Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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II. Abschnitt Gebührenrechtliche Vorschriften
Anmerkung:
1) Abs 3 idF der Nov LGBl 1995/78.
Anmerkungen:
1) Redaktionsfehler: soll richtig § 10 Abs 1 lit c lauten.
2) Der Einheitssatz beträgt derzeit gemäß der V des Stadtsenates ABl 2001/48, 52,69 Euro.
3) S EB zu § 9. Mit der BO-Nov 2001/36 entfiel Abs 8; die Abs 9–11 wurden die Abs 8–10.
Judikatur:
1. Der Bebauungsfaktor richtet sich auch dann nach § 8 Abs 7, wenn für die Liegenschaft, die in einem Gebiet liegt, für das gemäß § 8 Abs 1 oder 2 BO Bausperre besteht, vor Wirksamwerden der Bausperre jedoch die Baubewilligung erteilt worden ist.
Die Frage, ob in einem Gebiet Bausperre besteht oder nicht, ist ein Sachverhaltselement, das die Behörde von Amts wegen zu klären hat, weil das Wiener Kanalgesetz davon die Art der Berechnung der Kanaleinmündungsgebühr abhängig macht ().
(EB zur Nov LGBl 2001/36)
§ 8 Abs 8 und § 9 Abs 4 entfallen im Hinblick darauf, dass Senkgruben und Hauskläranlagen nach § 62 a Abs 1 Z 15 (Art I Z 20) keiner baurechtlichen Bewilligung mehr bedürfen.
Anmerkung:
1) Mit der BO-Nov LGBl 36/2001 wurde der seinerzeitige Abs 5 Abs 4 neu.
Anmerkung:
1) Abs 2 wurde mit der Nov LGBl 2010/17 angefügt.