Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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Vorbemerkung zu den Anlagen der Bautechnikverordnung (WBTV)
Die technischen Bauvorschriften der Länder weisen zum Teil erhebliche Unterschiede auf, die insbesondere für die Bauwirtschaft, die über Ländergrenzen hinaus Bauprodukte produziert sowie Bauwerke plant und ausführt, ein Hemmnis darstellen und höhere Kosten verursachen. Über Auftrag der Landesamtsdirektorenkonferenz vom März 2000 wurde daher von einer Expertengruppe der Länder in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) der Entwurf einer Ländervereinbarung gemäß Art 15a B‑VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften ausgearbeitet.
Am empfahl die Landesamtsdirektorenkonferenz im Interesse einer möglichst weitreichenden Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich, den Inhalt der Art 3 bis 36 der Vereinbarung gemäß Art 15a B‑VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften in die Landesrechtsordnungen zu übernehmen. Dieser Empfehlung wird durch eine Novelle zur Bauordnung Rechnung getragen, wobei für die Regelung der technischen Bauvorschriften künftig folgende Ebenen vorgesehen sind:
Ausgehend von der Bauproduktenrichtlinie der EU werden in der Bauordnung für Wien – entsprechend dem Vereinbarungstext – die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke ohne technische Details zielorientiert festgelegt.
Die technischen Detailregelungen werden in Richtlinien erfolgen, die vom OIB mit Zustimmung der Länder herausgegeben werden und deren Anwendung in der Folge auf Grund einer Verordnung der Landesregierung verbindlich sein soll.
Diese technischen Detailregelungen sind auch im Zusammenhang mit den Eurocodes zu sehen.
Die Eurocodes sind europaweit vereinheitlichte Bemessungen im Bauwesen. Diese Europäischen Normen (EN) wurden durch anerkannte Wissenschafter und Ingenieure, Anwender und Praktiker erarbeitet.
Es gibt zur Zeit 10 Eurocodes:
Eurocode 0: Grundlagen der Tragwerksplanung
Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke
Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken
Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton
Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten
Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten
Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik
Eurocode 8: Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben
Eurocode 9: Berechnung und Bemessung von Aluminiumkonstruktionen
Die Eurocodes sind weiter untergliedert, es gibt insgesamt 58 Teile. Darüber hinaus können zusätzliche Erläuterungen (zB bei Unklarheiten infolge der Übersetzung aus dem Englischen) gegeben werden und weitere Anwendungsregeln vorgeschrieben werden. Wenn Mitgliedstaaten der Europäischen Union nationale Normen auf der Grundlage der Eurocodes aufstellen, können sie für ihr Land einen nationalen Anhang beifügen. Darin sind national festgelegte Kenngrößen möglich, so dass es weiterhin Unterschiede geben wird. In Österreich sind die ersten Eurocodes 2003 als Ö-Norm EN (Europäische Norm) erschienen. Die Einführung der Eurocodes in Österreich erfolgt anhand der Ö-Norm 21990. Da mit Ablauf der Übergangsfrist widersprüchliche nationale Normen außer Kraft zu setzen sind (von der CEN ist als spätestes Zurückziehungsdatum der vorgesehen), werden sie über die OIB-Richtlinien („Zitierte Normen und sonstige Regelwerke“) in den Anwendungsbereich der WBTV tradiert.
Anlagen 1–13
samt Erläuternden Bemerkungen (EB)
Die EB haben keine normative Wirkung, sind aber im Hinblick auf die komplexe Materie ein notwendiges Hilfsmittel zur Interpretation.
OIB-Richtlinien
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OIB-Richtlinien | Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke |
Begriffsbestimmungen | |
OIB-Richtlinie 1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit |
Erläuterungen zu Richtlinie 1 | |
OIB-Richtlinie 2 | Brandschutz |
Erläuterungen zu Richtlinie 2 | |
OIB-Richtlinie 2.1 | Brandschutz bei Betriebsbauten |
Erläuterungen zu Richtlinie 2.1 | |
OIB-Richtlinie 2.2 | Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks |
Erläuterungen zu Richtlinie 2.2 | |
OIB-Richtlinie 2.3 | Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m |
Erläuterungen zu Richtlinie 2.3 | |
Leitfaden | Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte |
OIB-Richtlinie 3 | Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz |
Erläuterungen zu Richtlinie 3 | |
OIB-Richtlinie 4 | Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit |
Erläuterungen zu Richtlinie 4 | |
OIB-Richtlinie 5 | Schallschutz |
Erläuterungen zu Richtlinie 5 | |
OIB-Richtlinie 6 | Energieeinsparung und Wärmeschutz |
Erläuterungen zu Richtlinie 6 | |
Berechnungsleitfaden | Energietechnisches Verhalten von Gebäuden |