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Sammlung des Wiener Baurechts
Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

§ 4. Städtebauliche Vorschriften

Anmerkungen:

1) Zwischen dem bewilligungsfreien Einstellen nach § 3 Abs 3 und der Kleinanlage (also. eine bauliche Einrichtung) nach § 4 Abs 3 ist zu unterscheiden. Bereits rechtmäßig bestehende Anlagen in anderen Bauklassen werden davon nicht berührt.

2) Unter die gesetzlichen Ausnützbarkeitsbestimmungen fallen wohl auch die Bestimmungen des § 79 Abs 3 BO.

Judikatur:

1. Auch ein Altersheim eines gemeinnützigen Vereins ist eine Baulichkeit, die den besonderen Schutz des § 4 Abs 3 (jetzt: Abs 2) WGG genießt ( Slg 6117/A).

2. Der Bedienungsplatz einer Tankstelle ist als integrierender Bestandteil hinsichtlich seiner Situierung wie diese selbst zu behandeln ( 617/618/71)

3. Aus der Bestimmung des § 4 Abs 4 (jetzt: Abs 3) WGG kann nicht abgeleitet werden, dass eine unbedingte Verpflichtung besteht, Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen in jenen Fällen, in denen eine solche Anlage im Seitenabstand auf der Nachbarliegenschaft errichtet ist, an derselben Liegenschaftsgrenze in gekuppelter Bauweise herzustellen ( Slg 9865/A).

4. Eine gesondert in Erscheinung tretende, mit dem Hauptgebäude in Verbindung stehende Garage ist als Nebengebäude zu beurteilen, falls die sonst erforderlichen Begriffsmerkmale zutreffen; dem Bauwerber ist die Möglichkeit zu einer Projektsände-

rung einzuräumen, wenn hiedurch das Bauvorhaben – oder ein trennbarer Teil – bewilligungsfähig gestaltet werden kann (, 0209, BauSlg 673).

5. In einem nach dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan als „Wohngebiet“ gewidmeten Gebiet ist die Errichtung einer Wohnhausanlage zweifelsfrei zulässig, und zwar auch mit den vorgesehenen kleineren Geschäftslokalen und der angeordneten Tiefgarage, zumal in städtischen Wohngebieten Tiefgaragen durchaus üblich sind (s E , 87/05/0087 bis 0089 und 0110) ().

6. Anlagen zum Einstellen von Kfz dürfen nur dort errichtet werden, wo eine Bebauung zulässig ist – hier Überschreitung der 50 m2 nach Abs 4 (, BauSlg 52).

7. Nach § 4 Abs 4 (jetzt: Abs 3) kann im linken Teil eines Vorgartens ein Stellplatz (hier 2. Stellplatz für 5 Wohnungen und eine Garage im rechten Vorgartenteil) zulässig sein (, BauSlg 62).

8. § 4 Abs 4 (jetzt: Abs 3) geht somit in Übereinstimmung mit § 79 Abs 6 BO von der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft aus. Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind jedoch in der Bauklasse I und II auf seitlichen Abstandsflächen und im Vorgarten unter den im Gesetz näher umschriebenen Voraussetzungen zulässig, wenn von diesen Flächen nicht mehr als 50 m2 mit solchen Kleinanlagen verbaut werden. Hier geht es um eine Doppelgarage. Ausgehend von den aus dem Einreichplan ersichtlichen Maßangaben des PKW-Abstellplatzes wird mit Bewilligung desselben offensichtlich die im § 4 Abs 4 (jetzt: Abs 3) WGG festgelegte 50 m2-Grenze für Kleinanlagen überschritten. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann mangels entsprechender Feststellungen der Baubehörden vom VwGH nicht abschließend beurteilt werden. Die belangte Behörde hat solche Feststellungen deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil ihrer Ansicht nach § 4 Abs 4 (jetzt: Abs 3) WGG keinen Anlass zur Prüfung dafür bietet, ob auf der Liegenschaft noch andere Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf Abstandsflächen errichtet wurden. Diese Rechtsansicht wird jedoch vom VwGH nicht geteilt. Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 4 (jetzt: Abs 3) WGG ist die Errichtung von Kleinanlagen auf seitlichen Abstandsflächen und im Vorgarten eines Bauplatzes insgesamt mit einer Bodenfläche bis zu 50 m2 beschränkt. Das dem Nachbarn gemäß § 134a Abs 1 lit a und c BO eingeräumte subjektiv-öffentliche Recht gewährt ihm einen Rechtsanspruch, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die im § 4 Abs 4 (jetzt: Abs 3) WGG normierte Ausnahme von der Einhaltung des Seitenabstandes gewährt wird (vgl E , 89/05/0121, mwN) (, BauSlg 119).

9. Auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs 4 (jetzt: Abs 3) WGG besitzt der Nachbar das gemäß § 134a Abs 1 lit a und c BO eingeräumte subjektiv-öffentliche Recht (s , BauSlg 119). Eine Abstellfläche für 2 Pkw, welche iSd § 4 Abs 4 (jetzt: Abs 3) WGG 50 m2 nicht überschreitet, ist auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche im Beschwerdefall zulässig, ist doch nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen eine die Widmung Wohngebiet übersteigende Belästigung durch Lärm und üblen Geruch (§ 6 Abs 1 WGG) nicht zu erwarten (). Gleichartig ).

10. Auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen eines Innenhofes sind Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für die Schaffung von zusätzlichen Stellplätzen (hier 7) abzuweisen ().

11. Die Auffassung der belangten Behörde, § 4 Abs 4 (jetzt: Abs 3) WGG sei keine lex specialis zu § 6 Abs 1 WGG (beide Normen seien vielmehr kumulativ anzuwenden), trifft zu. § 4 Abs 4 (jetzt: Abs 3) WGG trifft nähere Bestimmungen zur zulässigen Situierung von solchen Anlagen; daneben sind – unter anderem – die Bestimmungen des § 6 Abs 1 maßgeblich (siehe dazu das hg Erkenntnis vom , Zl 2000/05/0021).

Nach § 134 a Abs 1 lit e BO werden Nachbarrechte durch Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, eingeräumt. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden.

Dass es hier um Pflichtstellplätze im Sinne dieser Bestimmung ginge, behauptet der Beschwerdeführer nicht (und wurde von den Behörden des Verwaltungsgerichtsverfahrens auch nicht angenommen).

Ausgehend von der gegebenen Sachlage, kam dem Beschwerdeführer daher ein Mitspracherecht dahin zu, dass die beiden Stellplätzen den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 WGG entsprechen (vgl hiezu beispielsweise das genannte hg Erkenntnis vom , Zl 2000/05/021, mwN; vgl auch das hg Erkenntnis vom selben Tag, Zl 2000/05/0019) ().

12.a) Nach Ansicht der belangten Behörde verliert ein Raum seine Eigenschaft als solcher, sobald er mit Erde befüllt wird und keine Möglichkeit der Begehbarkeit bzw. des Aufenthaltes verbleibt, woraus sie auf die Zulässigkeit des verbleibenden Bauteiles im Seitenabstand schließt. Dabei verkennt sie jedoch, dass ein Raum (vgl dazu § 60 Abs 1 lit a BO) auch dann vorliegt, wenn eine raumbildende bauliche Anlage nach ihrer Fertigstellung mit Material aufgefüllt wird, das jederzeit entfernt werden kann, ohne dass in die Bausubstanz eingegriffen wird (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2000/05/0234). Abgesehen davon, dass entgegen der Bescheidbegründung eine Neuerrichtung und nicht eine „Rückabwicklung“ Gegenstand der Baubewilligung ist, ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Abbruches gemäß § 129a Abs 2 BO nicht nur die Kellerräume auszufüllen, sondern auch die Kellergewölbe einzuschlagen sind.

12.b) Da die Spezialnorm des § 4 Abs 4 (jetzt: Abs 3) WGG, nach der – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers – die gemäß § 79 Abs 3 BO zulässigen 45 m2 mit dem Garagengebäude überschritten werden dürfen (vgl das hg Vorerkenntnis vom ), nur für das Garagenobjekt selbst gilt, widerspricht die Errichtung des unter der Garage liegenden Raumes § 79 Abs 3 BO, weil das Gesetz keine Grundlage dafür bietet, dass ein im Seitenabstand nach Maßgabe des § 4 Abs 4 (jetzt: Abs 3) WGG zulässiges Garagengebäude auf einem bis zu 2,5 m über das anschließende Gelände herausragenden Gebäudeteil errichtet werden dürfte. Die Füllung desselben mit Erde vermag daran nichts zu ändern (). – Bezüglich des Verweises auf § 79 Abs 3 BO wohl überholt.

13. Die städtebauliche Vorschrift des § 4 Abs 2 (jetzt: Abs 1) Wr GaragenG steht der Errichtung einer Tiefgarage nicht entgegen, weil aus einer systematischen Interpreta-

tion dieser Gesetzesstelle folgt, dass sich die Anordnung, dass eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht errichtet werden darf, nur auf die als Verkehrsfläche genützte Grundfläche und den darüber befindlichen Raum bezieht (vgl die in § 4 Abs 2 [jetzt: Abs 1] Wr GaragenG verwendete Formulierung „Auf öffentlichen Verkehrsflächen …“ im Vergleich zur Anordnung in § 4 Abs 3 [jetzt: Abs 2] leg cit „Im Wohngebiet …“) ().

Im Beschwerdefall muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass ein ausdrückliches Ansuchen um eine Bewilligung nach § 71BO nicht vorliegt; auch die Berufung enthält dazu kein Vorbringen. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings im Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0227, ausgeführt, dass dann, wenn ein zur Bewilligung eingereichtes Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht, die Behörde davon auszugehen hat, dass der Bewilligungsantrag auch den Antrag des Bauwerbers auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 71 BO umfasst. Es ist daher im Sinne der zuvor zitierten Judikatur zu untersuchen, ob sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der konkret gegebenen Situation erkennbare besondere Gründe ergeben, weil sonst eine Abstandnahme von den Vorschriften der BO nicht als gerechtfertigt angesehen werden könnte.

Es kann zwar nicht, wie die belangte Behörde unter Hinweis auf ein bei Geuder/Hauer, aaO, 546, zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/05/0231, ausführt, die Unzulässigkeit einer solchen Bewilligung allein daran geknüpft werden, dass der Bau auf Dauer angelegt ist. Damit würde nämlich verkannt werden, dass § 71 BO zwei alternative Eingangsvoraussetzungen kennt. Tatsächlich hat der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt genannten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (Erkenntnis vom , Zl. 85/05/0010, BauSlg. Nr. 477) ausgeführt, dass dann, wenn bei einem auf Dauer angelegten Projekt von vornherein erkannt werden kann, dass ein sachlicher Widerrufsgrund nicht denkbar ist, eine solche Bewilligung auf Widerruf nicht erteilt werden darf. Wenn nämlich bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage ein Widerruf nicht sachgerecht wäre, würde die Erteilung einer Baubewilligung nach § 71 BO auch bedeuten, dass die Baubehörde in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen gleichfalls eine Ausnahmebewilligung erteilen müsste, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen. Es kommt also nicht allein auf die (Tat-)Frage an, ob das Projekt auf Dauer angelegt ist, sondern, ob ein sachlich begründeter Widerruf denkbar ist, weil ja für beide Eingangsvoraussetzungen des § 71 BO nur eine Bewilligung auf Zeit oder auf Widerruf in Betracht kommt.

Mit der Frage, ob hier sachliche Gründe für einen Widerruf vorliegen könnten, hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Dies ist aber nicht auszuschließen, zumal die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass in der Waldzeile selbst keine Möglichkeit bestehe, ein Kraftfahrzeug abzustellen; immerhin denkbar ist die Möglichkeit, dass Parkplätze geschaffen werden, was einen sachlichen Grund für einen Widerruf darstellen könnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0177, in welchem der Verwaltungsgerichtshofbeanstandete, dass sich die belangte Behörde im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalles im Sinne des § 71 BO mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen schwierigen konkreten Parkplatzsituation nicht auseinander gesetzt hat).

Die Nichtgewährung einer Bewilligung gemäß § 71 BO kann daher nicht allein -darauf gestützt werden, dass der Bau auf Dauer angelegt wurde, solange nicht die wei-

tere oben genannte Voraussetzung (sachlicher Rechtfertigungsgrund für einen Widerruf) geprüft wurde ().

14. Entgegen der Beschwerde kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Anrechnungsbestimmung des § 4 Abs 6 WGG in Zusammenschau mit jener des § 80 Abs 1 BO gelesen und die „ohne Errichtung von Baulichkeiten bloß durch Inanspruchnahme (Zuweisung) einer Bodenfläche (Befestigung)“ hergestellten Pflichtstellplätze mangels Vorliegens eines Gebäudes oder raumbildender wie raumergänzender Baumaßnahmen nicht in die bebaute Fläche im Sinne der zuvor wiedergegebenen Bestimmungen des § 76 Abs 10 iVm § 80 Abs 1 BO miteingerechnet hat, weil es sich dabei um eine jener „gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen“ handelt, auf die in § 4 Abs 6 erster Satz WGG ausdrücklich verwiesen wird. Folglich können die geplanten Kfz-Einstellplätze auch keine Überschreitung des für das gegenständliche Grundstück unstrittig nach § 76 Abs 10 BO bestimmten Ausmaßes der bebauten Fläche und sohin keine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers auf Einhaltung der Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes bewirken ().

15. Soweit die Beschwerdeführer die gutachterliche Stellungnahme der MA 19 vom kritisieren, ist ihnen entgegenzuhalten, dass darin nachvollziehbar dargelegt wurde, dass das nähere Umfeld von einer kleinteiligen Einfamilienhausstruktur mit begrünten Vorgärten geprägt ist und in der näheren Umgebung keine weiteren baubewilligten Garagen, Carports oder ähnliche Bauten in Vorgärten vorhanden sind. Aufgrund dieses Befundes eine Störung des örtlichen Stadtbildes durch den projektierten Carport im Vorgarten anzunehmen, erscheint entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht unschlüssig ().

Anmerkung: Zunächst sei festgehalten, dass die Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Größe des Carports in Ansehung des § 4 Abs 4 des Wiener Garagengesetzes (Höchstmaß 50 m²) nicht zu beanstanden ist. Das Erkenntnis weist jedoch zwei weitere Rechtsauffassungen auf, die wir nicht so akzeptieren können. Zunächst fehlt eine schlüssige Argumentation, inwieweit nicht § 4 Abs 4 leg cit bei Vorliegen der Vorausetzungen, die er zitiert, die Anwendung des § 82 WBO überhaupt ausschließt. Des Weiteren hat im obigen Satz die MA 19 eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben, die zu hinterfragen ist. Wenn bauliche Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen, die der Gesetzgeber festgelegt hat, erlaubt sind, zuvor unter den Voraussetzungen des § 82 Abs 2 WBO untersagt werden können, so ist das eine Frage der sachlichen Voraussetzungen. Ihre Legitimität aber deswegen in Zweifel zu ziehen, weil sie zwar erlaubt sind, in einem solchen Bereich aber noch nicht errichtet wurden, bedeutet nichts anderes, als den Willen des Gesetzgebers außer Kraft zu setzen.

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