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Sammlung des Wiener Baurechts
Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

Artikel I

Anmerkung:

1) Bei den hier angeführten Gesetzen handelt es sich um die Bauordnung für die Reichshaupt- und Residenzstadt Wien vom Jahre 1883 und die hiezu ergangenen Novellen. Diese Bestimmungen sind am , dem Wirksamkeitsbeginn der neuen Bauordnung, außer Kraft getreten (s Art VII). Sie sind jedoch auch derzeit noch insofern von Bedeutung, als die Frage des konsensgemäßen Bestandes, soweit sich aus dem Baubewilligungsbescheid und den zugehörigen Plänen nicht anderes ergibt, nach denjenigen Normen zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit in Geltung standen. Das Gleiche gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob eine Bauführung seinerzeit bewilligungspflichtig, bloß anzeigepflichtig oder weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig war. S hiezu die Anm zu § 129 Abs 10 und die zu dieser Gesetzesstelle ergangenen Erkenntnisse.

Judikatur zu Art I:

Kompetenzverteilung

Verfassungskonforme Auslegung

1. Für den normativen Inhalt eines Gesetzes ist allein der Wortlaut entscheidend. Nur wenn der Wortlaut Zweifel über den Inhalt der Regelung aufkommen läßt, ist der Inhalt des Gesetzes nach anderen Auslegungsregeln zu ermitteln und zu untersuchen, ob im Hinblick auf die Rechtsregel, daß Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind (vgl VfSlg 4440, 5923), eine verfassungskonforme Auslegung des etwa durch die historische oder teleologische Auslegungsmethode ermittelten Inhaltes möglich ist ( Slg 7698).

Föderalistisches Prinzip als Auslegungsregel

2. Die Kompetenztatbestände der Art 10 bis 12 B-VG sind gegenüber der allgemeinen Kompetenz der Länder nach Art 15 im Sinne des föderalistischen Prinzips der Bundesverfassung (Art 2) einschränkend auszulegen ( Slg 2977).

Kompetenzkompetenz des Bundes

3. Die Kompetenzartikel sind lediglich dazu bestimmt, die Zuständigkeitsbereiche der einfachen Gesetzgeber (Bund und Länder) voneinander zu scheiden. Hingegen kann grundsätzlich jede Materie durch ein Verfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung des Bundes geregelt werden (VfSlg 2527 und 3314).

Grundsatz der Kompetenztrennung – Gesichtspunktetheorie

4. Ein und dieselbe Materie kann, da die österreichische Bundesverfassung konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen nicht kennt, nur einem einzigen Kompetenztatbestand zugewiesen werden. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden können. So können die Länder auf Grund des in ihre Eigenzuständigkeit fallenden Baurechtes Bestimmungen über die Größe und Ausgestaltung der Räume in den Bauwerken erlassen, während der Bundesgesetzgeber auf Grund der Kompetenz Arbeiterschutz anordnen kann, welchen Voraussetzungen Räume zu entsprechen haben, um als Arbeitsräume verwendet werden zu dürfen. Ähnliches gilt im Verhältnis von Zivilrecht und Grundverkehr. In solchen Fällen müssen zur Erreichung eines bestimmten rechtlichen Ergebnisses Normen verschiedener kompetenzrechtlicher Herkunft beachtet werden. Ein solches Zusammentreffen von Normen wird sich dann ergeben, wenn der Inhalt eines Kompetenztatbestandes die Materie nicht nach allen Richtungen erfaßt. Solche Normen haben einen verschiedenen Inhalt. Nach der österreichischen Bundesverfassung können aber identische Normen von kompetenzrechtlich verschiedenen Gesetzgebern nicht erlassen werden ( Slg 4348).

Versteinerungstheorie

5. Für die Auslegung der Kompetenzartikel hat der VfGH die „Versteinerungstheorie“ entwickelt. Danach müssen die in den Kompetenzartikeln verwendeten Ausdrücke, sofern sich aus dem B-VG nichts anderes ergibt, in der Bedeutung verstanden werden, die ihnen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzartikel () nach dem Stande der Rechtsordnung zugekommen ist (VfSlg 2721, 1477, 2005, 2217, 2500, 3670, 5092, 5679, 5748 ua).

6. Die „Versteinerungstheorie“ schließt aber nicht aus, auf einem durch den Stand der Gesetzgebung am inhaltlich bestimmten Rechtsgebiet Neuregelungen zu erlassen; diese müssen allerdings nach ihrem Inhalt dem betreffenden Rechtsgebiet angehören (VfSlg 2658, 3393, 3670, 4117, 4883, 5748).

Wesenstheorie

7. Aus der Anfügung des Wortes „Wesen“ an den eine bestimmte Materie bezeichnenden Ausdruck (zB Zollwesen, Paßwesen, Forstwesen) in den Kompetenzartikeln ergibt sich, daß das gesamte Verwaltungsgebiet aus der generellen Länderkompetenz herausgenommen wird, so daß auch bei einer scheinbaren Überschneidung eines solchen Kompetenztatbestandes mit einem der in der Zuständigkeit der Länder verbliebenen Tatbestände auf dem betreffenden Gebiet für die Landeszuständigkeit kein Raum bleibt ( Slg 2192).

8. Ein mit dem Wort „Angelegenheiten“ umschriebener Kompetenztatbestand erfaßt „nur solche Verhältnisse oder Vorgänge …, die begrifflich zu der betreffenden Materie gehören“ ( Slg 2733).

Berücksichtigungstheorie

9. Der den Bundesstaat konstituierenden Bundesverfassung muß unterstellt werden, die Grundlage einer harmonisierten Rechtsordnung zu sein, in der (allenfalls divergierende) Interessen von Bund und Ländern, auch soweit dies in Akten der Gesetzgebung ihren Niederschlag findet, aufeinander abgestimmt sind. Der rechtspolitische Gestaltungsfreiraum des Bundesgesetzgebers ist deshalb insoweit eingeschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität landesgesetzlicher Regelungen darstellen; dasselbe gilt auch umgekehrt im Verhältnis des Landesgesetzgebers zum Bundesgesetzgeber …

Diese der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht verbietet sohin dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen damit zu unterlaufen. Diese Pflicht verhält ihn dazu, eine zu einem angemessenen Ausgleich führende Abwägung der eigenen Interessen mit jenen der anderen Gebietskörperschaft vorzunehmen und nur eine Regelung zu treffen, die zu einem solchen Interessenausgleich führt …

Die umschriebene Rücksichtnahmepflicht gebietet jedem Gesetzgeber, auf die vom Gesetzgeber der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft kompetenzgemäß wahrgenommenen Interessen Bedacht zu nehmen. Diese Pflicht besteht freilich nur dann und nur insoweit, als die Gesetze der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft ihrerseits die Rücksichtnahmepflicht nicht verletzen. Die Gesetze beider stehen demnach in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis zueinander, daß es ausgeschlossen ist, die eine ohne die andere Norm zu prüfen …

Würden also § 33 Abs 1 bis 3 und § 34 ForstG 1975 die freie Betretbarkeit des Waldes anordnen und Ausnahmen von diesem Grundsatz taxativ vorsehen, mithin dem Landesgesetzgeber absolut verwehren, andere, unter Gesichtspunkten anderer Sachgebiete – so etwa unter Gesichtspunkten des Jagdrechtes oder des Naturschutzes – erforderliche Sperren des Waldes zu normieren, so wären diese bundesgesetzlichen Bestimmungen wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht verfassungswidrig …

Aus der Pflicht des Landesgesetzgebers, auf die vom Bundesgesetzgeber wahrgenommenen – im besonderen, auf die von diesem durch die zitierten (verfassungsrechtlich unbedenklichen) Bestimmungen des ForstG geschützten – Interessen Rücksicht zu nehmen, folgt das Verbot, das Jagdrecht derart zu gestalten, daß damit die im ForstG verankerten und den dort wahrgenommenen Interessen dienenden Rechte und Pflichten praktisch unwirksam gemacht oder weitestgehend ausgehöhlt werden … ( Slg 10.292).

Der Inhalt, nicht der Zweck der Regelung ist entscheidend

10. Die Frage, unter welche der verschiedenen Kompetenzbestimmungen des B-VG eine bestimmte Angelegenheit zu subsumieren ist, ist grundsätzlich nicht danach zu beurteilen, auf welchem Gebiet und zu welchem Zweck eine Regelung erfolgen soll. Der Zweck, dem eine Angelegenheit dienen soll, ist nur in jenen Fällen für die Unterstellung unter einen bestimmten Kompetenztatbestand von Belang, in denen die Umschreibung des Kompetenztatbestandes ausdrücklich auf den Zweck Bezug nimmt. Abgesehen von solchen Fällen ist für die Einordnung einzig und allein die Frage entscheidend, welches der Inhalt (Gegenstand) der in Aussicht genommenen Regelung ist (VfSlg 2452, 2670, 2977, 3152, 3314, 3393, 4117, 4205).

Verwaltungspolizei

11. Die Zuständigkeit zu den erforderlichen Maßnahmen verwaltungspolizeilicher Natur folgt der Kompetenz zur Regelung der Materie, in deren Rahmen diese Maßnahmen erforderlich werden ( Slg 2192).

12. Unter Verwaltungspolizei ist die Setzung und Vollziehung von Vorschriften der besonderen Polizei einzelner Verwaltungsgebiete zu verstehen, die nicht ausschließlich polizeilichen Charakter haben, sondern darüber hinaus und sogar vorzugsweise den Zweck der Förderung des Wohles des einzelnen und des Gemeinschaftslebens verfolgen, mögen sie auch vielfach geeignet sein, sonst allenfalls zu befürchtende Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten (BGHSlg 1067 A). Zum Wesen der Verwaltungsbehörde gehört es demnach, daß sie nicht bloß prohibitiv, sondern auch konstruktiv ist. Die prohibitive Wirkung kann sich im Gegensatz zur Sicherheitspolizei nur gegen besondere, der konkreten Verwaltungsmaterie zuzuordnende Gefahren wenden. Es kann dies eine Gefahr sein, die nicht auf diese Verwaltungsmaterie beschränkt ist, jedoch durch den Gegenstand der verwaltungspolizeilichen Regelung eine Spezifikation erfährt, die sie zu einer für die Materie allein typischen Abart macht. Die Sicherheitspolizei des Bundes (Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG) und die örtliche Sicherheitspolizei (Art 15 Abs 2 B-VG) haben beide gleicherweise die Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Inhalt ( Slg 2784, , Slg 3201).

Verwaltungsstrafrecht

13. Die Zuständigkeit zur Schaffung von Normen des Verwaltungsstrafrechtes kommt stets dem Gesetzgeber zu, der zur Regelung der betreffenden Verwaltungsmaterie zuständig ist (VfSlg 1478, 2733, 4445, 5649, 5833).

Bauwesen

14. Das Bauwesen ist Landessache (VfSlg 2242), wobei allerdings Bausachen in gewissen Fällen wegen ihres unlöslichen Zusammenhanges mit einem Sachgebiet, das die Bundesverfassung als Hauptsache der Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung vorbehält, von der für das Hauptgebiet getroffenen Zuständigkeitsregelung miterfaßt werden, so gewisse Bauführungen im Bereich des Bergwesens, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt ( Slg 2685).

15. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat im Erkenntnis vom , Zl 377/77, in dem es um einen Schießplatz des Bundesheeres ging, der nicht ausschließlich vom Bundesheer benützt wurde, die Auffassung, daß der Kompetenztatbestand des Art 15 Abs 5 B-VG auch dann eingreift, wenn grundsätzlich unter diese Bestimmung fallende Objekte nicht ausschließlich für öffentliche Zwecke benutzt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat damit zwar anerkannt, daß die Verwendung nicht ausschließlich für die in Art 15 Abs 5 B-VG genannten Zwecke erfolgen muß, damit aber auch implizit ausgesprochen, daß es, wenn eine derartige Mischverwendung vorliegt, auf die überwiegende Nutzung des Gebäudes ankommt.

Da nach unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers weniger als 10% der Fläche des verfahrensgegenständlichen Gebäudes für öffentliche Zwecke im Sinne des Art 15 Abs 5 B-VG benützt werden, sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden (, zur TBO).

Baurecht – Abfallrecht

16. Auf Grund der Verfassungsbestimmung des § 29 Abs 13 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl 325/1990, ist eine baubehördliche Bewilligung für Sonderabfall(Altöl)anlagen nicht erforderlich – die bautechnischen Bestimmungen sind jedoch zu berücksichtigen. ().

17. Der Bundesgesetzgeber hat bei Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz nach Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG hinsichtlich der Genehmigung besonderer Abfallbehandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle seine ihm verfassungsrechtlich eingeräumte Kompetenz nicht überschritten, weil er nach sachlich einsichtigen Kriterien, sohin in objektiv nachvollziehbarem Umfang eine Standardisierung und Vereinheitlichung des Rechtes der Abfallbehandlungsanlagen und ihrer Genehmigung unter Einbeziehung nicht gefährlicher Abfälle herbeiführte und dabei die abfallwirtschaftsrechtliche Kompetenz des Landesgesetzgebers, wie sie sich aus Art 15 in Verbindung mit Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG ergibt, lediglich im unbedingt erforderlichen Ausmaß zurückdrängte ( Slg 13.019).

18. Die Verfassungsbestimmung des § 29 Abs 13 AWG über den Ausschluß der baubehördlichen Genehmigungspflicht für Abfallbehandlungsanlagen sagt (noch) nichts über die Geltung von Flächenwidmungsvorschriften für Deponien für nicht gefährliche Abfälle.

Der VfGH hält es für sachlich gerechtfertigt, daß in einem Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage im allgemeinen, aber auch von gewerblich betriebenen Abfallbehandlungsanlagen im besonderen die auf den Standort bezogenen Vorschriften des jeweiligen Flächenwidmungsplanes kraft Gesetzes herangezogen werden.

Es würde der Konzeption des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes widersprechen, derzufolge der VfGH gemäß Art 144 B-VG zu überprüfen hat, ob Bescheide insgesamt auf verfassungsmäßigen Rechtsgrundlagen beruhen (vgl auch Aichlreiter, Verweisung auf „fremde“ Verbotsnormen im Gewerberecht, WBl 1991, 92f; Jirovec, Gewerbeverfahren und Normenkontrolle, RdW 1991, 137 ff), die Präjudizialität solcher herangezogener Flächenwidmungspläne iSd Art 139 Abs 1 B-VG zu verneinen ( Slg 13.231).

19. Für eine Abfallbehandlungsanlage iS des § 29 Abs 13 AWG kommt die Erlassung eines baubehördlichen Auftrages nicht in Betracht (, BauSlg 234).

20. Die Erlassung gesetzlicher abfallwirtschaftlicher Regelungen fällt in die Zuständigkeit der Länder, wenn sie weder für gefährliche Abfälle noch für andere Abfälle, soweit für diese einheitliche bundesrechtliche Vorschriften bestehen, gelten ( Slg 15.637).

Hinweis: Mit dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) BGBl I 2002/102 wurde das Anlagenrecht bezüglich Abfälle auf eine neue rechtliche Basis gestellt. Nach der Regelung des AWG 2002 bleibt – zum Unterschied zur Verfassungsbestimmung des § 29 Abs 13 AWG 1990 – überhaupt kein Raum mehr für eine baubehördliche Zuständigkeit. Unter baubehördlicher Bewilligungspflicht sind wohl alle Agenden zu subsumieren, die ein baupolizeiliches Bewilligungsverfahren zum Gegenstand haben. Baupolizeiliche Aufträge sind wohl durch die Verfassungsbestimmung ausgenommen (aM ). Vgl auch Teil II/37 ff.

Baurecht – Bergrecht

21. Die Kompetenzvorschrift „Bergwesen“ ermächtigt nicht dazu, die Erteilung der Bewilligung zur Herstellung und zum Betrieb (zur Benutzung) von Werksanlagen derart ausschließlich zu regeln, daß den ansonst zuständigen Behörden des Landesvollziehungsbereiches und der mittelbaren Bundesverwaltung (soweit Art 102 Abs 2 B-VG nicht zutrifft) die Möglichkeit genommen wird, neben der Bergbehörde selbständig ein Verfahren auf Grund der nach der Art der Anlage in Betracht kommenden Vorschrift durchzuführen und selbst einen Bescheid zu erlassen ( Slg 5672).

22. Unter den Kompetenztatbestand „Bergwesen“ fällt im Kern die Regelung des Gewinnens von mineralischen Rohstoffen mit typisch bergbautechnischen Mitteln und Methoden, wozu auch die Gewinnung im Tagbau gehört. Unter den Kompetenztatbestand „Bergwesen“ fallen jedenfalls alle Regelungen, die der Abwehr von Gefahren dienen, die spezifisch im Zusammenhang mit dem Bergbau stehen und der Bevölkerung im allgemeinen sowie den im Berg Arbeitenden im besonderen drohen. Nicht zum „Bergwesen“ zählen demnach Tätigkeiten, die keine speziellen bergbautechnischen, sondern bloß allgemeine technische Kenntnisse, Mittel und Methoden erfordern. § 132 Abs 2 BergG läßt die Bewilligungspflicht nach anderen Bundes- und LandesG unberührt ( Slg 13.299).

23. § 133 ABG hatte am einen Inhalt, wonach die selbständige Zuständigkeit der im Landesvollziehungsbereich tätigen Behörden neben der Bergbehörde nicht ausgeschaltet war. Dementsprechend hob der Verfassungsgerichtshof mit diesem Erkenntnis § 81 Abs 2 des Berggesetzes BGBl 73/1954 insoweit als verfassungswidrig auf, als dadurch die Zuständigkeit der im Landesvollziehungsbereich tätig werdenden Behörden bei der Bewilligung von Werksanlagen gemäß § 79 leg cit ausgeschlossen war. Da somit die Auseinandersetzung mit den Problemen des Naturschutzes im Versteinerungszeitpunkt () nicht Inhalt einer bergrechtlichen Regelung war – und zwar auch nicht hinsichtlich von Werksanlagen (nunmehr Bergbauanlagen) –, können Maßnahmen, die der Bundeskompetenz „Bergwesen“ unterliegen, unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes einer landesrechtlichen Regelung unterworfen werden. (In diesem Sinne auch Liehr-Stöberl, aaO 23. Der gegenteiligen Ansicht von H. Mayer, Keine naturschutzrechtliche Bewilligung für Bergbauanlagen, ecolex 1992, 447, kann im Hinblick auf die dargelegte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Berggesetz 1954 und das Fehlen von Regelungen über Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im ABG nicht gefolgt werden). Daher schließt der Umstand, daß der gegenständliche Steinbruch nach der Behauptung der Beschwerdeführer dem Berggesetz 1975 unterliegt, die Bewilligungspflicht nach dem OÖ NSchG und damit die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für die Erteilung einer Bewilligung nicht aus ().

24. Gegen das MinroG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Kompetenzverteilung und den Vertrauensschutz. Die hier maßgebliche Regelung muß jedenfalls dem Kompetenztatbestand Bergwesen oder jenem der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie subsumiert werden, die Gesetzgebung ist daher jedenfalls Bundessache (Art 10 Abs 1 Z 10 bzw Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG). Allein in dem Umstand, daß der Bundesgesetzgeber die Normsetzungstechnik wählt, die Belange des Abbaus aller mineralischer Rohstoffe in einem Bundesgesetz zu regeln, kann keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden. Ebenso wenig kann aus der Sicht des zu beurteilenden Falles eine Verletzung des Art 102 B-VG vorliegen, da beim gegebenen Sachverhalt die Vollziehung aller hier in Betracht kommenden Vorschriften gemäß der Bestimmung des § 171 Abs 1 MinroG der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen ist. Dem Bundesgesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn er bestimmte raumordnungsrechtliche Festlegungen der Länder bei seinen Regelungen über den Abbau mineralischer Rohstoffe berücksichtigt (zB § 82 MinroG) ( Slg 16.125).

Vgl zur Abgrenzung zwischen Bergwesen und Bau- und Raumordnungsrecht der Länder Rill/Madner, Bergwesen, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie und die Raumplanungskompetenz der Länder, ZfV 1996, 209 ff, die dem Bundesgesetzgeber vorwerfen, durch die Nov 90 zum BergG seine Kompetenzen überschritten zu haben.

Baurecht – Bundesstraßenrecht

Bei den nachfolgenden E scheint beachtlich, dass es eine Straßenbaulast für Bundesstraßen in Ortsgebieten nicht mehr geben kann. Die E können daher nur mehr auf Bundesstraßen A und S bezogen werden. Das Bundesstraßengesetz kennt auch keine Gehsteige bzw Rad- und Gehwege mehr.

25.a) Die Erlassung von gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige) ist hinsichtlich der Bundesstraßen gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG („Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“) Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß Art 15 Abs 1 B-VG Sache der Länder.

25.b) Es ist Sache der Bundesgesetzgebung gemäß Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG („Straßenpolizei“) zu bestimmen, welchen Erfordernissen der Verkehrsregelung und Verkehrssicherung die Straßen in bezug auf ihre Ausstattung mit Straßenbeleuchtungsanlagen und in bezug auf den Betrieb dieser Anlagen entsprechen müssen. Im übrigen ist es Sache der Bundesgesetzgebung gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG („Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“), Vorschriften über die Ausstattung der Straßen mit verkehrssichernden Beleuchtungsanlagen und über den Betrieb dieser Anlagen zu erlassen, wenn es sich um Bundesstraßen handelt, und gemäß Art 15 Abs 1 B-VG Sache der Gesetzgebung der Länder, solche Vorschriften zu erlassen, wenn es sich um andere Straßen handelt ( Slg 4349).

26. Der zur Regelung des Baurechts zuständige Landesgesetzgeber darf öffentliche Interessen berücksichtigen, deren Wahrung dem Bund obliegt. Er darf auch bei der Erlassung von Normen, die die Bewilligung zur Errichtung von Baulichkeiten regeln, im öffentlichen Interesse und im Interesse der Bauwerber Vorsorge treffen, daß nicht Baulichkeiten errichtet werden, die voraussichtlich wieder abzutragen sein werden. Die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Bundesstraßenrechts bedeutet nicht, daß es dem Landesgesetzgeber verwehrt ist, die Gemeinden unter dem Gesichtspunkt des Baurechtes zu ermächtigen, bei der Normierung von Bauverboten und Baubeschränkungen auch auf Projekte oder Planungen Bedacht zu nehmen, die Bundesstraßen betreffen ( Slg 7658).

27. Verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht berechtigt, wenn eine Gemeinde Grundflächen als Verkehrsflächen für Zwecke der Errichtung einer Bundesstraße widmet (, zur OÖ BO).

28. Hat eine Gemeinde für eine künftige Bundesstraße eine Widmung Verkehrsfläche festgesetzt, ist für diese Grundfläche eine Baubewilligung zu versagen ( zur OÖ BO).

29. Der Begriff der Neu-, Zu- und Umbauten im § 15 Abs 1 BStG 1971 ist in dem eingeschränkten Sinne dahingehend zu verstehen, daß damit nur bauliche Maßnahmen betreffend die Errichtung bzw Änderung von Gebäuden (im Sinne von Zu- oder Umbauten) gemeint sind (vgl in diesem Sinne auch Geuder, Fragen des öffentlichen Nachbarrechtes bei Ver- und Entsorgungsleitungen der Gemeinden auf Bundesstraßen, ÖGZ 1978, 139 ff, insb 144, und derselbe, Gemeindekanal und Bundesstraße – Probleme und Überlegungen, ÖGZ 1982, 99 ff, insb 102). Unter einem Gebäude ist nach baurechtlichem Verständnis ein Bau zu verstehen, bei dem ein allseits abgeschlossener, vorwiegend über dem anschließenden Terrain liegender Raum vorhanden ist (vgl die hg Erkenntnisse vom , Slg 4189/1906, vom , Slg 5951/1963, und vom , Zl 1863/68; vgl auch Krzizek, System des österreichischen Baurechts, 1974, II, 49, und Hauer, Zur Auslegung des Begriffes „Neubauten“ in § 57 Abs 1 lit a der Steiermärkischen Bauordnung, ÖJZ 1988, 717 ff, insb 718). Bei einer im Bereich der von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßengebiet) im Boden verlegten Rohrleitung handelt es sich nicht um die Errichtung bzw den Zu- oder Umbau eines Gebäudes im Sinne der dargelegten Auslegung. Eine solche Rohrleitung fällt somit nicht unter das im § 15 Abs 1 BStG statuierte Verbot ().

30. Im Gegensatz zum Wr GebrauchsabgabeG 1966 ist die Einräumung einer Sondernutzungsbewilligung nach § 28 BStG 1971 kein Akt der Hoheitsverwaltung. Die Erteilung der Bewilligung von Sondernutzung an Bundesstraßen nach § 28 BStG 1971 stellt einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung dar. Zur Entscheidung über Ansprüche betreffend die Entfernung der Alttextil-Sammelbehälter auf Bundesstraßengrund sind daher die ordentlichen Gerichte zuständig ( Slg 16.104 ua. Ebenso , 0103).

31.a) Gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in der Fassung BGBl I 14/2005; UVP-G) hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen, dass ausschließlich der Bürgermeister antragsberechtigt wäre. „Mitwirkende Behörde“ ist jene Behörde, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung oder Überwachung des Vorhabens zuständig wäre, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre (hg Erkenntnis vom , Zl 2006/05/0221).

Mitwirkende Behörde war hier die auf Grund der Berufung zuständig gewordene Berufungsbehörde, also der Gemeindevorstand, sodass selbstverständlich auch der Gemeindevorstand einen derartigen Antrag (wie hier am ) stellen konnte.

Der Gemeindevorstand hat am das Projekt in der Form zum Gegenstand seiner Antragstellung nach § 3 Abs. 7 UVP gemacht, wie es ihm damals zur Beurteilung vorlag. Dies betraf insbesondere die Anzahl der Stellplätze, die vom Projektwerber zuvor auf 160 reduziert worden war. Ausgehend davon hat die nach dem UVP-G zuständige Behörde bindend (s. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/05/0116 und vom , Zl. 2005/07/0136) ausgesprochen, dass das Vorhaben keiner UVP bedarf.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Bauwerber einen Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen durch Projektänderung beseitigen darf, dass die Behörde dem Bauwerber dies sogar nahe legen muss, und dass dazu auch die Berufungsbehörde verpflichtet ist (siehe die Nachweise bei Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, 196 f). Ob hier die Einschränkung aus, wie der Beschwerdeführer meint, „Utilitätserwägungen“ erfolgte, „um ein UVP-Verfahren zu verhindern“, ist ohne Belang; entscheidend ist allein, dass das Vorhaben (auf diesen Begriff stellt auch § 2 Abs. 2 UVP-G ab) nur mehr 160 Stellplätze umfasst und den genannten Schwellenwert von 188 Stellplätzen nicht überschreitet.

31.b) Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/06/0143, war das Vorhaben des Einbaus eines Buffets in den Verkaufsraum einer Tankstelle, wobei der Flächenwidmungsplan die gegenständliche Fläche als Sonderfläche im Freiland („Informationszentrum–Autoraststätte–Tankstelle“ nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1997) ausgewiesen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof führte grundsätzlich aus, dass eine Sonderflächenwidmung sehr konkret festzulegen und restriktiv auszulegen sei. Unter Zitierung einschlägiger Wörterbücher setzte er sich mit dem Begriff „Autoraststätte“ auseinander: eine Rast sei eine Ruhepause, besonders während einer Wanderung oder Fahrt mit dem Auto; eine Stätte sei eine Stelle bzw. ein Platz für einen bestimmten Zweck, sodass unter einer Raststätte danach ein Platz zu verstehen sei, der eine Rast ermögliche, um insbesondere etwas zu sich zu nehmen und sich auszuruhen.

Während sich die belangte Behörde zur Lösung dieser Rechtsfolge mit einem Hinweis auf das eingeholte betriebstypologische Gutachten begnügte, setzte sich die Berufungsbehörde im zweiten Rechtsgang mit dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auseinander und vermeinte, dass sich die Anforderungen an Autobahnraststätten und damit auch der im allgemeine Sprachgebrauch verbundene Begriffsinhalt im Hinblick auf die Erholungsfunktion wesentlich geändert hatte. Der durchschnittliche Autofahrer verbinde heute damit mehr als die bloße Möglichkeit, sich während des Verzehrs von Speisen und Getränken in einem Gastraum hinsetzen zu können. Nunmehr werde vornehmlich auf die Bedürfnisse nach „Erholung“ und „Entspannung“ abgestellt.

Die daran offenkundig geknüpfte Schlussfolgerung, dass alles, was der „Erholung“ und der „Entspannung“ diene, auf einer Fläche mit der Widmung „Autobahnraststätte“ errichtet werden dürfe, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen. Mit dem gleichen Argument könnten beispielsweise Kinos, Konzertsäle etc. als widmungskonform angesehen werden. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Sonderwidmung restriktiv auszulegen ist, ist es allein Sache des Verordnungsgebers, aber nicht der Vollzugsorgane, die Sonderwidmung den allenfalls geänderten Bedürfnissen anzupassen. Ein Widerspruch zur gegebenen Widmung ist auch deshalb anzunehmen, weil die Errichtung einer derartigen Freizeiteinrichtung, je nach Marktchancen, sowohl isoliert als auch im Zusammenhang mit anderen Einrichtungen, etwa einem Einkaufszentrum, realisierbar erscheint. Ein zwingender Zusammenhang mit der Verkehrsfläche „Autobahn“ ist keinesfalls erkennbar.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das gegenständliche Vorhaben mit der vorhandenen Widmung nicht vereinbar ist ().

Baurecht – Denkmalschutz

32. „Denkmal“ im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG sind bewegliche oder unbewegliche, von Menschen geschaffene Gegenstände von historischer, künstlerischer oder sonst kultureller Bedeutung nach Art der in den § 1 und 2 des Gesetzes vom , StGBl 90, aufgezählten Gegenstände.

Menschliche und tierische Skelette, die nur Zeugnis menschlichen Daseins sind, sind nicht Denkmale im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG, sie können es jedoch sein, soweit sie Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder mit Denkmalen eine Einheit bilden.

Felder, Alleen und Parkanlagen und sonstige derartige Erscheinungsformen der gestalteten Natur sind nicht Denkmale ( Slg 4680).

33. Die Pflicht der Baubehörde, die Abtragung von Gebäuden zu veranlassen, kann durch § 5 des Denkmalschutzgesetzes umso weniger ausgeschlossen werden, als diese Normierung dem Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen dient. Die darin gelegene Unterbrechung des absoluten Schutzes der Denkmäler vor Zerstörung ist allerdings insofern eingeschränkt, als Zuwendungen, die dem Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses mit Rücksicht auf dessen Denkmaleigenschaft angeboten werden, bei der Schätzung der Kosten der Instandsetzung Berücksichtigung finden müssen, und zwar auch dann, wenn deren Annahme von dem zur Instandsetzung Verpflichteten mangels einer Rechtspflicht verweigert würde ( Slg 5949 A).

34. Der Eigentümer kann sich gegenüber einem baupolizeilichen Abtragungsauftrag nicht darauf berufen, daß das Gebäude unter Denkmalschutz steht (VwGH v , Slg 5196/A). Andererseits ergibt sich aus den am in Geltung gestandenen und in den Umfang des Kompetenztatbestandes „Denkmalschutz“ im Sinne des E Slg 4680/1964 umschriebenen Vorschriften (das Gesetz StGBl 80/1918 und das Denkmalschutzgesetz, BGBl 533/1923), daß bei der Heraushebung der Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit auf dem Gebiete des Denkmalschutzes aus der allgemeinen Länderzuständigkeit und bei der Zuweisung dieser Zuständigkeiten an den Bund (Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG) die Regelung des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung nicht umfaßt war.

Es folgt daraus, daß es sich bei der Bestimmung des § 7 WBO um eine unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung erlassene Regelung auf dem Gebiete des Baurechtes handelt, zu deren Erlassung die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers gemäß Art 15 Abs 1 B-VG gegeben ist ( Slg 7759).

35. Interessen des Denkmalschutzes sind im Baubewilligungsverfahren nicht zu beachten; sie dürfen nicht zu der Versagung einer Baubewilligung führen ( – zum Vlbg BauG).

36. Eine gesetzliche Norm, die zur Erlassung behördlicher Verbote störender Bauten in der Umgebung von (unbeweglichen) Denkmalen ermächtigt, kann nicht als eine Regelung angesehen werden, die ihrem Inhalt nach systematisch dem durch den Stand der Gesetzgebung am inhaltlich bestimmten Rechtsgebiet „Denkmalschutz“ zugehört. Eine gesetzliche Regelung dieses Inhaltes war nämlich den in jenem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Regelungen des Denkmalschutzrechtes ihrer Art nach fremd. Da somit ein denkmalschutzrechtlicher Ansatzpunkt fehlt, der einer „intrasystematischen“ Weiterentwicklung zugänglich wäre, fällt eine derartige Regelung nicht unter den Kompetenztatbestand „Denkmalschutz“.

Die gegenteilige Auffassung geriete insbesondere mit dem aus dem föderalistischen Baugesetz der Bundesverfassung erfließenden Grundsatz in Widerspruch, demzufolge die aus der generellen Länderkompetenz zugunsten des Bundes herausgehobenen Kompetenztatbestände einschränkend auszulegen sind (s etwa VfSlg 2977/1956, 8891/1980, 9543/1982; im Zusammenhang mit dem Kompetenztatbestand „Denkmalschutz“ s etwa auch Korinek, ÖZW 1977, 27 f, vgl ferner Hocke, Denkmalschutz in Österreich [1975], 36 f; Hocke, Denkmalschutzgesetz, aaO, 16, verweist überdies auf die aus der Eigentumsgarantie folgende Unzulässigkeit, den auf Grund des § 8 DSG möglichen Eigentumseingriff extensiv zu interpretieren).

Zu berücksichtigen bleibt, daß es dem Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit von Verfassungs wegen nicht verwehrt ist, im Zusammenhang mit der zu regelnden Materie alle öffentlichen Zwecke und daher auch die des Bundes zu berücksichtigen (VfSlg 3163/1957, 4486/1963, 7138/1973, 8831/1980, 10.292/1984; vgl etwa auch VwSlg 9579 A/1978).

Insgesamt ergibt sich somit, daß auf den Kompetenztatbestand „Denkmalschutz“ nicht auch Regelungen gestützt werden können, die die Errichtung von Bauten, insbesondere von Gebäuden, in der Umgebung von unbeweglichen Denkmalen zu dem Zweck verbieten oder (auch nur) beschränken, um ein unbewegliches Denkmal gegen Beeinträchtigungen seiner überlieferten Erscheinung oder künstlerischen Wirkung zu schützen ( Slg 14.266). Der VfGH hob die Worte „Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen störenden Bauten“ in § 8 Abs 1 DenkmalschutzG als verfassungswidrig auf; die Aufhebung trat mit in Kraft.

37. Mit Bescheid vom erfolgte die Unterschutzstellung des Schlosses und des Schüttkastens als Denkmal, ein Umstand, der dem Gemeinderat bekannt und anläßlich der Beschlußfassung über das örtliche Raumordnungsprogramm zu berücksichtigen war. Das Argument des Gemeinderates, die Unterschutzstellung stelle eine Änderung der kulturellen Gegebenheiten iSd § 2 Abs. 4 NÖ ROG 1976 dar und rechtfertige eine Umwidmung, trifft daher zu. Der Verfassungsgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, daß die Änderung der Rechtslage durch die Unterschutzstellung des Schlosses einen Änderungsanlaß im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 2 NÖ ROG 1976 darstellte.

Schließlich trifft auch das weitere Bedenken, die Gemeinde habe bei der Auswahl der für eine Umwidmung in Betracht kommenden Grundstücke aus der Baulandreserve die notwendige Interessenabwägung nicht gehörig vorgenommen, nicht zu. Der Gemeinderat hat aus der Baulandreserve nicht irgendein Grundstück herausgegriffen und umgewidmet, sondern er hat die Grundstücke der Beschwerdeführer des Anlaßbeschwerdeverfahrens in Befolgung der Planungsrichtlinie des § 14 Abs. 2 Z 14 NÖ ROG 1976 (Wahrung der äußeren baulichen Erscheinungsform von historisch oder künstlerisch wertvollen Gemeindegebieten oder Teilen derselben) für die Umwidmung ausgewählt ( Slg 15.443).

Baurecht – Eisenbahnrecht

38. Eisenbahnanlagen nach § 10 des Eisenbahngesetzes 1957 fallen unter den Kompetenztatbestand „Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen“. Bezüglich bahnfremder Bauten sind die Länder auf Grund des Art 15 Abs 1 B-VG (Bauangelegenheiten) – unbeschadet der Bestimmungen des Art 15 Abs 5 B-VG – berechtigt, Bauvorschriften zu erlassen ().

39. Der VfGH ist nicht der Auffassung, daß jeder Bau eines bahnfremden Dritten, welchen bahnfremden Zwecken dieser Bau auch immer dient, unter den Begriff einer Eisenbahn als Teil des Verkehrswesens zu subsumieren ist ( Slg 5019).

40. Der VwGH ist der Anschauung, daß der Kompetenztatbestand „Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen“ nicht schlechthin jede Bauführung auf Eisenbahngrund umfaßt und damit jede Zuständigkeit der Baubehörde nach Art 15 B-VG ausschließt. Eine solche Auslegung des Kompetenztatbestandes würde dem föderalistischen Prinzip der Bundesverfassung widerstreiten ().

41. Die Zuständigkeit der Gemeinde zu baubehördlichen Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich ist dann nicht ausgeschlossen, wenn zwar ein Grundstück im Eisenbahnbuch verzeichnet ist, dieses Grundstück aber der Eisenbahn gar nicht dient. Durch eine Flächenwidmung wird die Errichtung von Eisenbahnanlagen auf Eisenbahngrund nicht erfaßt. Die Bestimmungen der Bauordnung können nur insoweit wirksam werden, als es sich bei den zu errichtenden Bauten nicht um die Errichtung von Eisenbahnanlagen handelt. Die Errichtung einer Tankstelle auf einem im Eisenbahnbuch eingetragenen Grundstück ist keine Errichtung einer Eisenbahn iS des Eisenbahngesetzes 1957. Gegen die Anwendung der Bestimmungen der Bauordnung und des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes auf diese Bauführung bestehen keine Bedenken ( Slg 5578).

42. Die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes der Österreichischen Bundesbahnen durch den Bund dient öffentlichen Zwecken; für die Erteilung der Baubewilligung sind daher die Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig ( Slg 5512 A).

43. Die Freihaltung einer künftigen Bahntrasse in einem Flächenwidmungsplan ist verfassungsrechtlich unbedenklich (, BauSlg 489).

44. Auch Anschlußbahnen werden von der Kompetenzbestimmung des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG („Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen“) erfaßt; für diesen Bereich einer Bundeskompetenz bleibt für eine Zuständigkeit der Länder kein Raum. Bei einer Anschlußbahn sind Teil der Eisenbahnanlage auch jene Grundflächen, welche einem Be- und Entladevorgang dienen. Sind Anlagen Teil einer Eisenbahnanlage, ist die Baubehörde zur Erlassung eines Bauauftrages nicht zuständig ().

45. Wenn es um ein bahnfremdes Gebäude auf Eisenbahngrund geht, dann besteht auch eine Planungskompetenz der Gemeinde (s Slg 5578; in diesem Sinne auch Geuder in „Die rechtliche Stellung der Eisenbahnanlage im gemeindlichen Planungs- und Baurecht“, Gdz 1969, 2/36).

Die zuständige Magistratsabteilung hat mitgeteilt, daß ein Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht erlassen wurde, weshalb davon auszugehen ist, daß keine derartige Verordnung erlassen worden ist. Nach § 8 Abs 1 BO besteht für das durch die Festsetzung von Bebauungsplänen noch nicht erfaßte Stadtgebiet bis zur Festsetzung dieser Pläne die Bausperre. Diese Bausperre besteht kraft Gesetzes ().

46. Wenn daher der Landesgesetzgeber seine naturschutzrechtlichen Regelungen auf ein Sachgebiet erstreckt, welches im übrigen kompetenzrechtlich in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zugeordnet ist, dann dürfen diese Regelungen nicht einen Inhalt haben, der eine Beachtung des verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsgebotes nicht zuläßt und dadurch ein Unterlaufen der gegenbeteiligten Kompetenz, sei es durch Versagung der Bewilligung, sei es durch die Erteilung unverhältnismäßiger Auflagen, ermöglicht. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß das Gewicht des öffentlichen Interesses an einem den eisenbahnrechtlichen Vorschriften unterliegenden Vorhaben je nachdem ein ganz unterschiedliches sein kann, ob es sich um eine auch in ihrer Bedeutung für den Fernverkehr wichtige Eisenbahnstrecke für den öffentlichen Personen- und Güterverkehr oder ob es sich etwa um eine lokalen Bedürfnissen dienende Seilbahn handelt. Ob und bejahendenfalls welche öffentliche Interessen mit welchem Gewicht jeweils im Spiele sind, kann daher auf das Maß der gebotenen, wechselseitigen Rücksichtnahme auf die Kompetenzausübung der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft nicht ohne Einfluß sein ( Slg 15.552).

47. Zu den Beschwerdeausführungen zum notwendigen Schutz der mit der Eisenbahn verbundenen öffentlich-rechtlichen Sicherheitsinteressen ist festzuhalten, dass das Eisenbahngesetz 1957 ohnehin Regelungen betreffend die Bewilligung bzw. die Ermöglichung u.a. von Anlagen im Gefährdungsbereich und Eisenbahnanlagen enthält (vgl. § 43 des Eisenbahngesetzes 1957). Wenn die Beschwerdeführerin meint, sie sei als Eigentümerin der in Rede stehenden Leitung auf dem Baugrundstück eine Eigentümerin eines oberirdischen Bauwerks iSd § 6 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996, ist sie darauf hinzuweisen, dass „elektrische Leitungsanlagen, ausgenommen Gebäude, (§ 2 des NÖ Starkstromwegegesetzes, LGBl. 7810)“ vom Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 gemäß ihrem § 1 Abs. 3 Z. 4 ausgenommen sind, und vorliegend kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass es sich bei den in Rede stehenden Leitungsanlagen der Beschwerdeführerin um „Gebäude“ auf dem in Rede stehenden Baugrundstück handeln würde. Auf dem Boden des Gesagten besteht schließlich – anders als die Beschwerde gemeint – vorliegend auch keine Veranlassung dafür, eine sich über den Wortlaut der NÖ Bauordnung 1996 hinwegsetzende „verfassungskonforme Auslegungsinterpretation“ des § 6 leg. cit. vorzunehmen. ( zur BO f NÖ).

Baurecht – Energierecht

48. Wie insbesondere die Regelungen im Ökostromgesetz zeigen, stellt die Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger einen Bereich der Erzeugung von elektrischer Energie dar. Zu den erneuerbaren Energieträgern gehört gemäß § 5 Abs 1 Z 3 Ökostromgesetz ua Biogas. Unter einer Ökostromanlagen ist – wie angeführt – eine Erzeugungsanlage zu verstehen, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt (vgl Raschauer, Handbuch Energierecht, S 106 f) und als solche anerkannt ist. Erfolgt die Erzeugung von elektrischer Energie somit in Anlagen auf Basis von Biogas, einem erneuerbaren Energieträger, sind all jene Einrichtungen, die in derartigen Anlagen für den erneuerbaren Energieträger bestimmt sind, als Teil der Stromerzeugungsanlage und somit als eine der Erzeugung von elektrischer Energie dienende Nebenanlage im Sinne des § 4 Z 35 TEG zu qualifizieren. Auch aus dem hg Erkenntnis vom , Zl 2004/05/0193, ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Biogasanlage, die der Wärme- und Stromerzeugung diente, als Stromerzeugungsanlage qualifiziert und die Rechtmäßigkeit der erteilten elektrizitätsrechtlichen Bewilligung geprüft hat.

Im Einklang mit dieser Auffassung erfolgte im vorliegenden Fall auch – wie angeführt – die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die gesamte Biogasanlage (samt den Vermentern, dem Endlager und der Vorgrube). Liegt aber eine Stromerzeugungsanlage vor, die kein Gebäude mit Aufenthaltsräumen darstellt, fällt eine derartige Anlage gemäß § 1 Abs 3 lit c TBO 2001 nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die verfahrensgegenständliche Untersagung der weiteren Ausführung des „Bauvorhabens“, nämlich der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Biogasanlage mit Endlager, Fermentern und Vorgrube, gemäß § 33 TBO 2001, erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig (, zur TBO).

48a. Die Behandlung der von der gegenständlichen Schaltstation ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen bzw. Kraftfelder, die von den Beschwerdeführern unter dem Einwand „Elektrosmog“ geltend gemacht worden sind, fällt in den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG (Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete), von dem auch die Gefahrenabwehr von Schäden der Gesundheit und des Lebens von Menschen durch elektrischen Strom erfasst wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 3.650). Die Baubehörde hat daher Auswirkungen durch Elektrosmog aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht zu prüfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0295) ().

Baurecht – Post- und Fernmeldewesen

49. Liegenschaftseigentümer gesetzlich zu verpflichten, Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen) anzubringen, fällt gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG („Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen“) in die Zuständigkeit des Bundes ( Slg 6137).

50. Zusätzlich zu einer Bewilligung nach dem FernmeldeG kann für eine Satellitenantenne eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sein, der Kompetenztatbestand „Fernmeldewesen“ steht dem nicht entgegen (, Slg 13.563/A zur NÖ BO). Versagung der Baubewilligung wegen Störung des Ortsbildes.

51. Ein Bau ist auch dann nach baurechtlichen Vorschriften zulässig, wenn dadurch Störungen bei einer Empfangsantenne des ORF eintreten werden – hier wurden diesbezügliche Einwendungen des ORF als Nachbar abgewiesen ().

52. Der baubehördliche Beseitigungsauftrag ist auch für das Fundament einer Antennenanlage gerechtfertigt, wenn die erforderliche baubehördliche Bewilligung fehlt (, BauSlg 106).

53. § 1 Abs 2 NÖ BO wiederholt auf landesgesetzlicher Ebene den Grundsatz der Kompetenztrennung und des Fehlens konkurrierender Zuständigkeiten. Dieser Grundsatz schließt nicht aus, daß bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden können (Funk, Das System der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung im Lichte der Verfassungsrechtsprechung, 48). Ob der Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen) die Regelungszuständigkeit des Landesgesetzgebers überhaupt ausschließt, ist unter Heranziehung der Versteinerungstheorie zu lösen. Der Bundesgesetzgeber hat unter Inanspruchnahme seiner ihm eingeräumten Kompetenz die Bewilligung von Fernmeldeanlagen geregelt und dabei auch den Aspekt des Schutzes des Lebens und der Gesundheit beachtet. Wenn nun der Landesgesetzgeber „Maschinen oder Gegenstände in Gebäuden“ – also nicht etwa typische Regelungsobjekte des Baurechtes (s die Hinweise bei Mayer, B-VG, 77 f zu Art 15 B-VG) – deshalb bewilligungspflichtig macht, weil solche Maschinen die Gesundheit oder das Leben von Menschen beeinträchtigen können, dann kann sich diese Kompetenz, wenn kein anderer typischerweise baurechtlicher Gesichtspunkt hinzukommt, nicht auf die durch das Bundesrecht in dieser Hinsicht jedenfalls erschöpfend geordneten Fernmeldeanlagen beziehen. Für Sendeanlagen (Kurzwellensendezentrum) in einem Gebäude bleibt für eine Kumulation kein Raum – anders beim Parabolantennenfall (s ). Damit soll kein Zweifel an der Verfassungskonformität des § 92 Abs 1 Z 6 NÖ BO hervorgerufen werden ().

54. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinen Erkenntnissen vom , 91/05/0087, Slg Nr 13.563/A, vom , Zl 92/05/0055, vom , Zl 93/05/0244, und vom , Zl 94/05/0352, mit der Abgrenzung des Kompetenztatbestandes „Fernmeldewesen“ zu den von den Baubehörden zu vollziehenden Angelegenheiten befaßt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Bewilligungspflicht einer Fernmeldeanlage nach dem Fernmeldegesetz die Festsetzung einer zusätzlichen Bewilligungspflicht durch die Baubehörde betreffend die in deren Kompetenz fallenden Gesichtspunkte nicht entgegensteht. Im hg Erkenntnis vom , Zl 94/05/0216, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Aussage noch dahingehend verdeutlicht, daß eine zusätzliche Bewilligungspflicht durch die Baubehörde aus kompetenzrechtlicher Sicht in bezug auf solche in die Landeskompetenz (ua Baurecht) fallenden Gesichtspunkte in Betracht kommt, die sich nicht mit einem von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfaßten Gesichtspunkte decken. Soweit in baurechtlichen Bestimmungen etwa Gesichtspunkte des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung maßgeblich sind, kommt dem Landesgesetzgeber die Zuständigkeit gemäß Art 15 Abs 1 B-VG zu (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 94/05/0352, und die dort zitierte hg Vorjudikatur). Die in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Gesichtspunkte sind jene für die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren ( zur BBO).

55. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom , Zlen 97/05/0194 und 97/05/0085, seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung des Kompetenztatbestandes „Fernmeldewesen“ zu den von den Baubehörden zu vollziehenden Angelegenheiten dargestellt. Auf die dortigen Erwägungen und Verweise wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Als Ergebnis wurde zusammengefaßt, daß die Baubehörde gesundheitliche Belange in Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht prüfen dürfe ().

56. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Reihe von Erkenntnissen mit der Abgrenzung des Kompetenztatbestandes „Fernmeldewesen“ zu den von den Baubehörden zu vollziehenden Angelegenheiten befaßt. Zuletzt wurde im Erkenntnis vom , Zl 98/05/0173, gleichfalls einen Antennentragemast für das Mobilfunknetz betreffend, seine Rechtsprechung unter Hinweis auf die Vorjudikatur dahingehend zusammengefaßt, daß die Baubehörde gesundheitliche Belange in Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht prüfen dürfe. Im hier relevanten Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde galt noch das Fernmeldegesetz 1993; auch das am in Kraft getretene Telekommunikationsgesetz, BGBl I Nr 100/1997, sieht im § 67 Abs 2 vor, daß bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten ua der Schutz des Lebens und die Gesundheit von Menschen gewährleistet sein müssen.

Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht den abweisenden Bescheid des Gemeinderates behoben, wobei es eines Eingehens auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung nicht bedurfte, weil dieser Gesichtspunkt (Schutz des Lebens und der Gesundheit gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren) von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfaßt ist und es sich dabei nicht um einen der Landeskompetenz „Baurecht“ zuzuordnenden Gesichtspunkt handelt (siehe beispielsweise das hg Erkenntnis vom , Zl 94/05/0352) (. Ebenso zum BBG).

57. Ein Antennentragemast für ein Mobilfunknetz stellt eine Fernmeldeanlage iSd § 1 Fernmeldegesetz 1949 bzw des § 2 Z 2 Fernmeldegesetz 1993 dar (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom , Zl 97/05/0194). Die in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Gesichtspunkte sind jene für die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit (gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren) sind von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfasst, und es handelt sich bei diesen Gesichtspunkten nicht um der Landeskompetenz „Baurecht“ zuzuordnende Gesichtspunkte. Soweit es somit um die Beachtung von in die Landeskompetenz „Baurecht“ fallenden Gesichtspunkten geht, kommt eine Zuständigkeit der Baubehörde auch für Fernmeldeanlagen in Betracht. Die jeweils maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen müssen gegenüber Fernmeldeanlagen in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden (vgl hiezu die hg Erkenntnisse vom , Zl 93/05/0244, Slg Nr 14271/A, und vom , Zl 97/05/0153, mwN).

Mit ihrem Einwand, durch den Betrieb des von der Baubehörde erster Instanz baubehördlich bewilligten Antennenmastes werde ihre Gesundheit beeinträchtigt, machen daher die berufenen Anrainer keine in die Kompetenz der Baubehörden fallenden Gesichtspunkte geltend (siehe hiezu das hg Erkenntnis vom , Zl 93/05/0103). Gleiches gilt für das Vorbringen der Berufungswerber bezüglich der Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität durch das bewilligte Bauvorhaben (vgl hiezu auch die hg Erkenntnisse vom , Zl 96/05/0086, vom , Zl 94/05/0032, und vom , Zl 92/05/0041).

Bei der Einwendung der Entwertung der anrainenden Grundstücke durch das bewilligte Bauvorhaben wiederum handelt es sich um eine privatrechtliche Einwendung, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist ().

58. Die Verpflichtung jedes Eigentümers eines Gebäudes (mit einer oder mehreren Adresse/n), auf seine Kosten eine näher bestimmte Brieffachanlage zu errichten bzw. eine bestehende Hausbrieffachanlage, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, gegen eine entsprechende auszutauschen, liegt nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse der – teilweise miteinander konkurrierenden – Anbieter von Postdienstleistungen.

Aus den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen ergibt sich lediglich, dass außerhalb des so genannten „reservierten Bereichs“ kein Monopol bei der Erbringung von Postdienstleistungen mehr besteht, und dass auch dann, wenn die Mitgliedstaaten die Erbringung derartiger Dienstleistungen an Allgemein- oder Einzelgenehmigungen knüpfen, diese transparent, nicht-diskriminierend sowie verhältnismäßig zu sein haben, bzw die allgemeine [primär rechtliche] Verpflichtung, nicht zwischen den bisherigen Monopolanbietern und anderen, neu in den Markt eintretenden Unternehmen zu diskriminieren. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob die mit den bekämpften Bestimmungen normierten Verpflichtungen der Gebäudeeigentümer im öffentlichen Interesse liegen, ist daraus nichts zu gewinnen ( Slg 17.819).

Baurecht – Feuerpolizeirecht

59. Ist für ein Bauwerk eine Baubewilligung erteilt worden, dann kann, falls nicht die Voraussetzungen des § 68 Abs 3 AVG gegeben sind, kein Auftrag zur Abtragung oder Abänderung des Bauwerkes aus feuerpolizeilichen Gründen erteilt werden ( 643/63).

60. Bestimmungen der Feuerpolizeiordnung haben im Falle des Bestehens von Sondervorschriften der Bauordnung zurückzutreten ( 920/63).

Baurecht – Forstrecht

61. Der vom VfGH geprägte Rechtssatz Slg 2674 bedeutet nach Auffassung des VwGH nicht, daß den Ländern und Gemeinden hinsichtlich Flächen, die als Wald im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen anzusehen sind, überhaupt keine Raumordnungsbefugnisse zustünden, jedoch bedeutet die Festsetzung einer anderen Widmung (also etwa Bauland oder Verkehrsfläche) nicht, daß eine Verwirklichung der Widmung auf alle Fälle zulässig ist. Allein die Forstbehörde hat festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung auf Grund der forstrechtlichen Bestimmungen als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen ist. Die Verwirklichung der vom Land oder von der Gemeinde vorgesehenen anderen Verwendung einer Waldfläche ist daher in jedem Fall von der Entscheidung der Forstbehörde abhängig ( Slg 9190 A).

62. Die Forstbehörde ist insbesondere auch zur Prüfung der Gründe berechtigt, die zur Festlegung einer Baulandwidmung im Flächenwidmungsplan geführt haben ().

63. Ist für eine Waldfläche die Widmung Bauland in einem Flächenwidmungsplan festgelegt, so muß dies nicht bedeuten, daß hinsichtlich der gesamten Grundfläche eine Rodungsbewilligung nach § 17 ForstG erteilt wird, eine Rodungsbewilligung kann auch etwa nur für jene Flächen erteilt werden, die einer beabsichtigten Verbauung tatsächlich zugeführt werden, samt den hiezu erforderlichen Freiflächen ( 384/78).

64. Das Vorliegen eines Flächenwidmungsplanes bedeutet für die Forstbehörde nicht, daß eine derartige Festsetzung der Widmung Bauland für eine Waldfläche zur Erteilung einer Rodungsbewilligung führen muß. Vielmehr hat die Forstbehörde zu prüfen, ob im Sinne des § 17 Abs 2 ForstG das öffentliche Interesse an der Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche als Bauplatz das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt ( 380/78).

65. Da die österreichische Bundesverfassung den Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ nicht kennt, kann das Fehlen einer allenfalls nach den Bestimmungen des ForstG erforderlichen Rodungsbewilligung nicht bedeuten, daß die Baubehörde die Baubewilligung erst hätte erteilen dürfen, bis eine rechtskräftige Rodungsbewilligung vorliegt. Ist allerdings eine Rodungsbewilligung erforderlich und liegt eine solche nicht vor, so ist schon im Hinblick auf die forstrechtlichen Bestimmungen eine Verwirklichung des Bauvorhabens nicht zulässig (über das Verhältnis von Baurecht und Forstrecht s insb das E v , Slg 9190/A) ().

Baurecht – Gesundheitswesen

66. Die gesetzliche Regelung der Gewährung von Unterkunft, der Verwendung von zu Wohnzwecken benützten Räumen sowie der Haltung von Nutztieren in solchen Räumen unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von gesundheitsrechtlichen Gefahren ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG ( Slg 7582).

67. Der allgemeine Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gegen Schäden durch ionisierende Strahlen ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens ( Slg 3650).

68. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, wird auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Regelung im Gesetz im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren den betroffenen Grundeigentümern ein Mitspracherecht dahingehend eingeräumt, ob durch die Leitungsanlage für sie und ihr Eigentum eine Gesundheitsgefährdung droht (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zl 95/05/0137, und die dort angeführte hg Vorjudikatur). Die geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung wäre daher von den Baubehörden im Bauverfahren nicht zu überprüfen gewesen. Da die Verfahrensrechte einer Partei nie weiter gehen als ihre materiellen Rechte (vgl ua das hg Erkenntnis vom , Slg Nr 9.170/A), ist daher auf die Frage, ob das eingeholte ärztliche Gutachten eine taugliche Entscheidungsgrundlage ist, nicht einzugehen ().

Baurecht – Gewerberecht

69. Während der Bundesgesetzgeber berechtigt ist, Vorschriften zu erlassen, die eine ungünstige Auswirkung des Betriebes der Anlage auf die Nachbarschaft und eine Gefährdung der im Betriebe beschäftigten Personen vermeiden sollen, wobei sich solche Vorschriften unter diesem Gesichtspunkt auch mit der baulichen Gestaltung der Anlage befassen können, ist der Landesgesetzgeber jedenfalls auch zuständig, baupolizeiliche Vorschriften über die Errichtung und die Beschaffenheit der auch gewerblichen Zwecke dienenden baulichen Anlagen zu erlassen ( Slg 2977).

70.a) Der Kompetenztatbestand „Kraftfahrwesen“ nach Art 10 Abs 1 Z 9 des B-VG idF von 1929 umfaßt nicht die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen sowie der behelfsmäßigen Einstellung von Kraftfahrzeugen.

70.b) Der Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ nach Art 10 Abs 1 Z 8 des B-VG idF von 1929 umfaßt auch die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen im Rahmen eines der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebes sowie der Errichtung solcher Anlagen ( Slg 2977).

71. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten (vgl Slg 7169), daß die Zuordnung einer Materie zu einem Kompetenztatbestand es nicht ausschließt, bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten zu regeln (s auch VfSlg 5024). Keine verfassungsrechtliche Bestimmung verwehrt dem Landesgesetzgeber die eigenständige baurechtliche Regelung auch in Ansehung solcher Bauwerke, die bestimmungsgemäß ausschließlich gewerblichen Betriebsanlagen dienen, und er ist insbesondere nicht verpflichtet vorzusehen, daß in einem solchen Falle eine Baubewilligung erst nach Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung erteilt werden darf. Gegen § 31 Abs 6 Vlbg Baugesetz („Bedarf ein Vorhaben außer der Baubewilligung noch einer Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, so darf die Baubewilligung erst nach Eintritt der Rechtskraft der anderen Bewilligung erteilt werden.“) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ( Slg 8269).

72. Aus dem Rechtsatz Slg 2674 ergibt sich, daß Raumplanung dann Landessache ist, wenn die betreffende Materie, der die Raumplanung zuzurechnen ist, nach Art 10 bis 12 B-VG nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Der Umstand, daß eine Planung Standorte festlegt, reicht allein noch nicht aus, sie deshalb dem Art 15 Abs 1 B-VG zuzuordnen, weil sie die Standorte von Bauten betrifft. Es ist hier zu untersuchen, ob die in Prüfung gezogenen Bestimmungen Planungsmaßnahmen auf Grund von Kriterien vorsehen, welche dem Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) zuzurechnen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sind Begriffe, die in der Verfassung selbst nicht näher umschrieben sind, in dem Sinn zu verstehen, der ihnen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der den entsprechenden verfassungsrechtlichen Begriff enthaltenen Verfassungsnormen nach dem Stand und der Systematik der Rechtsordnung zugekommen ist (vgl VfSlg 2721/1954, 4680/1964, 5019/1965 u , K II – 4/7). Dementsprechend fallen unter den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ in Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG alle Vorschriften, die nach dem Stand und der Systematik der einfachgesetzlichen Rechtslage am als Vorschriften betreffend Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie anzusehen sind (vgl VfSlg 2500/1953, 5024/1965) … Aus der GewO 1859 (§§ 12, 23 Abs 5 ua) ergibt sich, daß die Gewerbebehörde bei der Beurteilung des Lokalbedarfes planende Überlegungen darüber anzustellen hatte, ob bestimmte Standorte unter dem Aspekt der Bedürfnisse der Bevölkerung als geeignet in Betracht kommen. Solche planende Überlegungen hinsichtlich der Standortwahl unter dem Aspekt der Bedürfnisse der Bevölkerung liegen aber auch dem zweiten Satz des § 2 Abs 6 Z 3 Oö ROG zugrunde.

Der VfGH stellt nicht in Frage, daß – ausgehend vom Begriff der Raumplanung in einem umfassenden Sinn, welcher der Rechtsprechung des VfGH seit dem Kompetenzfeststellungserkenntnis VfSlg 2674 zugrundeliegt – Raumordnung auf eine möglichst im Sinne der öffentlichen Interessen liegende Ordnung des Raumes abzielt (VfSlg 7105/1973) und der Landesgesetzgeber die räumlich funktionellen Erfordernisse unter den verschiedensten Aspekten berücksichtigen kann (VfSlg 6667/1972). In diesem Zusammenhang kann die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung sicherlich ebenfalls Berücksichtigung finden. Der VfGH hat daher auch nicht in Frage gestellt, daß im Rahmen der Raumordnung Sonderwidmungen von Flächen für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf und für Einkaufszentren sowie ähnliche Einrichtungen an sich festgelegt werden können. Kompetenzrechtlich nicht zulässig ist es aber, Raumordnungsvorschriften ausschließlich von Aspekten abhängig zu machen, zu deren Regelung die Zuständigkeit fehlt. Die in Prüfung gezogene Regelung stellt, auch wenn damit eine bestimmte Art der Bebaubarkeit des Grundes, eine spezifische Weise der Bodennutzung im Sinne einer zweckmäßigen Ordnung des Raumes erreicht werden soll, allein und ausschließlich auf den Aspekt der Bedarfsdeckung ab. Eine Standortplanung, welche Voraussetzungen festlegt, die mit dem Lokalbedarf ident sind, geht von keiner anderen als einer gewerberechtlichen Betrachtungsweise aus. Daß damit zugleich die Bedarfssicherung für den örtlichen Bereich verbunden ist, ändert nichts am gewerberechtlichen Charakter der Regelung, weil das Gewerberecht den Schutz der Gewerbetreibenden mit dem Schutz der Kunden verknüpft und die Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigen kann, weshalb eine verfassungskonforme Interpretation nicht möglich ist ( Slg 9543).

73. Das TROG 1984 umschreibt in seinem § 1 Abs 1 die Aufgaben und Ziele der überörtlichen Raumordnung nur ganz allgemein mit „geordneter Gesamtentwicklung“ des Landes ua im Hinblick auf die „abschätzbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse seiner Bewohner“, also durchaus kompetenzneutral.

Der VfGH bezweifelt nicht, daß die Errichtung von Einkaufszentren mit Auswirkungen raumordnerischer Art verbunden ist, die überörtliche Interessen in überwiegendem Maß berühren. Eine landesgesetzliche Vorschrift, die verlangt, daß eine Gemeinde Sonderflächen für Einkaufszentren in „örtlicher Raumplanung“ nur dann vorsehen darf, wenn das Land sein überörtliches Interesse an der Errichtung solcher Bauten im Wege eines Entwicklungsprogrammes vorher festlegt, widerspricht daher nicht der Bundesverfassung ( Slg 11.626).

74. Die „Sicherung der Nahversorgung“ ist bloß eines von mehreren Elementen bei der Bestimmung eigener Standorte für Einkaufszentren (als Einrichtungen für den überörtlichen Bedarf), die einen Teil der Standortvorsorge für private Handels- und Dienstleistungseinrichtungen überhaupt bildet, welche selbst wiederum anderen (im § 3 festgesetzten) Planungszielen keinesfalls vorgeordnet ist; eine solche Regelung erscheint durchaus als „kompetenzneutral“ im Sinne der bisherigen Rechtsprechung – nach weiteren Erwägungen erachtete der VfGH § 3 Abs 8 Z 3 Stmk ROG idF LGBl 1986/39 als nicht verfassungswidrig ( Slg 12.068).

75. Die Gewerbebehörden haben nur gewerberechtliche, die Baubehörden nur baurechtliche Vorschriften anzuwenden. Die Entscheidungen der beiden Behörden haben unabhängig voneinander zu ergehen ( Slg 4080 A, Slg 2977).

76. Der Umstand, daß eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der § 25 und 26 GewO genehmigt worden ist, bedingt noch nicht, daß diese Anlage auch nach der Bestimmung des § 6 Abs 4 (nun 8) WBO zulässig sein muß. (Eine Immission aus einem gewerblichen Betrieb, die durch die Vorschreibung der Gewerbebehörde auf das ortsübliche Ausmaß herabgemindert wird, kann immer noch eine Belästigung der Nachbarschaft im Sinne des § 6 Abs 4 BO darstellen und kann dazu führen, daß eine baubehördliche Genehmigung der Anlage aus dem Titel der Flächenwidmung [gemischtes Baugebiet] unzulässig ist) ( Slg 3712 A ua.) – Für gemischtes Baugebiet gilt dies für Nachbarrechte nach § 134 a Abs 2 BO (Fassung Nov LGBl 1996/42) nicht mehr, wohl aber für die Widmung Wohngebiet. Die Baubehörde hat aber von Amts wegen für die Einhaltung des Gesetzes zu sorgen.

77. Mit dem Gebot der möglichsten Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen (§ 16 Abs 2 Oö ROG) ist es nicht vereinbar, für unverbaute Grundflächen, die zwischen einem – noch dazu mit starken Emissionen verbundenen – Betriebsbaugebiet und einem bewohnten Gebiet liegen, eine Widmung (gemischtes Baugebiet) festzusetzen, in welchem auch Wohngebäude errichtet werden dürfen ( Slg 10.703). – Hier konnte ein Sägewerksbesitzer erfolgreich die Errichtung eines Wohnhauses auf einem benachbarten Grundstück verhindern. S auch E zu § 6 BO sowie die dort wiedergegebenen, einander widersprechenden E von VfGH und VwGH sowie die Anm hiezu.

78. Sieht ein Gesetz eine Maßnahme – wie § 39 Abs 2 lit b TROG 1994 die Festlegung der Unzulässigkeit „bestimmte(r) Arten von Betrieben“ im Gewerbe- und Industriegebiet (und damit überhaupt in der betreffenden Gemeinde) oder in Teilen davon – vor, so will damit der Gesetzgeber jedenfalls die Neuerrichtung der für „nicht zulässig“ erklärten Arten von Betrieben und gleichzeitig auch die mit dem Betrieb zwangsläufig verbundene Erwerbstätigkeit verhindern. Im Ergebnis wird dadurch ein System der Zulassung von Wirtschaftsbetrieben eingerichtet. Die in Prüfung gezogene Regelung greift daher in den Schutzbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Erwerbstätigkeit gemäß Art 6 StGG ein ( Slg 14.179).

Betriebstype

79. Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: gemischtes Baugebiet) ist für die Baubehörde – anders als für die Gewerbebehörde – nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen. Diese rechtliche Situation schließt es von vornherein aus, durch Auflagen einen vom Typus her in einem bestimmten Gebiet unzulässigen Betrieb so gestalten zu wollen, daß er im Falle der Erfüllung der Auflagen als unter der angenommenen Emissionsgrenze liegend qualifiziert werden könnte ( Slg 9382/A). S auch . S auch E zu § 6 BO.

UVP – EKZ

80. Nachbarn haben im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung (siehe die bei Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 107 zu § 3 UVP-G 2000, Seiten 24 f, referierte Judikatur) und können daher keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde (§ 39 UVP-G 2000) stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch eine Unzuständigkeitseinrede eines Nachbarn, das eingereichte (Bau-)Vorhaben sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 UVP-G 2000 zu unterziehen, in einem bei der „mitwirkenden Behörde“ anhängigen Verfahren für zulässig erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl 2005/05/0290, mwN). Schon im Hinblick auf die im § 3 Abs 6 UVP-G 2000 normierte Nichtigkeitssanktion hat daher die Baubehörde die Berechtigung einer solchen Unzuständigkeitseinrede zu prüfen (vgl das hg. Erkenntnis vom , Zl 96/07/0209).

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde zum vorliegenden Projekt bisher von der Behörde gemäß § 39 UVP-G 2000 kein Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 erlassen; ein Feststellungsverfahren ist offenkundig nicht anhängig. Ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage hatten daher die Baubehörden zu beurteilen, ob für das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Bauvorhaben allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine solche Prüfung war im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern schon inhaltlich in der Berufung erhobene Unzuständigkeitseinrede jedenfalls vorzunehmen.

Bei dieser im Beschwerdefall gebotenen, von den Behörden vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob ein Infrastrukturprojekt „Einkaufszentrum“ im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 vorliegt, waren auf Grund des schon in der Berufung der Beschwerdeführer konkretisierten Vorbringens nicht nur die in der oben wiedergegebenen Anmerkung 4) zu Z 19 angeführten Kriterien für die Annahme des (Nicht-)Vorliegens eines UVP-pflichtigen Einkaufszentrums zu beachten, vielmehr waren auch die Kumulationsbestimmungen des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 zu berücksichtigen (vgl. hiezu auch Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 584, Seite 171). In diesem Zusammenhang wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl 2003/05/0218, verwiesen, in welchem festgehalten wurde:

„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die im § 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000UVP-G 2000 bezeichneten „Vorhaben“ … Im § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 wurde daher – wie in der erwähnten Begründung ausgeführt – klargestellt, daß sich das zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige „technische Anlage“ beschränkt, sondern auch alle in einem räumlichen und sachlichen mit dieser im Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfaßt.

Aus der im § 2 Abs 2 letzter Satz UVP-G 2000 enthaltenen Begriffsbestimmung „Vorhaben“ ergibt sich, daß ein solches auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordert es aber, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, im Rahmen einer Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu beurteilen (vgl den Bescheid des Umweltsenates vom , US 3/2000/5-39). Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzuziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es nicht an (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl 2001/07/0047). Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang eingereichter Projekte im Sinne des § 2 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 vor, ist von einem Vorhaben auszugehen. Ein solches ist Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung unter den im § 3 UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen.

§ 3 Abs 2 UVP-G 2000 ermöglicht den Behörden, „einer Umgehung der UVP durch Aufsplittung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Auch Planungen von Vorhaben unter dem jeweiligen Schwellenwert unterliegen somit der Einzelfallprüfung, wenn gemeinsam mit anderen Vorhaben, die in räumlicher Nähe bestehen oder gleichzeitig verwirklicht werden, der Schwellenwert erreicht wird. Sind auf Grund der Kumulationswirkung mit anderen Projekten erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, so wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das neu hinzutretende Vorhaben durchzuführen sein. Ähnlich wie bei den Äußerungen ist auch hier eine UVP-Pflicht für Kleinvorhaben (unter 25% des jeweiligen Schwellenwertes) ausgeschlossen; es handelt sich dabei somit um eine Mindestschwelle, unter der keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist. (siehe die erwähnte Begründung zum Initiativantrag).“

Eine Prüfung gemäß § 3 Abs 2 UVP-G 2000 setzt demnach mehrere Vorhaben voraus und ist unter den dort genannten Voraussetzungen als sog. Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Vorschriften über das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 finden Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch auf die der Prüfung gemäß § 3 Abs 2 UVP-G 2000 unterliegenden Vorhaben Anwendung.“ ().

Baurecht – Landwirtschaft

81. Der Gerichtshof verkennt nicht, daß landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere durch die Tierhaltung, ganz bestimmte, sonst kaum auftretende Belästigungen nach sich ziehen können, die im Interesse einer überwiegend nichtbäuerlichen Bevölkerung Einschränkungen rechtfertigen. Er hält den Gesetzgeber auch für befugt, die Umschreibung verschiedenster Widmungsarten nach seinen rechtspolitischen Vorstellungen zu gestalten, so daß es der planenden Gemeinde obliegt, die richtige Widmung aus einer großen Zahl von Möglichkeiten auszuwählen. In ihrer Summe müssen aber die zulässigen Widmungsarten zu Ergebnissen führen können, die vor dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz Bestand haben.

Für ausschlaggebend hält der Gerichtshof bei Beantwortung der im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Frage, daß die abnehmende Zahl bäuerlicher Betriebe in ländlichen Gemeinden eine allgemeine, durch die wirtschaftliche Entwicklung bedingte Erscheinung ist, daß die Verlagerung des Standortes gerade solcher Betriebe wegen des notwendig engen räumlichen Zusammenhanges zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden häufig auch nicht die einzige Erwerbsquelle der Betroffenen darstellt. Diese Umstände lassen in ihrer Gesamtheit den unbedingten Ausschluß landwirtschaftlicher Betriebe aus dem gemischten Baugebiet bei der diese Widmungsart vom Gesetz sonst gegebenen Gestalt auf dem Hintergrund der übrigen Widmungsarten als ungerechtfertigte Benachteiligung eines Wirtschaftszweiges erscheinen, dessen Erhaltung und Stärkung nicht nur ein besonderes Anliegen der Raumplanung (§ 7 Abs 3 RPG), sondern auch Gegenstand anderer gesetzlicher Maßnahmen (etwa auf dem Gebiete des Grundverkehrsrechtes) ist.

Die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle (Bgld ROG) widerspricht daher dem Gleichheitssatz ( Slg 8701).

82. Der VfGH hält es für eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der an Grund und Boden gebundenen Landwirtschaft, wenn die Möglichkeit einer Widmung fehlt, die vereinzelten bäuerlichen Betrieben in Wohngebieten wenigstens insoweit eine Chance gibt, als die von ihnen ausgehende Lärm- und Geruchsbelästigung und sonstige schädliche Einwirkungen der Umgebung zumutbar sind. Schon im Erk Slg 8701 hat er den unbedingten Ausschluß land- und forstwirtschaftlicher Betriebe aus der Widmung „gemischtes Baugebiet“ nach dem Bu ROG für verfassungswidrig erachtet … Auch in NÖ ist der Widmungskatalog unsachlich. Wenn es dem Gesetzgeber auch freisteht, reine Wohngebiete zu schaffen, in denen nur unauffällige, in Wohngebäuden unterzubringende Betriebe Platz haben, muß er doch auch für den Fall Vorsorge treffen, daß in dörflichen oder vorstädtischen Wohngebieten einzelne landwirtschaftliche Betriebe verblieben sind, die zu vertreiben kein Grund besteht ( Slg 11.573).

83. Ein bestehender bäuerlicher Betrieb kann die Widmung der Grundflächen für diesen Betrieb als Bauland–Wohngebiet unzulässig machen (hier war wegen Widerspruchs zum Wohngebiet die Errichtung eines Schweinestalles versagt worden). Aus den Planungsunterlagen muß erkennbar sein, aus welchen Gründen der Schaffung von Wohngebiet der Vorzug vor der Sicherstellung der für die landwirtschaftliche Produktion wertvollen Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung zugekommen sein sollte ( Slg 11.592).

84. Der Schaden an Pflanzen durch eine Bauführung kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides der Baubehörde sein ( – zur Oö BO).

Baurecht – Luftfahrtrecht

85. Die Errichtung von Anlagen zum Zwecke der Luftfahrt bedarf nur einer luftfahrtbehördlichen, jedoch keiner baubehördlichen Bewilligung ( Slg 2192).

86. Für die Flugpiste eines Flughafens ist zusätzlich zur luftfahrtbehördlichen Bewilligung keine baubehördliche Bewilligung erforderlich (, BauSlg 650).

87. Der Nachbar vermag mit der Behauptung, das Grundstück liege in der Einflugschneise des Flughafens und sei deshalb die Höhe des Gebäudes unzulässig, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darzutun. Der Umstand, daß das Bauvorhaben allenfalls einer Ausnahmegenehmigung nach dem LuftfahrtG bedarf, führt nicht zu einer Versagung der Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften (, Slg 13.365 A).

88. Auch dann, wenn Grundflächen durch einen Bescheid des BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Teil einer Flugplatzerweiterung sind, ist ein Bauvorhaben eines Luftfahrtunternehmens (Lagerhalle) nicht von der Zuständigkeit des Bürgermeisters als Baubehörde (der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) ausgenommen, wenn das Vorhaben der Abwicklung des Flugverkehrs nicht dient – hier hatte sich die Baubehörde nach einer Rückfrage bei der Luftfahrtbehörde für nicht zuständig erklärt, weshalb der VwGH den bei ihm angefochtenen Bescheid aufhob (, Slg 14.265/A).

Einen Bescheid der Luftfahrtbehörde betr diese Lagerhalle hat der VwGH infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (BM) aufgehoben ().

89. Überträgt man die im Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0053, näher dargestellten Grundsätze zum Begriff der Luftfahrtanlage im Sinne des Kompetenztatbestandes „Verkehrswesen bezüglich … der Luftfahrt“ in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG auf den Beschwerdefall, folgt daraus, daß es sich bei dem Hotel (auch dann, wenn es auch, und sei es überwiegend, zur hotelmäßigen Unterbringung von Piloten und Bordpersonal bestimmt sein sollte) um keine Luftfahrtanlage im Sinne des Art. 10 Abs 1 Z 9 B-VG handelt, weil hier nicht ersichtlich ist, daß ohne dieses Hotel ein geordneter Flugbetrieb nicht möglich sei ().

Baurecht – Naturschutzrecht

90. Der VwGH teilt nicht die Auffassung des Bfrs, daß im Hinblick auf die erteilte Bauplatzerklärung die Naturschutzbehörde nicht die Bewilligung für das Bauvorhaben versagen dürfe ( 149/77).

91. Aus dem E des , ergibt sich, daß zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche (eine nach § 28 Abs 4 Oö NSchG 1982) – gleichgültig, ob der Streit bloß die Höhe des Anspruches oder die Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, betrifft – die ordentlichen Gerichte berufen sind, wenn (wie hier) der Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht begehrt wurde. Daraus ergibt sich, daß die zuständigen ordentlichen Gerichte berufen sind, über das vom Antragsteller eingebrachte Begehren auf Feststellung der Entschädigung (auch dem Grunde nach) zu entscheiden ( Slg 14.176).

92. Wenn daher der Landesgesetzgeber seine naturschutzrechtlichen Regelungen auf ein Sachgebiet erstreckt, welches im übrigen kompetenzrechtlich in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zugeordnet ist, dann dürfen diese Regelungen nicht einen Inhalt haben, der eine Beachtung des verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsgebotes nicht zuläßt und dadurch ein Unterlaufen der gegenbeteiligten Kompetenz, sei es durch Versagung der Bewilligung, sei es durch die Erteilung unverhältnismäßiger Auflagen ermöglicht. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß das Gewicht des öffentlichen Interesses an einem den eisenbahnrechtlichen Vorschriften unterliegenden Vorhaben je nachdem ein ganz unterschiedliches sein kann, ob es sich um eine auch in ihrer Bedeutung für den Fernverkehr wichtige Eisenbahnstrecke für den öffentlichen Personen- und Güterverkehr oder ob es sich etwa um eine lokalen Bedürfnissen dienende Seilbahn handelt. Ob und bejahendenfalls welche öffentliche Interessen mit welchem Gewicht jeweils im Spiele sind, kann daher auf das Maß der gebotenen, wechselseitigen Rücksichtnahme auf die Kompetenzausübung der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft nicht ohne Einfluß sein ( Slg 15.552).

93. Die Befugnis und Verpflichtung der Baubehörde, Aspekte des (hier) Orts- und Landschaftsbildes aus baurechtlicher Sicht zu prüfen (im Unterschied der Prüfung einer baulichen Anlage an Hand der im Rahmen der Kompetenz „Naturschutz“ zu berücksichtigenden Gesichtspunkte) ist unabhängig davon zu bejahen, ob etwa (auch) eine naturschutzbehördliche Bewilligung für das Vorhaben erforderlich ist (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg Nr 8944), zumal es in Verfahren vor der Baubehörde einerseits und der Naturschutzbehörde andererseits bei Einhaltung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung ausgehend von den den Materien zuzuordnenden unterschiedlichen Gesichtspunkten nicht um idente Aspekte und Kriterien geht (, zum stmk BG).

93a.a) Eine Flächenwidmung bezieht sich nicht nur auf den jeweiligen Erdboden, sondern auch auf den darüber und darunter liegenden Raum. Die Widmung „Windkraftanlagen“ muss daher auch die von den Rotorblättern überschwenkten Bereiche umfassen.

b) Nachbarn im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000 iVm § 10 Abs 1 Z 3 und § 11 Abs 1 NÖ ElektrizitätswesenG 2005 sind nicht befugt, die Einhaltung der Flächenwidmung als solche geltend zu machen.

c) Rechtsvorschriften betreffend die Auswirkungen auf die Landschaft sind solche, die dem Schutz der Umwelt iSd § 19 Abs 3 UVP-G 2000 dienen. Nachbargemeinden können daher eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes geltend machen ().

Baurecht – Schießwesen

94. Die Errichtung und der Betrieb von Schießstätten, ohne daß auf diesen Baulichkeiten errichtet werden sollen, die der baubehördlichen Bewilligung bedürfen, fallen unter den Kompetenztatbestand Schießwesen, allerdings subsidiär unter den der allgemeinen Sicherheitspolizei ( Slg 9823 A).

95. Das Bundesheer ist eingerichtet, um die im Art 79 Abs 1 und 2 B-VG umschriebenen Aufgaben zu besorgen. Es ist eine Einrichtung der Hoheitsverwaltung. Die Tätigkeit des Bundesheeres, die darin besteht, es so einsatzfähig zu gestalten und zu erhalten, daß es die von der Verfassung gegebenen Aufgaben besorgen kann, ist daher ebenso Vollziehung der Gesetze wie die Erfüllung der Aufgaben selbst. Es ist offenkundig, daß Schießplätze für das Bundesheer erforderlich sind, um dessen Einsatzfähigkeit zu gewährleisten. Es fallen somit Akte der Vollziehung in Bausachen bei bundeseigenen Schießstätten des Bundesheeres in die mittelbare Bundesverwaltung. Dies auch dann, wenn derartige Schießstätten nicht vom Bundesheer ausschließlich benützt werden. – Art 15 Abs 5 B-VG ist so zu verstehen, daß durch das Wort „wie“ bloß eine beispielsweise Aufzählung von Fällen, in welchen die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist, eingeleitet wird ( Slg 10.194 A). S auch E 15.

Baurecht – Volkswohnungswesen

96. Zum Begriffe „Volkswohnungswesen“ im Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG gehören alle jene Maßnahmen zur Beschaffung von Baugründen auf dem Wege der Enteignung, die über jene Enteignung hinausreichen, die in den Bauordnungen zur Durchsetzung der Regulierungspläne, zur Beschaffung von Grundflächen für Straßen und andere Verkehrsflächen, zur Beseitigung von Baulücken und im Rahmen der Städteplanung vorgesehen sind ( Slg 2217).

97. Gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung, durch welche Wohnungen ihrem Zwecke zu entziehen verboten wird, fallen, soweit sie „Volkswohnungen“ betreffen, in die Zuständigkeit des Bundes nach Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG, soweit sie andere Wohnungen betreffen, an sich in die Zuständigkeit der Länder nach Art 15 Abs 1 B-VG ( Slg 3421).

Baurecht – Wasserrecht

98. Die Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften ist, soweit sie die Einwirkung der Abwässerbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer betrifft, gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG (Wasserrecht) Bundessache ( Slg 4387).

99. Es ist Sache der Wasserrechtsbehörde und nicht der Baubehörde, die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den Zielen einer Verordnung betreffend die Festsetzung eines Wasserschongebietes zu prüfen ().

100. Die Ermächtigung des § 36 Abs 1 WRG 1959 ist verfassungsrechtlich einwandfrei. Sie geht über Art 10 Abs 1 B-VG nicht hinaus und regelt eine Materie des Wasserrechts. Der VfGH hat in Slg 4883 festgestellt, daß die Einrichtung des Zwanges, nur bestimmtes Wasser zu benützen und die Benützung anderen Wassers zu unterlassen, somit die Regelung des Anschluß- und Benützungszwanges eine Regelung des Wasserrechts darstellt (s auch VwSlg 6074 A). Weder Art 10 Abs 2 B-VG noch auch eine andere Verfassungsbestimmung hat die Bundesgesetzgebung ermächtigt, ein Landesgesetz, das unter Inanspruchnahme der Kompetenz von Art 15 Abs 1 B-VG erlassen worden ist, in ein Ausführungsgesetz des Landes auf dem Gebiete des Wasserrechts zu verwandeln. § 140 Abs 2 WRG 1959 war daher als verfassungswidrig aufzuheben ( Slg 6059).

101. Der Landesgesetzgeber ist berechtigt zu bestimmen, ob er aus dem Gesichtspunkt des Baurechts für die Errichtung einer Drainageanlage eine baubehördliche Bewilligung für erforderlich hält ().

102. Die Frage, ob für den Umbau des Oberwasserkanales einer Wasserkraftanlage eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden kann, ist für die Baubehörde im Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung keine Vorfrage iS des § 38 AVG ( Slg 10.851 A).

103. Die Ableitung von Abwässern kann sowohl aus wasserrechtlichen als auch aus baurechtlichen Gesichtspunkten einer Regelung unterzogen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die baubehördliche Bewilligungspflicht für eine Senkgrube bestehen nicht ( Slg 10.329).

104. Der Landesgesetzgeber ist nicht befugt, die Errichtung von Wasserbauten im engeren Sinn, also von Bauten, die unmittelbar der Wassernutzung dienen, einer Bewilligungspflicht nach der Bauordnung zu unterwerfen. Die Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers kommt nur dort und insoweit in Betracht, als es sich um Bauten handelt, die nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar der Wassernutzung dienen, bei denen also der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund tritt ( Slg 12.842).

Baurecht – Zivilrechtswesen – civil rights

105. Die Inanspruchnahme des Art 15 Abs 9 B-VG zur Erlassung einer zivil- oder strafrechtlichen Bestimmung ist nur insoweit zulässig, als es sich „hiebei um eine zur Regelung des Gegenstandes erforderlich, dh unerläßliche Bestimmung handelt“ (VfSlg 558, 1809, 2452, 2537, 2595, 2658, 2934 ua).

106. Zur Kompetenz auf dem Gebiete des Zivilrechtswesens gehört auch die Regelung der Vollziehungszuständigkeit (vgl zB VfSlg 2658). Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung von Bestimmungen auf dem Gebiete des Zivilrechtswesens nach Art 15 Abs 9 B-VG umfaßt also auch die Kompetenz, die Zuständigkeit zur Vollziehung dieser Bestimmungen Landesbehörden zu übertragen ( Slg 4605).

107. Die Befugnis zur Erlassung von straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen reicht nur so weit, daß die Länder ausschließlich solche straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen treffen können, die mit der Hauptmaterie in einer derart engen Verbindung stehen, daß ohne sie das Land die ihm in der Hauptmaterie eingeräumte Zuständigkeit nicht erfüllen könnte ( Slg 2658).

108. Bei Baurechtsangelegenheiten handelt es sich nicht um „civil rights“ im Sinne der MRK. Die Versagung einer Baubewilligung ist geradezu der Prototyp eine hoheitlichen Eingriffes im öffentlichen Interesse, und die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen einschließlich der nötigen Abwägung gegenüber privaten Interessen ist die wesentliche Aufgabe der Verwaltung. Daß der Gegenstand des Eingriffes regelmäßig das Eigentum und damit ein privates Vermögensrecht ist, ändert an seinem öffentlichrechtlichen Charakter nichts ( Slg 11.500).

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