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Sammlung des Wiener Baurechts
Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

§ 65. Unterfertigung der Baupläne; Verantwortlichkeit im Baubewilligungsverfahren

(EB zur Nov 1976)

Die Bestimmung des § 65 legt in rechtlich klarer Form die Verantwortung der am Baubewilligungsverfahren bzw am Baugeschehen Beteiligten fest. Die Bestimmung wird vom Grundsatz getragen, daß jeder nur für die unmittelbar von ihm veranlaßten und gesetzten Schritte haften kann und läßt die zivilrechtlichen Bestimmungen deswegen unberührt, weil sie die Verantwortlichkeit der am Baubewilligungsverfahren Beteiligten gegenüber der Baubehörde festlegt und nicht ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien regelt.

(EB zur Nov 2014/25)

Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c ist dem Ansuchen um Baubewilligung der Nachweis der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers anzuschließen; dies kann auch durch Unterfertigung der Baupläne erfolgen. Die Vorschrift des § 65 Abs. 1, wonach der Liegenschaftseigentümer die Baupläne und Baubeschreibungen unterfertigen muss, ist daher entbehrlich, zumal sich die Einhaltung – etwa im Falle eines Wohnungseigentumsobjektes mit zahlreichen Eigentümern – oft als nicht realisierbar erweist. Da sich die Zustimmung der Eigentümer immer auf ein bestimmtes Bauvorhaben bezieht, muss in Fällen, in denen der Zustimmungsnachweis nicht durch Unterfertigung der Baupläne erfolgt, in der diesbezüglichen Erklärung auf dieses Vorhaben Bezug genommen werden.

Anmerkungen:

1) Nach der Nov LGBl 2014/25 muss der Eigentümer nicht mehr am Bauplan unterschreiben. Vgl § 63 Abs 1 lit c; aus dem Zustimmungsnachweis muss sich ein eindeutiger Bezug zum Bauvorhaben ergeben.

2) Gemäß § 17 Abs 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl S 219/1897 idgF, kann ein Unternehmer – also etwa auch ein Bauunternehmen – in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden (dies gilt nicht im Strafverfahren). Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich auch durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis (§ 10 Abs 1 AVG).

3) Da bei größeren Bauvorhaben idR erst nach erteilter Bewilligung eine Ausschreibung erfolgt.

4) Abs 1 wurde mit der Nov LGBl 1996/42 neu gefasst; mit dieser Nov wurde Abs 2 lit c eingefügt. Lit c nun idF der Nov LGBl 2001/91 (das Wort „Erklärung“ wurde durch das Wort „Bestätigung“ ersetzt). Abs 2 lit b idF der Nov LGBl 1998/46.

5) S insbesondere § 124, 125, 129 und 129b.

Judikatur:

1. Die Bfrin ist damit im Recht, daß gemäß § 65 Abs 1 BO Baupläne, Baubeschreibung und Berechnungen unter anderem auch von den Planverfassern und von dem hiezu befugten Bauführer unterfertigt sein müssen. Gleichwohl läßt sich jedoch hieraus für den Standpunkt der Beschwerdeführerin deshalb nichts gewinnen, weil die Ordnungsvorschrift des § 65 Abs 1 – wie auch in dem in der Beschwerdesache ergangenen Erkenntnis des VfGH v , B 343/73, zum Ausdruck kommt und dem sich insoweit auch der Verwaltungsgerichtshof anschließt – lediglich dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Interesse der Beteiligten dient. Da es damit aber gemäß § 134 Abs 3 BO an einem subjektiv-öffentlichen Recht der Beschwerdeführerin zur Geltendmachung eines allfälligen Verstoßes gegen § 65 Abs 1 der BO mangelt, geht das Beschwerdevorbringen in dem eben erörterten Umfange ins Leere (). Zu den Nachbarrechten s E zu § 134 u 134a.

2. Durch die Unterfertigung einer Verhandlungsschrift kann ein Bauwerber eine fehlende Unterschrift auf dem Bauansuchen nachtragen (, BauSlg 439).

3. S E zu § 63 u 64.

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