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Sammlung des Wiener Baurechts
Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

§ 7c. Einkaufszentren

(EB zur Nov LGBl 2001/90)

Vgl den Hinweis bei § 7b.

Im § 7c werden die bisherigen Bestimmungen der Bauordnung für Wien über Einkaufszentren zusammengefasst.

Abs 1 und 2 entsprechen inhaltlich dem geltenden § 6 Abs 17, doch werden diese Vorschriften klarer gefasst; weiters wird bei der Definition der Einkaufszentren in Abs 1 künftig das Vorliegen einer funktionellen Einheit gefordert, da das bloße Abstellen auf eine bauliche Einheit nach der geltenden Rechtslage in der Praxis zur Umgehung der Bestimmungen über Einkaufszentren geführt hat.

Abs 3 entspricht dem zweiten Halbsatz des geltenden § 5 Abs 4 lit c.

Aus sachlichen Erwägungen – ein Einkaufszentrum weist in der Regel ebenfalls den Umfang eines Großbauvorhabens auf – soll die für die Festsetzung von Zonen für Großbauvorhaben im § 7b Abs 7 vorgesehene Prüfung auch vor der Festsetzung eines Einkaufszentrums im Bebauungsplan stattfinden; ebenso sind die in § 7b Abs 5 vorgesehenen Festsetzungen hinsichtlich der Bauplatzgröße und der Anzahl der Stellplätze auch im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Einkaufszentrums vorzunehmen.

(EB zur Nov LGBl 2014/25)

Zu Abs. 1:

Die Praxis hat gezeigt, dass oftmals mehrere Bauvorhaben mit derart genutzten Räumen, die jeweils den Schwellenwert von 2.500 m2 nicht erreichen, nebeneinander -errichtet werden, wobei eine funktionale Verbindung nicht besteht und insbesondere jedes Bauwerk einen eigenen – zum Teil groß dimensionierten – Parkplatz besitzt. Dadurch stellen solche Bauwerke aber insgesamt einen ebenso großen Verkehrserreger dar. Auf Grund des nun eingefügten Satzes sollen in einem solchen Fall künftig ebenfalls die für Einkaufszentren geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen. Das Abstellen auf einen „räumlichen Zusammenhang“ erfolgt in Anlehnung an das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000.

Anmerkungen:

1) Vergleicht man den alten § 6 Abs 17 mit der jetzt gültigen Regelung, fällt folgender Unterschied auf, von dem angenommen werden muss, dass der Gesetzgeber vom ursprünglichen Gesetzesverständnis abgehen wollte: In Anrechnung zu bringen sind nur mehr Räume für das Ausstellen und den Verkauf von Waren beziehungsweise für das Erbringen von Dienstleistungen bei der Berechnung der Maßzahl von 2.500 m2. Weggefallen sind sonstige Betriebsräume und Lagerräume. Aber: auch ein Bürohaus über 2.500 m2 Nutzfläche dient dem Erbringen von Dienstleistungen (von einer baulichen Einheit mit dem Ausstellen oder dem Verkauf von Waren spricht ja die Neuregelung nicht mehr!).

2) Im Raum bleibt die Frage stehen, ob die Neuregelung auch bestehende EKZ erfasst. Besteht keine Beschränkung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, so greift bei bestehenden EKZ die Neuregelung wohl nur, wenn durch den Zubau mehr als 2.500 m2 derartiger Flächen geschaffen werden (zB Aufstockung); Art II Abs 3 der Nov LGBl 2001/90 steht dem wohl nicht entgegen.

Zum Widmungsbegriff Geschäftsstraße vgl § 7e.

3) Eingedenk des Umstandes, dass die Regelung der Nahversorgung eine Frage des Gewerberechtes ist und hier nur Waren des täglichen oder kurzfristigen Bedarfes erfasst werden, fragt sich, welche verfassungsrechtlichen Kompetenzen der Landesgesetzgeber für sich in Anspruch nehmen darf, über den Umfang von (sonstigen) Gewerbebetrieben zu entscheiden. Welche Infrastruktur soll es denn sein, die etwa sagt, wenn man zwei Märkte – mit möglicherweise völlig verschiedenem Warenangebot, wie Möbeln einerseits und Baustoffcenter andererseits – nebeneinander errichtet, die beide – angenommen – allein je 1.500 m2 aufweisen, dass sie nur dann errichtet werden dürfen, wenn sie „funktional“ (?) nicht miteinander verbunden sind? Der Gesetzgeber bemüht sich zwar, hier Beispiele aufzuzählen, doch bereitet dieser Begriff, der von anderen Bundesländern (vgl etwa § 17 Sbg ROG) übernommen wurde, Schwierigkeiten. Wo liegt denn wirklich hier das raumplanerische öffentliche Interesse, ob eine Verbindung besteht oder nicht? So weiß ich aus meinen Praxiserfahrungen, dass man etwa einen Parkplatz durch eine schmale öffentliche Straße auf zwei Parkplätze teilen muss, um die Funktionalität zu beseitigen. Der Käufer darf nicht wettersicher von einem Kaufhaus ins andere. Macht man ein wettersicheres Vordach über dem Gehsteig, ist eine äußere funktionale Verbindung hergestellt. Das Vordach als Gradmesser der infrastrukturellen Relevanz …

4) Der Gesetzgeber schweigt sich auch darüber aus, was rechtens ist, wenn bei einem seit beträchtlicher Zeit bestehenden Markt auf dem Nachbargrundstück weitere Handelsbetriebe errichtet werden und nun beide zusammen die 2.500 m2 überschreiten. Oder, wie in einem mir bekannten Fall, sie liegen auf der Verkehrsfläche gegenüber und wollen die Straße, die öffentliche Verkehrsfläche bleibt, in diesem Bereich wetterfest überdachen. Geht dann das erste Vorhaben auch nicht mehr oder nur das zweite, spätere, oder muss das Dach wegbleiben?

5) Abs 1 letzter Satz idF Nov LGBl 2003/10. Diese Bestimmung ist wohl logisch so zu interpretieren, dass auch Bauten, in denen nur Kraftfahrzeuge, Landmaschinen oder Baumaschinen ausgestellt, jedoch dort nicht verkauft werden, gleichfalls ausgenommen sind.

6) Hinsichtlich Rspr und Problematik der EKZ vgl Teil II Kap 11 und Jud zu Art I. Vgl auch Anm 1 in § 7b.

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