.

Über die gemäß § 25 Abs. 4 zwischen der Gesellschaft und Geschäftsführern geschlossenen Geschäfte hat der Aufsichtsrat jeweils der nächsten Generalversammlung zu berichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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