Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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E. Heranrückende Wohnbebauung
Ein Wiener Anlassfall hat zu einer Judikaturdivergenz zwischen VfGH und VwGH geführt, wobei der Rechtssatz des VfGH auch allgemeine Aussagekraft hat. Es ging um die Grundsatzfrage, ob sich auch ein bestehender Betrieb gegen die heranrückende Wohnbevölkerung zur Wehr setzen kann. Der Klarheit halber sei die maßgebliche Gesetzesstelle der BO f Wien hier wiedergegeben:
„§ 6. (1)–(7) …
(8) In gemischten Baugebieten dürfen keine Bauwerke oder Anlagen errichtet werden, die geeignet sind, durch Rauch, Ruß, Staub, schädliche oder üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen oder Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.“
Der VwGH verneint hier eine Rechtsverfolgungsmöglichkeit eines Anrainerbetriebes. Er hat in einer Reihe von Entscheidungen (vgl etwa E v , 93/05/0073) den Standpunkt vertreten, dass § 6 Abs 8 BO für Wien eine Widmungsvorschrift wäre, die nur auf das zu errichtende Gebäude abstelle. Diese Bestimmung räume kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Bedachtnahme darauf ein, dass wegen des geplanten Bauvorhabens allenfalls – zusätzlich – gewerbebehördliche Vorschreibungen hinsichtlich eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes zu erwarten sind. Der Verwaltungsgerichtshof könne sich daher der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1368/87, erfolgten Auslegung dieser Bestimmung, wonach die nach dieser Regelung verpönte schwerwiegende Beeinträchtigung auch dann zu unterbinden sei, wenn die Quelle der Emissionen erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten kann, nicht anschließen.
„… Dieses strikt am Wortlaut haftende Gesetzesverständnis kann der VfGH jedoch nicht billigen. Es ist nicht zweifelhaft, daß die in Rede stehende Vorschrift einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck bringt, der insbesondere die Qualität der Wohnverhältnisse sicherstellen will. Erfaßt man die Regelung nach diesem evidenten Zweck, so fehlte es an der sachlichen Rechtfertigung für die Annahme, daß eine vom Gesetz verpönte schwerwiegende Beeinträchtigung ausschließlich dann zu unterbinden ist, wenn die Quelle der Emissionen geschaffen werden soll, nicht hingegen in dem bloß durch die zeitliche Abfolge verschiedenen Fall, daß sie bereits besteht und erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten kann. Diese Erwägungen gebieten es, § 6 Abs 8 der BO für Wien ausdehnend dahin auszulegen, daß er überdies ein Verbot im eben dargelegten Sinn enthält. Eine in diese Richtung zielende Einwendung kann (auch) vom Inhaber eines Industriebetriebes als Nachbar iS des § 134 Abs 3 der BauO f Wien erhoben werden, weil er mit Auflagen der Gewerbebehörde (gegebenenfalls mit weiteren Auflagen gemäß § 79 Abs 2 der Gewerbeordnung) zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen muß (vgl dazu das schon zitierte Erk VfSlg 10.703/1985)“ (VfGH v , Slg 12.468).