Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 7 Schutzzonen
Anmerkungen:
1) Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 stammen aus der Nov LGBl 1972/16, Abs 1a und 3 aus der Nov LGBl 1996/44. Abs 5 wurde mit der Nov LGBl 2009/25 eingefügt.
2) Mit der Nov LGBl 1996/44 entfielen die sog „schmalen Verkehrsflächen“, bei welchen gemäß § 75 Abs 6 letzter Satz keine Ausnützbarkeitsbeschränkungen bestanden, weil jetzt gemäß § 75 Abs 6 in allen Fällen, wo ein Gebäude in einer Schutzzone liegt, die volle Gebäudehöhe ausgenützt werden kann.
3) Wenn diese Kataloge Gegenstand des Beschlusses durch den Gemeinderat waren und zur Einsicht aufliegen, bestehen gegen die getroffene Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
4) Entspricht der Judikatur des VfGH, dass während einer zeitlich begrenzten Bausperre der bestehende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan weiter Gültigkeit besitzt. Die Regelung über die Rechtswirkung einer Bausperre betreffend Schutzzonen im § 7 statt wie bisher im § 8 erscheint legistisch verfehlt. Vgl auch Anm 4 zu § 7a.
Judikatur:
1. Gegen die Bestimmungen über die Altstadterhaltung bestehen weder aus dem Titel der Kompetenzverteilung noch aus dem Titel des Eigentumsschutzes noch aus dem Gleichheitssatz verfassungsrechtliche Bedenken ( Slg 7759). S näher E zu Art I.
2. Auch hinsichtlich eines in einer Schutzzone gelegenen Gebäudes besteht im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Instandsetzung ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Abbruchsbewilligung (, BauSlg 24, , 84/05/0007, BauSlg 364).
3. Die Bestimmungen über Schutzzonen dienen nicht dem Schutz der Nachbarn, sodaß Nachbarn daraus keine subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten können, also vor allem keinen Rechtsanspruch auf eine allfällige Unterbrechung eines Abbruchverfahrens (, BauSlg 1154).
4. Eine Ausnahme von der Bausperre nach § 8 Abs 2 hat jedenfalls zur Voraussetzung, daß das Projekt dem weiterhin bestehenden Bebauungsplan nicht widerspricht ( Slg 6178).