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Sammlung des Wiener Baurechts
Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Sammlung des Wiener Baurechts (3. Auflage)

A. Rechtsentwicklung

a)

Das „Bergwesen“ ist nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Krzizek sah bezüglich Bergwerksanlagen im Hinblick auf die Wesenstheorie (vgl I D 2) die alleinige Zuständigkeit der Bergbehörden als verfassungsrechtlich unbedenklich an (System des Österreichischen Baurechts, Bd I, 154 ff). Der VfGH hatte seinerzeit ausdrücklich das Bergwesen als eine Zuständigkeit des Bundes genannt, in der Bausachen wegen ihres unlösbaren Zusammenhanges von der Materie des Bundes miterfasst würden (VfSlg 2685). Dementsprechend hatten auch manche Landesgesetzgeber eine Anwendung der Bauordnung für Bergwerks(bau)anlagen ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Bestimmung des § 81 Abs 2 des Berggesetzes RGBl 1854/146, wonach die Bergbehörden bei der Bewilligung von Bergwerksanlagen in ihren Verfügungen sinngemäß auch die nach Art der Anlage sonst in Betracht kommenden Vorschriften anzuwenden hatten, hat der VfGH mit E v , Slg 5671, als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH sprach aus, dass der Kompetenztatbestand „Bergwesen“ nicht ermächtige, die Erteilung der Baubewilligung zur Herstellung und zum Betrieb von Bergwerksanlagen derart ausschließlich zu regeln, dass den ansonsten zuständigen Behörden der Landesvollziehung (und der mittelbaren Bundesverwaltung) die Möglichkeit genommen werde, neben der Bergbehörde selbständig ein Verfahren nach den in Betracht kommenden Vorschriften durchzuführen. Hier hat sich der VfGH offensichtlich zum Kumulationsprinzip bekannt, in Abrückung von der Wesenstheorie. Dies gilt daher auch für den Bereich des Baurechts. Der VwGH hat sich zur Frage der Abgrenzung gegenüber dem Naturschutzrecht in seinem E vom , 92/10/0437, ausdrücklich zum Kumulationsprinzip bekannt. Daran ändert auch die neue Rechtslage nichts (vgl unten; s auch Rill-Madner, Bergwesen, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie und die Raumplanungskompetenz der Länder, ZfV 1996, 209).

b)

Durch die Bergbautragödie in der steirischen Gemeinde Lassing hat der Bundesgesetzgeber sich veranlasst gesehen, das Bergwesen neu zu regeln. Das Ergebnis ist das mit (von Übergangsbestimmungen abgesehen) in Kraft getretene Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl I 1999/38 idgF, welches nach dem Bericht des Wirtschaftsausschusses (1527 d Beil) hiebei folgende Grundsätze enthält:

1.

Das bisherige Berggesetz wird grundlegend reformiert: als Mineralrohstoffgesetz enthält es zwei Regelungsbereiche:

a)

Grundeigene Rohstoffe (zB Sand, Schotter und Kies),

b)

bergfreie und bundeseigene Rohstoffe, alle untertägigen Bergbaue (auch bei grundeigenen Rohstoffen) und wechselseitige obertägige und untertä-gige Gewinnung.

2.

Für die wesentlichsten Verfahren in beiden Bereichen erhalten Anrainer, Gemeinden und Land Parteistellung.

3.

Für die unter 1a genannten Rohstoffe wird folgende Zuständigkeitsregelung getroffen: 1. Instanz: Bezirkshauptmannschaft, 2. Instanz: Landeshauptmann.

4.

Für die unter 1b genannten Rohstoffe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (jetzt: Wirtschaft, Familie und Jugend) zuständig.

5.

In beiden Fällen steht der Weg zu den Höchstgerichten offen.

6.

Das Gesetz enthält auch Vorschriften über verbindliche, mit der Gemeinde abgestimmte Verkehrskonzepte, die bei obertägigem Abbau grundeigener Mineralstoffe (zB Sand und Kies) festzulegen sind.

7.

Beim obertägigen Abbau grundeigener Rohstoffe (zB Sand, Schotter und Kies) wird es eine Schutzzonenregelung (Abbauverbotsgebiete) von grundsätzlich 300 m geben. Diese Grenze soll nur unterschreitbar sein, wenn die örtliche Raumwidmung, Einverständniserklärungen oder besondere örtliche Gegebenheiten dies zulassen.

8.

Die im geltenden Recht bestehenden beiden Verfahren – Gewinnbewilligungsverfahren und Verfahren für Aufschluss- und Abbaupläne – werden zusammengelegt. Die Genehmigung eines Abbaues erfolgt nur, wenn die öffentlichen Interessen am Abbau entgegenstehende öffentliche Interessen überwiegen.

9.

Der Arbeitnehmerschutz im Bergbau wird dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (jetzt: Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) unterstellt.

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