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Sammlung des Wiener Baurechts
Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Sammlung des Wiener Baurechts (3. Auflage)

E. Eisenbahnbauten und Wasserrecht

Im Zusammenhang mit dem eisenbahnrechtlichen Bauverfahren muss auch § 127 des Wasserrechtsgesetzes 1959 berücksichtigt werden. Die wesentlichen Bestimmungen daraus sind folgende:

Für Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden, gelten in Ansehung des Verfahrens und der Zuständigkeit nachstehende Grundsätze:

a)

Sind diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder bezwecken sie die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers, so bedürfen sie im vollen Umfange der Wasserbenutzung einer besonderen wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen des WRG 1959;

b)

in allen übrigen Fällen sind im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiell-rechtlichen Bestimmungen des WRG anzuwenden. Zu diesem Zweck ist dem eisenbahnbehördlichen Ermittlungsverfahren ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde beizuziehen. Findet sich die Eisenbahnbehörde nicht in der Lage, der Stellungnahme dieses Kommissionsmitgliedes Rechnung zu tragen, so hat sie bei der Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzugehen. Für die Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bau- und Betriebszwecke der in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde fallenden Eisenbahnen gelten die Grundsätze der lit b.

Für die genannten Anlagen und Bauten kann unbeschadet weitergehender Bestimmungen des WRG das Enteignungsrecht nach den Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes 1954, BGBl 71 idgF, ausgeübt werden.

Insoweit Interessen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs durch Maßnahmen nach § 34, 35 oder 37 WRG berührt werden, hat sich die Wasserrechtsbehörde des vorherigen Einverständnisses der Eisenbahnbehörde zu versichern oder die Angelegenheit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. In gleicher Weise hat die Wasserrechtsbehörde vorzugehen, wenn eine Eisenbahnunternehmung in eine Wassergenossenschaft oder in einen Wasserverband nach § 75, 76 oder 88 WRG zwangsweise einbezogen werden soll.

Im Bewilligungsverfahren für Herstellungen und Maßnahmen im Bauverbotsbereich und im Gefährdungsbereich der Bahn (§§ 42 und 43 EisBG), die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, hat die Eisenbahnbehörde, sofern sie die Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde zum Schutze der Bahnbelange nicht für ausreichend erachtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzugehen.

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