Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 6. Allgemeines und Schutzabstand
(EB)
Der in Abs. 2 festgelegte Abstand zu Fenstern ins Freie, die zur Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind, wurde von bisher 2,50 m auf 2,00 m reduziert. Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist bei schmäleren Gehsteigen teilweise ein noch geringerer Abstand gegeben. Durch diese Anpassung wird einer Ungleichbehandlung für nicht öffentliche Verkehrsflächen bei gleichzeitiger Wahrung des erforderlichen Schutzniveaus vorgebeugt. Da sich der Schutzzweck dieser Abstandsvorschrift ins-besondere auf die Vermeidung des unmittelbaren Eindringens von Abgasen in Räume
bezieht, in welchen sich regelmäßig Menschen aufhalten, wird auch nur auf Stellplätze im Freien (die keinen Raum bilden) und deren Relation zu Aufenthaltsräumen Bezug genommen. So fallen auch überdachte Stellplätze unter diese Regelung.
Anmerkungen:
1) Vgl die für den Betrieb geltenden Vorschriften § 17 ff. Bei verfassungskonformer Auslegung ist davon auszugehen, daß diese Betriebsvorschriften auf gewerbliche Anlagen keine Anwendung finden.
2) Da bei der Festsetzung des Flächenwidmungsplanes auch die zukünftigen dauerhaften Immissionsverhältnisse und deren Zumutbarkeit für dort aufhältige Personen zu berücksichtigen sind, kann auch die jeweilige Widmung als Gradmesser zur Beurteilung der Zumutbarkeit etwaiger Belästigungen von Nachbarn herangezogen werden.
3) Mit der Nov LGBl 2014/26 wurde der ehem Abs 5 zu Abs 3 und die mit der Nov LGBl 2010/46 angefügten Abs 3 und 4 sind wieder entfallen. Siehe auch EB zu § 50.
Judikatur1):
1. Die Vorschriften des § 6 Abs 1 WGG dienen nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. Aus ihnen erwächst dem Nachbarn das subjektive öffentliche Recht, dass keine Garage, kein Einstellplatz und keine Tankan-
lage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Gefährdung oder Belästigung eintritt ( Slg 5389/A und , Slg 8317/A).
2. Die Errichtung von Garagen in einem bestehenden Wohnhaus, wie sie im Falle der Baubewilligung für dieses Wohnhaus gemäß § 36 (jetzt: § 48) WGG Pflicht gewesen wäre, kann, sofern nicht besondere Voraussetzungen gegeben sind, nicht nach § 6 leg cit unzulässig sein (VwGH 18 .10. 1960, Slg 5389/A, und , 813/72).
3. Immissionen, welche zwar das Ausmaß der in unmittelbarer Umgebung der Wohnungen festgestellten Belästigungen übersteigen, sich aber im Rahmen des in einem gemischten Baugebiet sonst üblichen Ausmaßes halten, müssen noch als zumutbar angesehen werden ( Slg 5936/A, und ,1500/65).
4. Ob eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, auf die im § 6 Abs 1 angegebene Art auf die Nachbarschaft einzuwirken, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie hat sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen ( 361/65).
5. Bei der Beurteilung der Frage, ob der von der Anlage ausgehende Lärm das ortsübliche Ausmaß übersteigen wird, ist zunächst von dem vorhandenen Lärmspiegel, di der akustischen Umgebung, ohne den zu erwartenden Lärm der Anlage auszugehen. Nur dann, wenn dieser niedriger ist als in dem in Betracht kommenden Gebiet (hier gemischtes Baugebiet) üblich, ist von dem Lärmspiegel auszugehen, der für Gebiete dieser Art üblich ist (siehe das E v , Slg 5936/A). Bei der Feststellung -dieses Lärmspiegels hat sich der Sachverständige, wie der VwGH bereits in seinem Erk v , 175/56, ausgesprochen hat, jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine
Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abgeben zu können. Hiezu gehört bei einer Lärmentwicklung das Phonometer ( 361/65, ähnlich , 2329/75, zur Rechtslage vor der Nov 1975).
6. Die Beschaffenheit des Verkehrs jener Straße, an der der Bauplatz gelegen ist, bildet ein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Vorhabens ( Slg 8311/A).
7. Die Gewerbeordnung ist auf die Immissionswirkung der gewerblichen Betriebsanlage gegenüber der Nachbarschaft schlechthin abgestellt; die Baubehörde hat zu prüfen, ob die Anlage mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist ( Slg 2977, Slg 8297/A). S auch E zu Art I und § 6 BO.
8. Soll durch eine generelle Bebauungsvorschrift das Wohnen in möglichst ruhiger Lage innerhalb eines größeren, als Widmungseinheit erkennbaren Bereiches gewährleistet sein, so ist der Lärm einer Tankanlage schon dann für die Nachbarn unzumutbar, wenn er auch nur geringfügig [Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels um ein dB(A)] den Lärm des Straßenverkehrs übersteigt ( Slg 8297/A).
9. Die Frage des Verkehrslärmes ist auf Grund der konkreten Sachlage zu lösen, wenn aufgestellte Richtlinien (Richtlinie 19 des Österr. Arbeitsringes für Lärmbekämpfung und Empfehlungen der International Organization für Standardization) sich auf keine verbindlichen Rechtsquellen berufen können (aufgestellte Richtlinien haben bei der Vollziehung der Gesetze oder Verordnungen nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz oder durch Verordnung beigemessen wird); diese allgemeinen Beurteilungsgrundsätze (Richtlinien), die in einem Sachverständigengutachten verwertet werden, sind aber wie andere Sachverhaltselemente Gegenstand der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung ( Slg 8297/A).
10. Es ist zutreffend anzunehmen, dass eine nahe einer Verkehrsfläche liegende Garage keine größeren Immissionen erzeugt, als sie vom vorbeifließenden Verkehr ausgehen ( Slg 8317/A).
11. Die Ansicht, der in einem Baugebiet (bzw in einem abgegrenzten Teil desselben) übliche Lärmpegel müsse nach Straßenlage bzw Hoflage unterschieden werden, findet im Gesetz keine Stütze ( Slg 8539/A).
12. Der Immissionsschutz ist sowohl auf Nachbarn, das sind die Eigentümer und nicht die Bewohner der Liegenschaft, als auch die Bewohner dieser Liegenschaften abgestellt ( Slg 8539/A).
13. Soll die geplante Garage in Erfüllung der nach § 36 (jetzt: § 48) WGG bestehenden Garagenbaupflicht errichtet werden, kann grundsätzlich ein Widerspruch zu § 6 WGG nicht angenommen werden. Eine solche Auslegung entspricht jedoch nur dann dem Gesetz (vgl VwSlg 5389/A), wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die die Errichtung der Garage unzulässig erscheinen lassen. Wurde von den Nachbarn die steile und verhältnismäßig lange Zufahrtsrampe ins Treffen geführt, hätte es die belangte Behörde bei der Berufung auf § 36 (jetzt: § 48) WGG nicht bewenden lassen dürfen. Vielmehr bedurfte es in diesem Fall zur ausreichenden Beurteilung der Frage, ob durch die Anlage eine Gefährdung oder Belästigung der Nachbarschaft eintritt, der Zuziehung geeigneter Sachverständiger (vgl das E v , 522/68) ( 2093, 2097 und 2099/76).
14. Ob eine Anlage zum Einstellen von Kfz geeignet ist, auf die in § 6 Abs 1 angegebene Art auf die Nachbarschaft einzuwirken, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Hiebei ist, wie sich aus § 6 Abs 1 des Gesetzes ausdrücklich ergibt, auf
die festgesetzte Widmung Bedacht zu nehmen, weil etwa auf Grundflächen mit der Widmung „gemischtes Baugebiet“ ein höheres ortsübliches Ausmaß an Lärm zulässig ist als auf Grundflächen mit der Widmung „Wohngebiet“ (vgl etwa § 6 der Bauordnung für Wien). Welche Widmung gegeben ist, hängt von den Festsetzungen im Flächenwidmungsplan ab, also einer Verordnung, nicht aber von der tatsächlichen Bebauung, wie die Beschwerdeführerin durch ihren Hinweis auf den Lokalaugenschein meinen dürfte. Wie der VwGH schon wiederholt ausgesprochen hat, ist bei der Beurteilung der Frage, ob der von der Anlage ausgehende Lärm das ortsübliche Ausmaß über-
steigen wird, zunächst von dem vorhandenen Lärmspiegel ohne den zu erwartenden Lärm der Anlage auszugehen und nur dann, wenn dieser niedriger ist als in dem in Betracht kommenden Gebiet üblich, von dem Lärmspiegel, der für dieses Gebiet üblich ist (vgl etwa schon das Erkenntnis vom , Slg 5936/A). Die belangte Behörde hat es nun in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend als Aufgabe des verkehrstechnischen Sachverständigen angesehen, zur Frage der voraussichtlichen Zahl der Fahrzeugbewegungen auf den Einstellplätzen und der voraussichtlichen Lärm- und Abgasentwicklung Stellung zu nehmen, erforderlichenfalls die zu erwartenden Immissionen durch Messungen bei einem Probebetrieb auf vergleichbaren Abstellplätzen zu ermitteln. Zutreffend ist die belangte Behörde weiter davon ausgegangen, dass die Ermittlung des Ausmaßes der Immissionen nicht Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist, vielmehr der medizinische Sachverständige die Auswirkungen der vom technischen Sachverständigen festzustellenden Immissionen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen hat (VwGH verst Sen v , 84/05/0240, Slg 11.795/A – der Anlass zur Verstärkung war die Frage, ob ein Nachbar auch dann gegen einen Bescheid nach § 66 Abs 2 AVG zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH berechtigt ist, wenn die Baubehörde 1. Instanz das Bauvorhaben versagt hatte; diese Frage bejahte der VwGH).
15. Die Errichtung einer Tiefgarage ist im städtischen Wohngebiet (hier: Widmung gemischtes Baugebiet) für eine Wohnhausanlage zulässig und wird im Allgemeinen Rechte der Nachbarn nicht beeinträchtigen; im Ermittlungsverfahren ist durch Beiziehung von Amtssachverständigen zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung von Nachbarn zu erwarten ist (, BauSlg 1135).
16. Der Nachbar besitzt nach § 6 WGG einen Rechtsanspruch darauf, dass mit der Errichtung von Garagen keine das zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung eintritt (, BauSlg 1169). Diese Aussage gilt nunmehr nur im Rahmen des § 134a BO (s Anm 1).
17. Bei einer Erweiterung einer Tankstelle ist die Frage unzulässiger Immissionen zu prüfen. Seit der Nov LGBl 1975/7 ist für die Beurteilung von Belästigungen nicht mehr das ortsübliche Ausmaß, sondern das nach der festgesetzten Widmung zulässige Ausmaß entscheidend. Wesentlich ist das Widmungsmaß, das innerhalb einer Widmungskategorie überall gleich sein muss, da die Bauordnung hinsichtlich der Zulässigkeit von Immissionen keine Grenzziehungen innerhalb ein und desselben Widmungsgebietes vornimmt. Auf Grund der unbedenklichen Gutachten der Sachverständigen für Umwelt- und Verkehrstechnik sowie für Medizin ist die Nachbarin in ihren Rechten nicht verletzt worden ().
18. Tiefgaragen sind in städtischen Wohngebieten durchaus üblich (s E , 87/87/05/0087-0089, 0110). Soll eine Garage in Erfüllung der nach § 36 (jetzt: § 48) GaragenG bestehenden Garagenbaupflicht errichtet werden, so ist ein Widerspruch zu § 6 Wr GaragenG nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Errichtung der Garage als unzulässig erscheinen lassen (). S auch E .
19. Eine Tiefgarage ist auch für ein Bürohaus zulässig, wobei im Hinblick auf das Projekt von einer nicht gewerblich betriebenen Garage auszugehen war. Nach den eingeholten Sachverständigengutachten ist die Tiefgarage auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Immissionen iS des § 6 Abs 6 BO und § 6 Abs 1 WGG zulässig. ÖAL-
Richtlinien kommt ganz allgemein verbindliche Wirkung nicht zu ().
20. Aus § 6 Abs 1 WGG erwächst den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht. Bei einer relativ langen Zufahrt (50 m) zu einer Tiefgarage auf dem Bauplatz der Bauwerberin kann nicht offenkundig (§ 45 Abs 1 AVG) angenommen werden, eine Beeinträchtigung der Nachbarn sei auszuschließen. Der VwGH hat zwar wiederholt ausgesprochen, dass die Errichtung von Garagen auf Grund der Pflicht zur Stellplatzschaffung (§ 36 [jetzt: § 48] WGG) nach § 6 WGG nicht unzulässig sein kann, sofern nicht besondere Voraussetzungen gegeben sind (vgl das E v , Slg 5389/A). Da es im Beschwerdefall nicht nur um Pflichtstellplätze geht und eine eher ungewöhnlich lange Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche gegeben ist, kann nicht schlechthin davon ausgegangen werden, dass keine Immissionswirkung auf die Liegenschaft der Nachbarn zu erwarten ist ().
21. Auch wenn die Ansicht der Nachbarn zutreffen sollte, dass durch die Schaffung bloß eines oberirdischen Stellplatzes im Freien eine wesentlich größere Belästigung eintreten wird als im Falle der Errichtung unterirdischer Garagen mit insgesamt drei Einstellplätzen, so ergibt sich daraus nicht zwangsläufig, dass im Falle der Schaffung eines einzigen Kfz-Stellplatzes das im Sinne des § 6 Abs 1 WGG zulässige Ausmaß der Belästigung der Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung überschritten werden wird. Allein dieser Umstand ist aber bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der durch den angefochtenen Bescheid erteilten baubehördlichen Bewilligung für den in Rede stehenden Stellplatz entscheidend, weshalb es nicht darauf ankommt, dass für die unterirdischen Garagen eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt ().
22. § 6 Abs 1 (jetzt wohl § 29 Abs 2) WGG ist nicht zu entnehmen, dass der Nachbar auch dann einen Rechtsanspruch auf Abweisung eines Bauansuchens für eine Tankstelle hätte, wenn deren Betrieb im Sinne der vom Nachbarn bei der Bauverhandlung erhobenen Einwendung „eine biologische Beeinträchtigung“ der in der benachbarten Gärtnerei erzeugten Produkte herbeiführen könnte ().
23. § 134a lit e BO erfasst auch die Verbindung der Stellplätze zur öffentlichen Verkehrsfläche.
Was die Freihaltung von gärtnerisch zu gestaltenden Flächen betrifft, dürfte eine Verletzung der Bestimmung deshalb nicht vorliegen, weil laut Plan ein Belag mit Rasengittersteinen vorgesehen ist; der VwGH hat mehrfach (s E , 93/05/0298, , 93/051 0125) ausgesprochen, dass eine derartige Befestigung der gärtnerischen Gestaltung nicht entgegensteht. Allerdings haben die Baubehörden diesen Bodenbelag nicht ausdrücklich festgestellt und lässt sich aus dem Plan nicht unzweifelhaft entnehmen, ob diese Befestigung nur partiell oder durchgehend vorgesehen ist.
Es ist daher auf die Frage einzugehen, ob die projektierte Zufahrt, die auf einer Länge von 36,5 m die Nachbarsphäre berührt, das „unbedingt erforderliche Ausmaß“ überschreitet.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass diese Bestimmung nicht so ausgelegt werden darf, dass befestigte Wege und Zufahrten im Seitenabstand nur dann errichtet werden dürften, wenn ihre Errichtung an einer anderen Stelle des Bauplatzes unmöglich, weil technisch undurchführbar, ist, da die Errichtung derartiger Anlagen außerhalb der Abstandsflächen bei entsprechendem finanziellem Aufwand fast immer möglich sein würde. Dies bedeute letztlich, dass eine vernünftige wirt-
schaftliche Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn, die Anspruch auf Einhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung haben, vorzunehmen sein werde (siehe die Nachweise bei Geuder/Hauer, 432).
Die Baubehörden mussten die projektierte Situierung der Stellplätze bzw der Tiefgarage ihrer Entscheidung zugrunde legen, weil nicht zu prüfen ist, ob die Stellplätze an anderen Orten hätten errichtet werden können (s E , 94/05/0132). Davon ausgehend vermögen die Ausführungen der Bfr, der geplante Verbindungsweg unter Verwendung des bisherigen Servitutsweges sei nicht unbedingt erforderlich, nicht zu überzeugen (, BauSlg 95); s Anm in BauSlg 1997, 262 f.
24. Eine Tiefgarage ist im Wohngebiet zulässig, die Zufahrt ist iSd § 79 Abs 6 BO unbedingt erforderlich (, BauSlg 83, Slg 14.873 A).
25. Durch eine (unterirdische) Tiefgarage werden weder Nachbarrechte betr Abstandsbestimmungen noch betr Bestimmungen über die gärtnerische Ausgestaltung von Grundflächen verletzt. Auch ein Einfamilienhaus mit einer Tiefgarage für 7 Stellplätze ist in der Widmung Wohngebiet zulässig. Das Erfordernis mehrerer Garagenabstellplätze hat der mitbeteiligte Bauwerber mit dem Vorhandensein mehrerer Oldtimer begründet. Ausgehend von dem plangemäß belegten Umstand, dass es sich um ein Einfamilienwohnhaus handelt, konnten der umwelttechnische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom und die medizinische Sachverständige mit ihren Ausführungen vom davon ausgehen, dass bei der Zufahrt zu diesen Garagenplätzen ein Überschreiten des nach § 6 Abs 1 WGG zulässigen Ausmaßes der Belästigung der Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterungen nicht anzunehmen ist. Wenn, wie die Bfr befürchten, das Bauvorhaben in Zukunft insofern abgeändert werden könnte, als das Gebäude in ein Mehrfamilienwohnhaus umgebaut würde oder eine gewerbliche Verwendung der Garage erfolgte, so wären diese Änderungen durch die vorliegende Baubewilligung nicht gedeckt (, BauSlg 228).
26.a) Dass das zu bebauende Grundstück in einer Schutzzone (§ 7 BO) liegt, steht der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens nicht im Wege, weil durch eine Schutzzone für „in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdige“ Gebiete „wegen ihres örtlichen Stadtbildes“ ausgewiesen werden. Eine Tiefgarage wie geplant berührt den Zweck der Schutzzone nicht. Im Übrigen dienen die Bestimmungen über Schutzzonen nicht dem Schutz der Nachbarn, weshalb die Beschwerdeführer daraus keine subjektiven öffentlichen Rechte ableiten können (vgl Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 6 zu § 7 BO, Seite 231).
26.b) Die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen hat für den Nachbarn nur insofern Bedeutung, als ihm durch eine solche subjektive öffentliche Rechte erwachsen sind (vgl hierzu das hg Erkenntnis vom , Zl 94/05/0171). Der Nachbar kann gegen einen solchen Bescheid daher einwenden, er enthalte eine unrichtige, seine subjektiven öffentlichen Rechte berührende Wiedergabe des Inhaltes der Bezug habenden Verordnung (vgl Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 8 zu § 9 BO, Seite 250), das Fehlen der Vorlage der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen bewirkt aber keine Rechtsverletzung des Parteistellung genießenden Nachbarn.
26.c) Zu beachten ist jedoch, dass das Wr GaragenG die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verhältnis zu § 134a Wr BO nicht ausgeweitet hat, weshalb Bestimmungen,
die den Schutz vor Immissionen zum Gegenstand haben, nur im Rahmen der Regelung des § 134a lit e BO subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewähren (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/05/0166, und die dort wiedergegebene hg Rechtsprechung). § 134a BO schränkt die Durchsetzbarkeit der dort taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch den Nebensatz „sofern sie ihrem Schutze dienen“ dahin gehend ein, dass trotz des obektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare Vorschrift jeder Nachbar dies nur insoweit geltend machen kann, als er durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre (vgl das hg Erkenntnis vom , VwSlg 14671/A). Gemäß § 134a Abs 11it e BO wiederum gewähren nur solche Immissionsschutzbestimmungen subjektive öffentliche Nachbarrechte, die die widmungsgemäße Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage betreffen.
Aus der dargestellten Rechtslage folgt daher, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren betreffend ein Bauvorhaben im Sinne des § 3 Wr GaragenG gemäß § 134a Abs 1 lit e BO in Verbindung mit § 6 Abs 1 Wr GaragenG das subjektiv-öffentliche Recht erwächst, dass keine Garage, kein Einstellplatz und keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine Gefährdung dieses Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das nach der festgesetzten Widmung zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung entsteht, soferne nicht im Sinne des § 134a Abs 2 BO ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Die Nachbarn können daher geltend machen, dass bei der widmungsgemäßen Nutzung der gemäß § 3 Wr GaragenG bewilligungspflichtigen Anlage ein § 6 Abs 1 Wr GaragenG hinsichtlich des Immissionsschutzes widersprechender Zustand herbeigeführt würde. Insoweit steht daher dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auch ein Mitspracherecht bezüglich einer zu erwartenden Immissionsbelastung durch eine vom bewilligten Vorhaben ausgehende Brand- und/oder Explosionsgefahr zu.
26.d) Weder hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen noch in Fragen des Grundwasserhaushaltes ist dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht eingeräumt. Auch die Bauausführung und die Standfestigkeit des Gebäudes kann nicht zum Gegenstand von öffentlich-rechtlichen Einwendungen der Nachbarn gemacht werden (siehe hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, Seiten 315 ff, dargestellte hg Rechtsprechung), Gleiches gilt für Fragen des Orts- und Stadtbildes sowie den Schutz des bestehenden Baumbestandes (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom , Zl 92/05/0317, und den hg Beschluss vom , Zl AW 2002/0082). Insoweit die Beschwerdeführer die vorgesehene Durchfahrtshöhe in der Tiefgarage bemängeln, machen sie ebenfalls kein ihnen gemäß § 134a Abs 1 BO gewährleistetes subjektiv-öffentliches Recht geltend ().
27. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0254, in welchem es um insgesamt sechs Stellplätze für drei Wohnungen ging, ausgeführt, dass das Abstellen auf Pflichtstellplätze (gemäß § 8 Abs. 1 BauTG in ausreichender Anzahl mindestens aber ein Stellplatz pro Wohneinheit) nicht das alleinige Abgrenzungskriterium sein kann. Bei einer sehr geringen Anzahl von Wohneinheiten scheint es nicht angebracht, für jedwede Überschreitung der erforderlichen Stellplatzzahl die Prüfung der Emissionsbelastung durch aufwändige Sachverständigengut-achten zu fordern; vielmehr sei die Annahme gerechtfertigt, dass eine mit dem Wohn-
hausbau verbundene geringe Anzahl von Stellplätzen auch unter der von § 8 Abs. 1 BauTG geforderten Bedachtnahme auf § 3 leg. cit. eine schädliche Umwelteinwirkung nicht erwarten lässt, wenn nicht besondere Umstände entgegen stehen ().
S auch E zu § 4 WGG.
28. Es stellt sich die Frage, ob die Immissionen, die vom Verbindungsweg zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem verfahrensgegenständlichen Parkplatz u.a. auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers ausgehen, als Teil des Parkplatzes gelten und somit zu berücksichtigen sind oder nicht. Zu einer solchen Problematik führte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl 96/05/0042 (ergangen zur Wiener Bauordnung), aus, die Zu- und Abfahrt sei mit der Benützung des Stellplatzes untrennbar verbunden. Auf dieser Grundlage sind im vorliegenden Fall – wie vom Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens wiederholt vorgebracht – bei der Beurteilung der Auswirkungen des Parkplatzes auch jene Lärm-immissionen, die von der Zu- und Abfahrt zwischen dem Parkplatz und der öffent-lichen Verkehrsfläche herrühren, zu berücksichtigen (, zur Ktn BO).
Anmerkung:
1) Bezüglich der Nachbarrechte ist nun § 134a Abs 1 lit e und 2 zu beachten. Jede Entscheidung hat ja nur die Beurteilung einer bestimmten Rechtslage zu ihrem Gegenstand. Die Rechtsprechung dürfte auch in Ansehung des WGG 2008 weiterhin Geltung besitzen.