Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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B. Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial (§ 31 StVO). Sie dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs dürfen gemäß § 98 Abs 3 StVO vom Straßenerhalter auch ohne behördlichen Auftrag (sofern sie nicht verordnungspflichtig sind) angebracht werden. Sie sind jedoch von der Behörde gemäß § 96 Abs 2 StVO alle zwei Jahre auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. Die Anbringung von Verkehrszeichen kann auch durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94 b Abs 1 lit d StVO) oder die Gemeinde (§ 94 d Z 5 StVO) erfolgen.
Ist die Anbringung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlagen nicht möglich, so sind diese Einrichtungen unter tunlichster Vermeidung von Wirtschaftserschwernissen auf den Liegenschaften neben der Straße anzubringen. Die Eigentümer dieser Liegenschaften sind, wenn mit ihnen hierüber keine Einigung erzielt wurde, von der Behörde durch Bescheid zu verpflichten, die Anbringung zu dulden (§ 33 StVO).
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind mE dann nicht von einer baubehördlichen Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn die Kriterien, die der VwGH zum Begriff des Baues entwickelt hat, zutreffen (vgl hiezu etwa VwGH v , Slg 4125/A), zumal auch kein Wesenstatbestand vorliegt. Radarboxen sind keine Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs (vgl hiezu auch Benes-Messiner, StVO8, 492 FN 2): Sie sind sogar oft Anlass zu Fehlreaktionen von Fahrzeuglenkern. Es besteht daher keine Verpflichtung der Anrainer zu deren Duldung auf Privatgrund gemäß § 33 Abs 1 StVO. Darüber hinaus ist überlegenswert, inwieweit Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs überhaupt bestehen dürfen, wenn sie das Ortsbild verunstalten. Letztendlich ist wohl hier eine Abwägung öffentlicher Interessen notwendig.