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Sammlung des Wiener Baurechts
Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Sammlung des Wiener Baurechts (3. Auflage)

Vorwort zur ersten Ergänzungslieferung

Schneller als gedacht ergab sich die Notwendigkeit, den Großkommentar zur Wiener Bauordnung auf den letzten Stand zu bringen. Einerseits waren es legistische Neuerungen, andererseits die Einarbeitung der Judikatur der Höchstgerichte – rund 30 Judikate – sowie etliche Ergänzungen der Fußnoten, die sich aus der täglichen Auseinandersetzung mit Fragen des Baurechts und der Bautechnik ergaben.

Nichtsdestotrotz soll auch einige Kritik nicht unerwähnt bleiben. Die Novellierung des erst ein Jahr alten Garagengesetzes mit gleichzeitiger geringfügiger Abänderung der Bauordnung scheint mir überzogen; offensichtlich stand hier der politische Wunsch dahinter, das Fahrrad populärer zu machen. Dagegen bleiben Maßnahmen unerledigt, die im Hinblick auf die Kyoto-Ziele höchst notwendig wären: einerseits das Heizen mit festen Brennstoffen zu reduzieren – was im Hinblick auf einen forcierten Ausbau der Fernwärme mit Zwangsanschluss durchaus möglich wäre – und andererseits die thermische Sanierung des Altbestandes. Hier wäre es an der Zeit, technische Überlegungen anzustellen, um derartige Sanierungen auch bei gegliederten Fassaden zu ermöglichen, wobei in der Folge die Rückwirkung einer gesetzlichen Sanierungsverpflichtung in die Bauordnung Eingang finden sollte. Solche Maßnahmen mögen unpopulär erscheinen, doch meine ich, wenn man das Hauptaugenmerk der Wohnbauförderung statt auf den Neubau auf die Sanierung des Altbestandes legen würde, wäre für Wiens Luft viel gewonnen. Die Stimmen mehren sich in letzter Zeit, die die die Umwidmung von Grünflächen zugunsten weiterer Verbauung in den Außenbezirken kritisieren – dies betrifft die gleiche Problematik.

Für wertvolle Ratschläge bin ich dem Leiter der MA 37, Herrn Senatsrat Dr. Cech, den beiden stellvertretenden Leitern der MA 37, Herrn Senatsrat Dipl.-Ing. Krenn und Herrn Senatsrat Dipl.-Ing. Kirschner – ihm sei auch für die Überarbeitung der Zeichnungen zu § 81 BO gedankt –, sowie dem stellvertretenden Leiter der MA 64, Herrn Senatsrat Dr. Kirchmayer, zu aufrichtigem Dank verpflichtet.

Ich hoffe, dass aus dem wieder auf den letzten Stand gebrachten Kommentar wertvolle Hinweise für die tägliche Praxis gewonnen werden können.

Wien, im Jänner 2011

Heinrich Geuder

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