GmbHG § 30f., BGBl. I Nr. 103/2006, gültig ab 01.07.2006
I.
Hauptstück. Organisatorische Bestimmungen.Zweiter Abschnitt. Die gesellschaftlichen Organe.
2. Titel. Der Aufsichtsrat.
§ 30f.
(1) Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit Angabe deren Namen und Geburtsdatum zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) § 26 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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