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Sammlung des Wiener Baurechts
Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Sammlung des Wiener Baurechts (3. Auflage)

B. Parteistellung

1.

Bei der Verleihung einer Bergwerksberechtigung für bergfreie mineralische Rohstoffe (in erster Linie metallhaltige und seltene Erden) ist lediglich das Land Partei, in dessen Gebiet das begehrte Grubenmaß oder die begehrte Überschar gelegen ist; soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Die Gemeinden werden nicht einmal angehört (§§ 30 und 37). Bei bundeseigenen mineralischen Rohstoffen (Steinsalz, Kohlenwasserstoffe, Uran und Thorium) besteht nicht einmal eine solche Regelung. Lediglich bei der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe kommen auch die Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen zu Wort. Parteien sind hier nämlich (§ 81):

a)

Das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke oder Grundstücksteile liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

b)

Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs 1 Z 4 bis 9 sowie § 82 und 83 genannten Interessen.

Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

c)

Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.

2.

Bei der Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen:

a)

Der Genehmigungswerber.

b)

Die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluss und/oder der Abbau erfolgt.

c)

Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten auch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

d)

Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in § 116 Abs 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

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