Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 45. Sicherstellung des Enteignungszweckes; Rückübereignung
(EB zur Nov 1976)
In der Bestimmung des § 45 kommt klar zum Ausdruck, daß nicht wie bisher zugleich mit der Enteignung die erforderliche Baubewilligung oder Abteilungsbewilligung zu erwirken ist, sondern daß nach Enteignung der angesprochenen Grundflächen bzw nach Erwerbung der angestrebten Rechte die nach diesem Gesetz erforderlichen Rechtshandlungen für die Verwirklichung des Enteignungszweckes innerhalb bestimmter Fristen gesetzt werden müssen. An die Nichteinhaltung dieser Fristen wird als Rechtsfolge der Anspruch des Enteigneten auf Rückübereignung der enteigneten Sache geknüpft. Für dieses Rückübereignungsverfahren werden sinngemäß die Bestimmungen des Enteignungsverfahrens herangezogen. Durch diese Rechtskonstruktion wird die Gewähr geboten, daß nicht ein Enteignungsverfahren angestrebt und durchgeführt werden kann, ohne nicht auch innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne den Enteignungszweck tatsächlich herzustellen. Dadurch wird ausgeschlossen, daß eine dem österreichischen Rechtssystem fremde Enteignung auf Vorrat eintreten kann.
Anmerkungen:
1) Abs 1 idF der Nov LGBl 1996/42. Diese Bestimmung stellt eine lex specialis gegenüber den § 20 und 74 dar. Bei verfassungskonformer Auslegung ist eine Erstreckung der Frist über die in den § 20 und 74 enthaltene Gültigkeitsdauer nicht möglich. S jedoch E 1 zu § 20.
2) Abs 2 Satz 2 idF der Nov LGBl 1995/78. Satz 2 und die darin früher vorgesehene Frist von einem Jahr hat der VfGH mit E v , Slg 14.042, als verfassungswidrig aufgehoben (s E 3).
3) Abs 3 idF der Nov LGBl 2009/25. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass sich niemand auf Unkenntnis berufen kann (§ 130 Abs 3)
4) Diese Schadenersatzansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Judikatur:
1. Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes muß – bei Fehlen besonderer Regelungen – die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, daß der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Die Rechtskraft dieses Bescheides steht einer solchen Aufhebung deshalb nicht im Wege, weil der Vorbehalt der Rückgängigmachung von der Rechtskraft umfaßt ist. Eine solche Aufhebung kann nur rückwirkend (ex tunc) erfolgen, weil sie auf den dem Enteignungsbescheid in der Wurzel anhaftenden Vorbehalt zurückgeht, daß die Enteignung erst mit der Verwirklichung des vom Gesetz als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes endgültig wirksam ist…
Bei der gegebenen Rechtslage ist mit der Rechtskraft des den Enteignungsbescheid aufhebenden Bescheides der seinerzeitige Übertragungsakt weggefallen und der seinerzeit Enteignete wieder Eigentümer der enteigneten Sache (vgl zum Wegfall eines in einem Gesetz bestehenden Übertragungsaktes , EvBl 397/1966). Die damit zusammenhängenden weiteren Rechtsfragen, wie etwa die Rückgabe der seinerzeitigen Entschädigung, die Verrechnung der zwischenzeitigen Nutzungen und die bücherliche Rückübertragung, sind nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu lösen…
Ist die enteignete Sache inzwischen auf eine andere Person, die nicht Gesamtrechtsnachfolger des Enteigners ist, in das Eigentum übertragen worden, so ist auch diese Person von dem Verfahren, das die Aufhebung des Enteignungsbescheides zum Gegenstand hat, betroffen. Diese Betroffenheit ist nicht bloß eine faktische, sondern zufolge des Umstandes, daß dem auf dem seinerzeitigen Enteignungsakt beruhenden Eigentum die öffentlich-rechtliche Widmung für den im Enteignungsbescheid konkretisierten Zwecke immanent ist, eine rechtliche; es ist somit auch der nunmehrige Eigentümer in dem Verfahren Partei ( Slg 8981, sowie , Slg 8982).
2. Die Fristsetzungen im § 45 Abs 1 WBO dienen zum Zweck, eine „Enteignung auf Vorrat“ hintanzuhalten und dem Enteigneten einen Rückübereignungsanspruch dann zu sichern, wenn die im Gesetz vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden ().
3. Aus dem Blickpunkt der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung (s insb VfSlg 8980/1980, 8981/1980, 8992/1980, 11.017/1986 sowie jüngst G 233, 235/93) die Rechtsauffassung vertreten, daß die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsieht, tatsächlich nicht verwirklicht wird. Eine einfachgesetzliche Regelung, die eine Enteignung für einen bestimmten öffentlichen Zweck (dem Art 5 StGG entsprechend) für zulässig erklärt, enthält wesensgemäß den Vorbehalt, daß es unzulässig ist, die Enteignung aufrechtzuerhalten, wenn der öffentliche Zweck vor seiner Verwirklichung wegfällt. Die Rückgängigmachung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zwecks ist dem Rechtsinstitut der Enteignung immanent. Wie der Gerichtshof in seiner Judikatur des Weiteren ausgesprochen hat (s auch dazu VfSlg 8981/1980, S 371f, sowie das vorhin zitierte E G 233, 235/93), ist die mit dem Rechtsinstitut der Enteignung wesensgemäß verbundene Rückgängigmachung in verschiedener Beziehung einer näheren Regelung zugänglich. So ist es insbesondere zulässig zu regeln, daß der Enteignete seinen Anspruch auf Rückgängigmachung nur innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß der als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck nicht verwirklicht wird, geltend machen kann; eine unvertretbar kurze Frist, die dem Enteigneten zur Geltendmachung eines Rückstellungsanspruchs zur Verfügung steht, erweist sich daher als verfassungswidrig. Beurteilt man nun § 45 BO, welcher eine nähere Regelung über die Rückgängigmachung der Enteignung im dargelegten Sinn trifft, anhand dieser Grundsätze, so ist die im zweiten Satz seines Abs 2 festgelegte einjährige Frist deren Versäumnis zum vollständigen Anspruchsverlust führt, trotz ihrer absoluten Dauer unvertretbar kurz.
Einerseits muß die dem früheren Eigentümer offen stehende Frist, deren Lauf nicht etwa durch die Kenntnis maßgeblicher Umstände, sondern bereits durch deren objektives Vorliegen ausgelöst wird, in einem angemessenen Verhältnis zu jenen insgesamt längeren Zeiträumen stehen, die der Enteignungswerber zur Realisierung seines Vorhabens zur Verfügung hat; andererseits ist die im zweiten Satz des § 45 Abs 2 BO festgelegte einjährige Frist (obgleich sie bei isolierter Betrachtung sogar als lang erscheinen mag) im Hinblick darauf unverhältnismäßig kurz ist, daß sie dem Enteigneten nicht die Möglichkeit sichert, einen allfälligen Rückübereignungsanspruch wirksam geltend zu machen (, Slg 14.042 – zur früheren Rechtslage).
4. Der zweite Halbsatz in § 45 Abs 1 erster Satz BO sieht vor, dass in den Fällen, in denen zur Herstellung des Enteignungszweckes weder eine Bewilligung noch eine Einreichung erforderlich ist, innerhalb von zwei Jahren mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet wurde, zu beginnen und dieses binnen vier Jahren zu beenden ist. Da die Errichtung einer öffentlichen Straße, wie erwähnt, baubewilligungsfrei ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass die sich aus dem Gesetz ergebende Abteilungsbewilligungspflicht zur Herstellung des Enteignungszweckes, nämlich die Errichtung der Verkehrsfläche, erforderlich wäre. Es kommt daher im vorliegenden Fall darauf an, dass mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet wurde, innerhalb von zwei Jahren im Sinne des § 45 Abs 1 erster Satz, zweiter Halbsatz BO begonnen und dieses innerhalb von vier Jahren beendet wird.
Der Lauf der im vorliegenden Fall maßgeblichen Frist von zwei Jahren für den Beginn der Durchführung des Bauvorhabens wird allerdings dann gehemmt, wenn einer Beschwerde gegen den Enteignungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Im Hinblick auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den verfahrensgegenständlichen Enteignungsbescheid wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl AW 97/05/0062-7, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am zugestellt. Das in dieser Beschwerdesache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl 97/05/0103, wurde der Enteignungswerberin, der mitbeteiligten Stadt Wien, – wie dies dem verwaltungsgerichtlichen Akt Zl 97/05/0103 gleichfalls entnommen werden kann – am zugestellt. Aus den angeführten Daten der Zustellung des Enteignungsbescheides, des Beschlusses über die aufschiebende Wirkung und des angeführten Erkenntnisses Zl. 97/05/0103 ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am ) die in § 45 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz BO vorgesehene Frist betreffend den Beginn der Durchführung des Vorhabens, zu dem enteignet wurde, ab dem nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbescheides jedenfalls bereits abgelaufen ist. Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass vor Ablauf dieser Frist von der mitbeteiligten Stadt Wien ein Antrag auf Verlängerung der Frist im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz BO gestellt worden wäre (ein solcher Antrag müsste jedenfalls immer vor Ablauf der Frist gestellt werden). Mit der Durchführung des Vorhabens ist unstrittig bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht begonnen worden. Es wurde daher gemäß § 45 Abs 2 Bauordnung für Wien die im Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz vorgesehene Frist nicht eingehalten. Der Beschwerdeführerin als Enteigneter steht ein Anspruch auf Rückübereignung zu ().
5. Vgl. auch E zu § 58.