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Sammlung des Wiener Baurechts
Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

§ 23. Übergangsbestimmungen

Anmerkungen:

1) Die Sanierung durch Umwidmung ist eine rechtsstaatlich bedenkliche Vorgangsweise. Vgl hiezu Slg 14.763 (Bgld), Slg 14.681 (Tirol) und Slg 15.441 (NÖ). Vgl aber auch Slg 15.978 mit der Aussage, dass dann keine Bedenken bestehen, wenn Widmungskonformität besteht. Es ist aber trotzdem rechtsstaatlich bedenklich, die Widmungskonformität durch Umwidmung herbeizuführen.

2) Hiezu ist im Amtsblatt der Stadt Wien vom , ABl 26a die V des Wiener Stadtsenates v , PrZ 0633/97 MDPLTG erschienen.

3) Das war der .

4) Abs 9 wird mit der Nov LGBl 2014/25 an den gleichermaßen geänderten Art V Abs 5 BO angepasst.

Judikatur:

1. Diese Bestimmung (sic: des § 23 Abs 4 WKlG) räumt also die Möglichkeit ein, ausnahmsweise für bestehende Bauten nach Sanierung der widmungsrechtlichen Regelungen nachträglich Baubewilligungen zu erteilen. Schon dadurch unterscheidet sich die vorliegende Regelung von jener des Tiroler Freilandbautengesetzes, weil dort eine Legalisierung von „Schwarzbauten“ im Freiland schlechthin – ohne Änderung der Flächenwidmung – verfügt wurde, während nach § 23 Abs 4 leg cit Voraussetzung für die nachträgliche Baubewilligung die grundsätzliche Widmungskonformität bildet. Lediglich hinsichtlich des Ausmaßes der Kleingartenhäuser wurden in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen über die Ausnützbarkeit der Kleingärten Bauten mit bis zu 50 m2 bebauter Fläche für zulässig erklärt. Durch derartige Bauten, die an sich in eine Kleingartenanlage passen, wird der Grundcharakter einer solchen Kleingartenanlage nicht verändert ( Slg 15.978).

Anm: Offenbar ist nach diesem Erkenntnis die Legalisierung von Schwarzbauten im Wege einer rechtlich begründeten Umwidmung des betreffenden Gebietes möglich. Das vermag aber keinesfalls rechtspolitisch zu befriedigen und stellt iS der Judikatur des VfGH eine ungerechtfertigte Benachteiligung all jener dar, die sich gesetzeskonform verhalten.

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