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Sammlung des Wiener Baurechts
Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

§ 7a. Wohnzonen

Heinrich Geuder/Gerald Fuchs

(Aus den EB zur Nov LGBl 1993/49)

Da durch die Bestimmung des Abs 3 sowohl die Festsetzung von Wohnzonen durch den Bebauungsplan als auch die gemäß Art. IV Abs 3 ex lege erfolgte Erklärung von Gebieten zu Wohnzonen erfaßt werden sollen, wird statt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes nunmehr auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Wohnzone abgestellt.

Durch die Ergänzung des Abs 3 soll klargestellt werden, daß nicht nur im Zeitpunkt der Festsetzung einer Wohnzone bestehende, sondern auch später errichtete Wohnungen in einer Wohnzone vor Widmungsänderungen geschützt sind.

Anmerkungen:

1) § 7a wurde mit der Nov LGBl 1991/37 eingefügt. Abs 3 idF der Nov LGBl 1993/49; mit der Nov LGBl 2009/25 wurden die Abs 5 und 6 eingefügt.

2) Gegen die Regelung des § 7a bestehen in Ansehung des E VfSlg 2217, dem eine analoge Regelung zugrunde lag, erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die von Moritz, Wiener Bauordnung, Wien 1997, 43, geäußerte gegenteilige Meinung geht an der historischen Interpretation vorbei; die dort geäußerte Meinung, Aufgabe der Wohnzonenregelung sei es, „eine geordnete Entwicklung der Stadt zu sichern“, negiert den Gesetzesbefehl des Art IV Abs 3 iVm § 7a; außerdem kann die geordnete Entwicklung der Stadt Wien auch durch die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne (vgl etwa § 5) mehr als ausreichend gewahrt werden. Im Grünland-Spk erscheint die Festlegung einer Wohnzone, wenn mit „BB“ eine Bebauung für zulässig erklärt wird, kraft gesetzlicher Bestimmung (beschränkt auf Wohngebiet bzw gemischtes Baugebiet) ausgeschlossen.

3) Vgl hiezu die Ausführungen der EB zur Nov LGBl 1987/28 (zu § 6 Abs 17 alt):

… der Qualifikation als Wohnung oder Wohnraum beziehungsweise als Teil einer Wohnung (sollen) nicht Tätigkeiten entgegenstehen, die von der semantischen Bedeutung des Begriffes „Wohnen“ mitumfaßt werden, obwohl sie auch außerhalb von Wohnungen und getrennt von Wohnzwecken dienenden Tätigkeiten als selbständige Tätigkeiten ausgeführt werden können. Die genaue Abgrenzung dieser Tätigkeiten von ausschließlich Wohnzwecken dienenden Tätigkeiten und Tätigkeiten, deren Ausübung mit dem Wohnzweck nicht mehr vereinbart werden kann, wird die Praxis bei Beurteilung der individuellen Sachverhalte unter Berücksichtigung der jeweils als bestehende Übung betrachtete Wohntätigkeit bringen. Jedenfalls miterfaßt sind in Verbindung mit einer Wohnung, Arztordinationen, Tätigkeiten Freischaffender, Unterrichtstätigkeiten, insbesondere Musikunterricht u.a.

4) Die in Abs 5 normierte Möglichkeit zur Gewährung von Ausnahmen war bisher in § 69 Abs 1 lit k iVm Abs 7 geregelt und wird, unter Beibehaltung der maßgeblichen Kriterien und der Zuständigkeit des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung, in den § 7a übernommen (EB).

5) Die Transferierung des bisherigen Abs 2a (Nichttangierung der aus einer Wohnzone erfließenden Verpflichtungen durch Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre) ist legistisch verfehlt, weil es sich um eine sich aus der Bausperre ergebende Rechtsfolge handelt und nicht um eine solche aus der Wohnzone. Vgl auch Anm 4 zu § 7.

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