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Sammlung des Wiener Baurechts
Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

§ 68. Ausnahmen von den gesetzlich festgelegten Bauvorschriften

Heinrich Geuder/Gerald Fuchs

(EB zur Nov 1976)

In den Bestimmungen der § 68 und 69 werden die Ausnahmetatbestände zusammengefaßt. Sie gehen im wesentlichen auf die bisher in der Bauordnung enthaltenen Ausnahmeregelungen zurück und werden in solche Ausnahmen unterteilt, die von der Behörde im Baubewilligungsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt werden können (§ 68), und solche, die sich als Abweichung vom Bebauungsplan darstellen und daher nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung gewährt werden können (§ 69).

(EB zur Nov LGBl 1992/34)

Im Abs 1 tritt an die Stelle der auf Bauten aus der Zeit vor der Bauordnungsnovelle 1976 bezogenen Ermächtigung der Behörde, von der Einhaltung der Bestimmungen des VIII.–XI. Abschnittes der Bauordnung abzusehen, eine allgemein gültige Regel, wonach Änderungen und Instandsetzungen immer dann bewilligungsfähig sind, wenn sie zwar dem Gesetz nicht oder nicht voll entsprechen, aber eine Verringerung des Abstandes zwischen dem vom Gesetz gewollten und dem bisherigen Zustand bewirken oder aber auch wenn die Einhaltung der aktuellen Bauvorschriften eine derart aufwendige Änderung des Altbestandes erfordern würde, daß diese mit dem eigentlich beantragten Bauvorhaben in keinem Verhältnis steht. Unter dem Begriff „Aufwand“ ist sowohl ein technischer als auch ein wirtschaftlicher Aufwand zu verstehen. Dadurch bleibt die Interessenabwägung gewährleistet.

Der Grundsatz, daß sämtliche Bauvorschriften bei Bauführungen einzuhalten sind, erfährt somit eine Durchbrechung, welche die schrittweise Annäherung eines konsentierten Altbestandes an die neue Rechtslage erleichtert.

Im Abs 3 wurde die Möglichkeit aufgenommen, Balkone oder Loggien auch dann nachträglich zu verglasen, wenn die Bestimmungen des § 88 Abs 3 über den gesetzlichen Lichteinfall nicht eingehalten werden; eine solche Möglichkeit besteht jedoch nur dann, wenn die nachträgliche Verglasung zur Vermeidung von Immissionen – etwa aus Lärmschutzgründen – vorgenommen wird.

(EB zur Nov LGBl 1993/49)

Da in § 112 Abs 5 (Z. 22) (jetzt Z 5.1.5 der OIB-Richtlinie 3) ein grundsätzliches Verbot von Außenwand-Gasfeuerstätten ausgesprochen wird, wird in § 68 Abs 9 (nun 6) ein Ausnahmetatbestand zur Vermeidung von Härten geschaffen.

(EB zur Nov LGBl 1998/46)

Im Abs 8 (nun 5) wird aus praktischen Erwägungen vorgesehen, daß auch die Bestimmungen über die vor Aufzugstüren mindestens notwendigen Flächen bei nachträglichen Aufzugseinbauten bzw Aufzugszubauten nicht anzuwenden sind.

(EB zur Nov LGBl 2001/37)

Im Hinblick auf den Umfang der Änderung wird § 68 zur Gänze neu gefasst; diese Änderungen stellen sich inhaltlich wie folgt dar:

Da etwa die Einhaltung der Bestimmungen über den baulichen Wärmeschutz bei kleineren Bauführungen (Zubauten zur Vergrößerung von Räumen, Umbauten einzelner Geschosse) oft einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand bedeutet, wird im Abs 1 diesbezüglich die Möglichkeit zur Gewährung von Ausnahmen eröffnet. …

Durch die Ergänzung des bisherigen Abs 8 (nun: Abs 5) soll einerseits die Gewährung der dort geregelten Ausnahmen auch für Aufzüge ermöglicht werden, die nicht gemäß § 108 (jetzt: 111) Abs 1 zwingend vorgeschrieben sind, andererseits sollen diese Ausnahmen – entsprechend Abs 1 – auch dann möglich sein, wenn die Einhaltung der betreffenden Aufzugsbestimmungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte.

(EB zur Nov LGBl 2004/33)

Zu Abs 1 zweiter Satz:

Durch die Ergänzung des Abs. 1 kann im Einzelfall die Gewährung einer Ausnahme nach dieser Bestimmung abgelehnt werden, weil die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich des barrierefreien Bauens von der Behörde als wesentlicher erachtet wird. Die Abwägung der Gründe für und gegen die Ausnahme muss in der Bescheidbegründung nach den Bestimmungen des AVG nachvollziehbar dargelegt werden.

Anmerkungen:

1) Ausnahmen nach § 68 sind auch im § 70a-BO-Verfahren möglich; s aber § 70a Abs 1 Z 15.

2) Mit der Nov LGBl 2008/24 entfielen § 68 Abs 3 1. Satz sowie die Abs 4 und 5. Die Abs 6, 7 und 8 wurden zu den neuen Abs 4, 5 und 6.

3) Nach den EB zur Nov LGBl 2008/24 ist der Entfall des Abs 3 erster Satz sowie der Abs 4 und 5 darin begründet, dass die dort zitierten Bestimmungen durch die vorliegende Novelle einen anderen Inhalt erhalten und die diesbezüglichen Detailvorschriften künftig in den Richtlinien des OIB enthalten sein werden.

Damit wird die Regelung durch die OIB-Richtlinie gründlich missverstanden. Einerseits finden sich dort keine diesbezüglichen Ausnahmen, sodass solche Erleichterungen pro futuro wohl nicht möglich sind, andererseits verweisen die EB zur OIB-Richtlinie 2 (S 2, letzter Absatz zu Pkt 0) sowie zur OIB-Richtlinie 3 (S 5 Pkt 9.1) auf die Unverbindlichkeit der Richtlinien, sodass gerade Ausnahmeregelungen nach wie vor unverzichtbar sind, es sei denn, es bestehen sachliche Bedenken gegen ihre Beibehaltung.

4) Mangels gesetzlicher Anordnung besteht keine Verpflichtung zur Rücknahme derartiger Bauführungen nach Beendigung der Bewohnung durch einen behinderten Menschen.

5) Derzeit gilt das Wiener Gasgesetz, LGBl 2006/63. Im Sinne einer statischen Verweisung beziehen sich diese Bestimmungen wohl aber auf das frühere Gasgesetz, LGBl 1954/17 idF LGBl 2001/80.

Judikatur:

1. Die Ausnahmebestimmung des § 68 Abs 1 BO ist im baubehördlichen Bewilligungsverfahren, nicht aber im baubehördlichen Auftragsverfahren zu beachten ( 1153, 1154/78). Das Judikat ist wohl weiter aktuell.

2. Im Baubewilligungsverfahren ist auch zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung des § 68 anzuwenden ist (, BauSlg 28).

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