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Sammlung des Wiener Baurechts
Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

§ 44. Enteignungsverfahren

Heinrich Geuder/Gerald Fuchs

(EB zur Nov 1976)

Wenn im Enteignungswege auch bebaute Grundflächen in Anspruch genommen werden und die Möglichkeit des Umbaues oder der baulichen Abänderung der Gebäude auf diesen Grundflächen besteht, ist entsprechend der Bestimmung des § 38 Abs 6 ein weiteres Gutachten über die Wirtschaftlichkeit des Umbaues einzuholen; bei der Festsetzung der Entschädigung ist in solchen Fällen auf die vorläufig bestimmten Kosten des Umbaues Bedacht zu nehmen. Bei der Auflösung von Bestandrechten im Zuge einer Enteignung einer bebauten Liegenschaft werden auch durch die neu gefaßten Bestimmungen der vorliegenden Novelle die bisherigen Grundsätze beibehalten. Das hat zur Folge, daß nach der Systematik des österreichischen Rechts die Bestandrechte als obligatorische Rechte, soweit sie nicht verdinglicht sind, in der festzusetzenden Entschädigungssumme aufgehen bzw die Bestandnehmer nach den Grundsätzen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 nur hinsichtlich der aus der Enteignung und dem Untergang des Bestandobjektes resultierenden Nachteile berücksichtigt werden (§ 5 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954). Darüber hinausgehende Entschädigungsleistungen obliegen nach den Entschädigungsgrundsätzen des Eisenbahnenteignungsgesetzes dem Enteigneten, jedoch auch nur im Rahmen der zwischen den Vertragspartnern für den Untergang des Mietgegenstandes zivilrechtlich vereinbarten Vertragsbestimmungen. Die Stadt Wien wird jedoch wie in allen bisherigen Fällen den Bestandnehmer auch in allen anderen Fällen weitestgehende Hilfestellung leisten und weiterhin keinesfalls zulassen, daß ein Bestandnehmer auf Grund seiner Wirtschaftsverhältnisse und der mit der Enteignung entstandenen Situation in seinem Recht auf ein Obdach und eine Wohnung geschädigt wird.

(EB zur Nov LGBl 2001/37)

Die Zitierung des Art XXVI des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung entfällt, da diese Bestimmung durch § 137 Abs 2 Z 11 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl Nr 39/1955, aufgehoben wurde.

Anmerkungen:

1) Fassung Nov LGBl 2014/25; Grundbuchsauszüge sind nicht mehr erforderlich; vgl hiezu Anm 2) zu § 15.

2) Soweit Teilungen erforderlich sind, wird der Grundeinlösungsplan den Bestimmungen des § 15 Abs 2 zu entsprechen haben. Die Vorlage von Grundbesitzbögen ist nicht mehr erforderlich.

3) Mit der Nov LGBl 2009/25 entfiel der zweite Satz hinsichtlich der Rechtswirkung, dass sich mit der Anmerkung niemand auf Unkenntnis berufen könne, unter Hinweis auf § 130 Abs 3 (EB).

4) Nach dem Bundesgesetz BGBl 1975/137 idF BGBl I 2003/115 über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher sind grundsätzlich von den Präsidenten der Landesgerichte Sachverständigenlisten zu führen, wobei in Wien vom Präsidenten des Handelsgerichtes die Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige, vom Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien alle übrigen Sachverständigen einzutragen sind.

Soll der Bewerber gleichzeitig in Fachgebiete beider Präsidenten eingetragen werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete eines der beiden Präsidenten, mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat. Spätere Fachgebietsänderungen bleiben für die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit so lange unbeachtlich, als der Sachverständige noch für ein Fachgebiet des bisher zuständigen Präsidenten eingetragen ist.

Die Fassung des Abs 4 stammt aus der Nov LGBl 1992/34.

5) Vgl § 57 Abs 5. Es sind Fälle denkbar, dass keine Entschädigung zugesprochen wird. Auch diesbezüglich ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Anrufung der Gerichte zulässig.

6) Auf Grund der ÜberlassungsV LGBl 2000/35 idF LGBl 2003/47 ist hiefür nunmehr das Amt der Landesregierung zuständig.

7) Mit der Nov LGBl 2013/35 entfällt eine sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Da die nachprüfende Kontrolle der bescheidmäßigen Festsetzung von Entschädigungen nunmehr durch das Verwaltungsgericht Wien als unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht (Tribunal) iSd Art 6 EMRK erfolgt, ist diese nicht mehr erforderlich.

8) Was aber eine neuerliche Erlassung unter Berücksichtigung der zwischenzeitigen Änderung der Umstände nicht hindert.

9) § 183 EO (RGBl 1896/79 idgF) lautet:

„(1) Wird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbietenden, dessen Anbot der Richter für zulässig befunden hat, der Zuschlag gleich im Versteigerungstermin mittels Beschlusses zu erteilen und dieser Beschluß zu verkünden. Der Beschluß ist überdies dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem Meistbietenden innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermine in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Bei Superädifikaten ist vom Zuschlag auch der Eigentümer der Liegenschaft, auf dem sich das Superädifikat befindet, zu verständigen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so ist der Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen und bei Vorliegen der von dem jeweiligen Grundverkehrsgesetz festgelegten Voraussetzung für rechtswirksam zu erklären.

(2) In dieser Ausfertigung sind die versteigerte Liegenschaft, das auf den Ersteher übergehende Zubehör, der Ersteher, das Gebot, für welches, und die Bedingungen, unter welchen der Zuschlag erteilt wurde, zu bezeichnen. Die Angabe des Zubehörs kann durch Bezugnahme auf das Schätzungsgutachten, die Angabe der Bedingungen des Zuschlages durch Bezugnahme auf die Versteigerungsbedingungen geschehen.

(3) Die Erteilung des Zuschlages ist innerhalb von acht Tagen nach dem Versteigerungstermine öffentlich bekannt zu machen und im Grundbuch anzumerken. In der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung ist die Höhe des erzielten Meistbots anzugeben. Ist ein Überbot zulässig, so ist die für die Überreichung von Überboten offenstehende Frist und der Mindestbetrag des zulässigen Überbots öffentlich bekannt zu machen. § 170 und 170b Abs. 3 sind anzuwenden.

(4) Wer vom Versteigerungstermine zu verständigen war, kann beantragen, daß diese Verlautbarung auf seine Kosten in die für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung eingeschaltet werde.

(5) Die Bestimmungen des Abs 3 und 4 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Zuschlag unter Abweisung eines erhobenen Widerspruches erteilt wird.“

Aus dem Zusammenhang dieser gesetzlichen Bestimmungen mit § 72 Allgemeines Grundbuchsgesetz und § 34 des Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetzes 1954, BGBl 71, der gemäß Abs 1 sinngemäß anzuwenden ist, ergibt sich, dass der Anmerkung des Erlages der Entschädigung die Wirkung des Überganges des Eigentums auf den Enteigner zur Folge hat.

10) Abs 8 Satz 2 idF LGBl 2001/37 (s EB).

Judikatur:

1. Kein Verfassungsgesetz verbietet dem Gesetzgeber sukzessive Zuständigkeiten nach Art des § 37 Mietengesetz zu erlassen ( Slg 3236, ua). Hier ist anzumerken, daß aus Art 94 B-VG auch eine gegenteilige Auffassung abgeleitet werden könnte (s näher Teil II Kap 19).

2. Aus dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß das Bestehen privatrechtlicher Hindernisse für die Stellung eines Enteignungsantrages von der Verwaltungsbehörde zu beachten wäre. Es bleibt vielmehr dem Enteignungsgegner vorbehalten, durch eine Klage auf Unterlassung der Bauführung seine vermeintlichen Rechte zu verfolgen. Die Verwaltungsbehörde ist sohin nicht verpflichtet, ihr Verfahren wegen einer solchen Einrede zu unterbrechen oder die zivilrechtliche Frage der vertraglichen Behinderung von sich aus zu beurteilen ( Slg 3718/A).

3. Mängel, die sich auf das Verfahren bezüglich der Höhe der Entschädigung beziehen, können vor dem VwGH nicht geltend gemacht werden ( Slg 3718/A).

4. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Eisenbahnenteignungsgesetzes bestehen keine Bedenken ( Slg 3541). S aber E 21.

5. Partei im Enteignungsverfahren ist jeder, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem an einem Gegenstand der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen verbundenes dingliches Recht zusteht (vgl § 4 Abs 2 EisbEntG). Nur gegen diese Personen richtet sich das Enteignungserkenntnis, sie allein haben das unmittelbare Recht gegenüber dem Enteigner auf volle Entschädigung. Jene aber, denen zwar kein unmittelbares Recht auf Entschädigung gegen dem Enteigner zusteht, die aber an die vom Enteigner gewährte Entschädigungssumme gewiesen sind, weil diese auch für sie bestimmt worden ist (vgl § 5 EisbEntG), sind lediglich mittelbar Beteiligte; dazu gehören alle persönlichen Berechtigten ( Slg 5271).

6. Für die Höhe der Entschädigung kommt es auch auf die Verwendungsmöglichkeit, nicht auf die konkrete Verwendung der enteigneten Grundstücke an, mag es sich um eine vollständige oder um eine bloß teilweise Enteignung handeln ().

7. Grundstücke, die im Zeitpunkt der Enteignung weder Bau- noch Bauerwartungsland sind, sind nach landwirtschaftlichen Maßstäben zu bewerten. Dabei ist nicht der gemeine Wert, sondern der diesen übersteigende Verkehrswert maßgebend ().

8. Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Behörde unter Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954. Daraus – im § 1 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 wird auf § 365 ABGB verwiesen – wie überhaupt aus dem Begriff der Enteignung selbst ergibt sich, daß eine Enteignung nur zulässig ist, wenn und insoweit sie im öffentlichen Interesse notwendig ist. Entspricht die Enteignungsanordnung dieser Forderung nicht, so liegt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor ( Slg 5617).

9. Der Ersatz eines Schadens, der durch Säumnis bei der Auszahlung der Enteignungsentschädigung entstanden ist, ist im ordentlichen Rechtsweg zu begehren. Es handelt sich dabei um keinen Amtshaftungsanspruch (OGH v , 1 Ob 80/69).

10.a) Bei Ermittlung der Enteignungsentschädigung kommt es nicht darauf an, in welcher Verwendung das Grundstück zur Zeit der Enteignung stand, sondern darauf, welche Verwendungsmöglichkeit es in diesem Zeitpunkt bot.

10.b) Eine Entschädigung für die Mehrkosten eines Hausbaues kann nur begehrt werden, wenn konkrete Bauabsichten im Zeitpunkt der Enteignung vorgelegen waren.

10.c) Von einer konkreten Bauabsicht kann nicht gesprochen werden, wenn nur Kostenvoranschläge vorliegen, der Baubeginn im Enteignungszeitpunkt aber noch gar nicht in die Wege geleitet worden ist.

10.d) Ob die Absicht des Enteigneten, sein Haus umzubauen oder aufzustocken, im Zeitpunkt der Enteignung schon als konkret zu qualifizieren ist oder nicht, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (OGH v , 5 Ob 244/69).

11. Ist trotz eines zwischen dem Enteigneten und dem Enteigner geschlossenen gütlichen Übereinkommens ein Enteignungsbescheid ergangen, so ist dieser maßgeblich und nur im Verwaltungsweg bekämpfbar ().

12. Die Enteignungsentschädigung ist bezogen auf die Zeit der Enteignung, nicht jene der Auszahlung festzusetzen. – Der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft ist notfalls unter Bedacht auf den Grundstücksverkehr der Gegend im weiteren Umkreis, allenfalls im Hinblick auf andere Enteignungen im Zuge des Gesamtprojektes zu ermitteln. Ist dennoch kein Verkehrswert feststellbar, ist der Ertragswert zugrunde zu legen, neben dem bzw in dessen Rahmen noch zusätzlich Ersatz für die Ertragsverminderung des zurückbleibenden Grundes zu leisten ist ().

13.a) Der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes in dem von der Anfechtung betroffenen Teil betreffend die Festsetzung einer Entschädigung nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl Nr 171, aufgehoben wird, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung (SZ 31/18; SZ 33/73; SZ 38/19, ZVR 1966/284 uva, zuletzt etwa 5 Ob 210/71, 5 Ob 296/71, 6 Ob 60/73) zulässig.

13.b) Nach § 18 Abs 1 BStG 1971, BGBl 286, ist dem Enteigneten nicht nur der gemeine Wert der enteigneten Sache, sondern der außerordentliche Wert des besonderen Interesses, also nicht nur der Ertragswert, sondern auch der diesen übersteigende Verkehrswert, keinesfalls aber ein reiner Spekulationspreis, zu ersetzen. Als Verkehrswert der enteigneten Sache ist dabei derjenige Betrag anzusehen, der innerhalb eines örtlich begrenzten Gebietes bei einer möglichst großen Anzahl von Verkäufern für möglichst gleichartige Objekte von Kaufinteressenten geboten wurde (EvBl 1965/423; ZVR 1966/284; EvBl 1967/203; 5 Ob 296/71 ua).

13.c) Die Entschädigung für eine enteignete Teilfläche kann dann nicht auf der Grundlage eines für die gesamte Liegenschaft errechneten „Mischpreises“ ermittelt werden, wenn (auch) derjenige Teil der Liegenschaft enteignet wurde, der zufolge seiner Belastung mit einer öffentlich-rechtlichen Abtretungsverpflichtung den für das Gesamtgrundstück ermittelten Durchschnittspreis (also den vom Sachverständigen angenommenen „Mischpreis“) entsprechend gedrückt hat. Der Ansicht, daß ein mit einer solchen Verpflichtung belastetes Grundstück von vornherein gänzlich wertlos wäre, keinen Verkehrswert hätte und dementsprechend im Falle einer Enteignung auch nicht in die Entschädigung einbezogen zu werden brauchte, kann nicht gefolgt werden.

13.d) „Differenzmethode“ als taugliches Mittel zur Feststellung des Wertes der enteigneten Teilfläche und damit der Höhe der angemessenen Enteignungsentschädigung: Dabei wird der Verkehrswert des Gesamtgrundstückes vor der Enteignung ermittelt und dieser Wert dem Verkehrswert des dem Eigentümer verbleibenden Restgrundstückes unter Außerachtlassung der durch die Anlage der Straße eingetretenen Werterhöhung (§ 18 Abs 1 BStG 1971; § 7 Abs 2 EisbEG) – gegenübergestellt. Da im Gegensatz zu der enteigneten Teilfläche sowohl die Gesamtliegenschaft als auch das Restgrundstück im gewöhnlichen Geschäftsverkehr regelmäßig einen Preis erzielen würde, kann auf diese Weise für beide Grundstücke ein Verkehrswert festgestellt werden; die Differenz der beiden Werte ergibt sodann die für die enteigneten Teilflächen zu leistende Entschädigung.

13.e) Ein Sachverständiger kann unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 355 Abs 2 ZPO auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden. Wie in allen Fällen einer nachträglichen Ablehnung darf dann das bereits erstattete Gutachten des mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen nicht mehr als Prozeßstoff berücksichtigt werden ( 5 Ob 176, 214/73).

14. Der Enteigner hat dem Enteigneten die notwendigen Kosten des Verfahrens zur Festsetzung der Entschädigungssumme (Gerichtskosten einschließlich Sachverständigengebühren) auch zu ersetzen, wenn der Enteignete unterlegen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn dieser mutwillig eingeschritten ist (LGZ Wien , 43 R 3890/73).

15. Was die Frage der Valorisierung des Entschädigungsbetrages anlangt, so findet die Auffassung, die Entschädigung müsse so hoch sein, daß sich der von der Enteignung Betroffene im Zeitpunkt ihrer Auszahlung eine gleichartige Liegenschaft kaufen könne, im Gesetz keine Stütze. Der Entschädigungsanspruch ist zwar ein privatrechtlicher, aber kein Schadenersatzanspruch im Sinne des 30. HptSt des ABGB. Er gewährt nicht Ersatz für einen rechtswidrig verursachten Schaden, sondern Entschädigung für einen rechtmäßigen, auf Grund höherer Interessen gerechtfertigten Eingriff in das Eigentum. Der Wert des aufgehobenen Rechtes und damit die Bemessung des hiefür gebührenden Entgelts kann mangels einer anders lautenden gesetzlichen Regelung nur nach dem Zeitpunkt seiner Aufhebung beurteilt und die Entschädigung somit nur auf diesen Zeitpunkt bezogen festgesetzt werden… Der erkennende Senat hält daher – entgegen der zu 1 Ob 621/76 vertretenen Rechtsansicht – an der bisherigen stRsp des OGH (SZ 34/119 5 Ob 229/73; 5 Ob 4/74) fest, daß eine auf einen späteren Zeitpunkt abgestellte Valorisierung des im Zeitpunkt der Enteignung gebührenden Entschädigungsbetrages mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht begehrt werden kann.

Lehre und Rechtsprechung (5 Ob 210/71, 5 Ob 301–303/71, 5 Ob 74/72, 5 Ob 156/73, 5 Ob 218/74) sind der Auffassung, daß dem Enteigneten nicht nur der gemeine Wert der enteigneten Sache, sondern der außerordentliche Wert des besonderen Interesses, also nicht nur der Ertragswert, sondern der diesen allenfalls übersteigende Verkehrswert, zu ersetzen ist. Als Verkehrswert der enteigneten Sache ist dabei derjenige Betrag anzusehen, der innerhalb eines örtlich begrenzten Gebietes bei einer möglichst großen Anzahl für möglichst gleichartige Objekte von Kaufinteressenten geboten wurde. Der Ersatz des Verkehrswertes schließt eine Entschädigung für einen entgehenden Ertrag des enteigneten Grundstückes und eines allenfalls darauf betriebenen Unternehmens aus (RZ 1969, 107; 5 Ob 4/74; 5 Ob 218/74). Die Bewertung und damit die Ausmessung des Entschädigungsbetrages hat daher nicht getrennt bezüglich des Grundstücks (Grund und Bauten) und des Betriebes zu erfolgen; vielmehr ist der Verkehrswert der Liegenschaft samt dem darauf betriebenen Unternehmen festzustellen, wobei dem Unternehmen auch die Bedeutung als werterhöhender Faktor für die Liegenschaft zukommt ().

16.a) Wer ein tatsächliches Benützungsrecht an dem enteigneten Gegenstand hat und dasselbe nach der Enteignung nicht weiter auszuüben vermag, soll einen konkreten Entschädigungsanspruch stellen können. „Unter diesen Gesichtspunkt“ fallen daher nach den Gesetzesmaterialien der Eigentümer, der Servitutsberechtigte, der Mieter und der Pächter, die beiden Ersteren mit unmittelbarer, die beiden Letzteren mit mittelbarer Berechtigung (Kaserer, Das Gesetz vom 18. Feber 1878 betreffend die Enteignung zur Herstellung und zum Betrieb von Eisenbahnen mit Materialien, S 42). Der im § 5 EisbEntG eingeschobene Nebensatz „und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt“ hatte, wie der OGH bereits in seiner E v , 7 Ob 664/78, ausgesprochen hat, den Sinn klarzustellen, daß die obligatorisch Berechtigten keinen unmittelbaren Entschädigungsanspruch besitzen, sondern erst bei der Ausmittlung des Entschädigungsbetrages als mittelbar Berechtigte zu berücksichtigen sind (Randa aaO, 180 Anm 83; vgl auch Gallent aaO, 196; Strobl, Gedanken zur Neuordnung des Enteignungsrechtes, JBl 1962, 294 ff, 298). Dieser Nebensatz des § 5 EisbEntG hat nicht die Bedeutung, daß die Nachteile, die Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, nur dann zu berücksichtigen sind, wenn deren Vergütung dem Enteigneten – nach Gesetz, etwa § 1112 und 1120 ABGB oder Vertrag aus dem Titel der vorzeitigen Auflösung des Bestandvertrages – obliegt. Der Sinn dieser Bestimmung, deren Fassung allerdings Anlaß zu Mißverständnissen bietet (so Randa aaO, 173 Anm 67), ist vielmehr der, daß bei Ermittlung der Entschädigung auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen ist, die die Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden und daß deren Vergütung dem Enteigneten obliegt.

16.b) Im Übrigen unterliegt der Anspruch auf Enteignungsentschädigung, der zwar privatrechtlicher Natur, aber kein Schadenersatzanspruch im Sinne der § 1239 ff ABGB ist, nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB (Klang aaO 194; Gschnitzer, Sachenrecht, 115) ().

17. Zu den nach § 44 EisbEG 1954 vom Enteigner zu ersetzenden Kosten des gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Entschädigung zählen auch Kosten der Vertretung des Enteigneten durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter.

Demgemäß gebührt den Enteigneten Ersatz für die Kosten ihrer anwaltlich verfaßten Gegenschrift zum zurückgewiesenen Revisionsrekurs des Enteigners, da ein erfolgreiches Einschreiten keinesfalls als ungerechtfertigt iS des § 44 EisbEG 1954 -gewertet werden könnte.

Über die auch in der jüngeren Literatur unterschiedlich gelöste Frage, ob § 44 -EisbEG 1954 einen Kostenersatz des Enteigneten nach dem sog Veranlassungsprinzip oder nach dem Erfolgsprinzip vorsieht, war aus Anlaß des zu erledigenden Rechtsmittels nicht zu erkennen, weil für die erfolgreiche Gegenschrift unter beiden Gesichtspunkten Kostenersatz gebührte () (verst Senat).

18. Die anzustellende Wertberechnung hat nach objektiv-konkreten Kriterien unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten zu erfolgen. Die Wahl der Ermittlungsmethode (Vergleichswertmethode, Ertragswertmethode oder Sachwertverfahren) ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre, es muß jene Wertermittlungsmethode herangezogen werden, die im Einzelfall am besten geeignet erscheint (vgl EvBl 1987/79).

Verkehrswert, Differenzwert und Ertragswert (Ertragswertminderung) sind gegenüberzustellen. Eine Verquickung mehrerer für die Ermittlung des Entschädigungsbetrages in Betracht kommender Methoden ist zwar nicht zulässig, dieser darf nur nach den Ergebnissen einer Methode festgesetzt werden (vgl Brunner, ÖJZ 1973, 430), liegen aber abweichende Ergebnisse vor, so ist nach dem Höchstwert zu entscheiden. Dieser ist maßgeblich, weil er durch Verkauf vom Enteigneten jederzeit realisierbar wäre (vgl Rummel, aaO 193; EvBl 1964/6).

Grundsätzlich ist für die Frage der Verwendungsmöglichkeiten des Grundstückes der Enteignungszeitpunkt maßgebend. Eine Vorverlegung ist dann nötig, wenn Enteignungseinwirkungen die wertbestimmenden Eigenschaften des Grundstückes verändern (, zum BStG).

19. Auch für die Ablehnung einer Entschädigung dem Grunde nach und nicht nur für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die sukzessive Gerichtszuständigkeit gegeben (, Slg 13.517 A). S näher Teil II Kap 19 und E zu Art I BO.

20. Der OGH vertritt seit dem B eines verst Sen v , EvBl 60/1987, die Auffassung, daß zu den nach § 44 EisenbahnenteignungsG vom Enteigner zu ersetzenden Kosten des gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Entschädigung auch Kosten der Vertretung des Enteignungsgegners für einen berufsmäßigen Parteienvertreter zählen (s E 17). Der VwGH schließt sich (nach eingehender Prüfung der Literatur – vgl insb Dullinger, JBl 1984, 641 ff – und Judikatur) im Ergebnis der Rechtsauffassung des OGH an und ist nunmehr der Auffassung, daß zu den Kosten des Enteignungsverfahrens im Sinne des § 44 EisenbahnenteignungsG auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung zählen. Zum Umfang der Kostenersatzpflicht s E v , 279/73 (VwGH verst Sen , 90/06/0211, Slg 13.777 A).

Nach den E des OGH (E 17) u VwGH (E 20) betr Kosten des Enteignungsverfahrens wurde durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl 1995/297 das Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz wie folgt geändert:

20.a) § 7 wird folgender Abs 3 angefügt:

„(3) Dem Enteigneten gebührt zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihm durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstehen können, eine Pauschalvergütung von 1,5 vH der Enteignungsentschädigung, mindestens aber 5.000 S, ohne daß es eines Nachweises bedarf.“ (aufgehoben mit VfSlg 15.190). S auch E 21.

20.b) § 44 lautet:

„§ 44. (1) Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.

(2) Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung hat der Enteignete auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Als ersiegter Entschädigungsbetrag ist die Differenz zwischen dem gerichtlich zugesprochenen Entschädigungsbetrag und jenem Betrag anzusehen, den der Enteignungswerber zu leisten, offenkundig bereit war. § 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ist anzuwenden.“

21. Es ist von der Sache her schlechterdings nicht einzusehen, daß dem – womöglich unter Zuhilfenahme rechtsfreundlicher Vertretung – im Enteignungsverfahren dadurch obsiegenden Eigentümer, daß der Enteignungsantrag abgewiesen und ihm demgemäß eine Entschädigung nicht zugesprochen wird, dem § 7 Abs 3 EEG zufolge der Verfahrenskostenersatz vorenthalten wird und somit der Wert des Streitgegenstandes unberücksichtigt bleibt, während dem Enteigneten bei möglicherweise viel geringerem Verfahrenskostenaufwand eine Vergütung nach Maßgabe der festgesetzten Enteignungsentschädigung zuzuerkennen ist. Darüber hinaus ermangelt es auch an jedweder sachlichen Rechtfertigung, im Fall einer teilweisen Stattgabe eines Enteignungsantrags den Verfahrenskostenersatz ausschließlich anhand des Wertes des enteigneten Teiles bemessen, die teilweise Abweisung des Enteignungsantrags und damit den Wert der Sache, deren Enteignung insgesamt beantragt wurde, hingegen beim Verfahrenskostenersatz nicht berücksichtigen zu lassen.

Auch die allgemeine Vorschrift des § 74 Abs 1 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung selbst zu bestreiten hat, vermag keine sachliche Rechtfertigung für die Schlechterstellung des obsiegenden Eigentümers im Vergleich zu dem im Enteignungs(verwaltungs)verfahren gleichsam unterliegenden Enteigneten zu bilden: Wenn der VfGH in VfSlg 13.455/1993 auf das vom Gesetzgeber wahrzunehmende „Bedürfnis nach Einheitlichkeit“ für die Sachlichkeit verfahrensrechtlicher Regelungen abstellte, so ist im vorliegenden Zusammenhang des Verfahrenskostenersatzes ein derartiges Bedürfnis nach Einheitlichkeit der Gestaltung des Enteignungs(verwaltungs)verfahrens mit dem allgemeinen Verwaltungsverfahren im Sinne des § 74 Abs 1 AVG deswegen nicht (mehr) auszumachen, weil der Gesetzgeber selbst im § 7 Abs 3 EEG von der Notwendigkeit ausging, dem Enteignungsgegner im Falle seiner Enteignung einen Kostenersatz zuzusprechen. Eine Unterscheidung der Enteignungs(verwaltungs-)verfahren in dem Enteignungsantrag stattgebende und abweisende Verfahren kann schlechterdings keinen sachlichen Grund für sich in Anspruch nehmen, was den Anspruch auf Kostenersatz anlangt. Unsachlich ist es ferner, im Fall einer nur teilweisen Enteignung die Höhe des Verfahrenskostenersatzes lediglich am Maßstab der Enteignungsentschädigung zu bemessen und damit das teilweise Obsiegen des Enteignungsgegners durch teilweise Abweisung des Enteignungsantrags bei der gesetzlichen Regelung des Maßstabs für den Verfahrenskostenersatz nicht zu berücksichtigen. Ist es doch keinesfalls zu belegen, daß einem Eigentümer, demgegenüber die Enteignung rechtskräftig ausgesprochen wurde, mehr Verfahrenskosten erwachsen als einem Eigentümer, dem es gelang, den Enteignungsantrag im Verwaltungsverfahren ganz oder teilweise abzuwehren.

Die Regelung des § 7 Abs 3 EEG widerspricht sohin dem Gleichheitssatz, insoweit sie einen Kostenersatzanspruch im Verwaltungsverfahren lediglich für den „Enteigneten“ vorsieht, nicht hingegen für Eigentümer, soweit sie im Enteignungsverfahren durch Abweisung des Enteignungsbegehrens ganz oder teilweise obsiegten. § 7 Abs 3 EEG war somit als verfassungswidrig aufzuheben ( G 372–394/97, Slg 15.190). Unter den Kosten des Enteignungsverfahrens im § 44 sind also auch die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren zu verstehen, die das Eisenbahnunternehmen zu tragen hat, ein Standpunkt, den jetzt alle 3 Höchstgerichte vertreten.

22. Nach Aufhebung der Worte „der Höhe“ im dritten Satz des § 34 Abs 5 Stmk RaumOG 1974 ist klargestellt, dass gegen die Festsetzung der Entschädigung – dem Grunde und der Höhe nach – keine Berufung zulässig ist und die Steiermärkische Landesregierung, indem sie über die Berufung betreffend den Anspruchsverlust des Grundeigentümers wegen verspäteter Einbringung des Entschädigungsantrags in der Sache entschieden hat, im Anlassverfahren B 630/99 eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hat. Die Aufhebung der Worte „der Höhe“ im vierten Satz des § 34 Abs 5 Stmk RaumOG 1974 hingegen eröffnet die sukzessive Gerichtszuständigkeit auch für Entscheidungen über die Entschädigung dem Grunde nach ( Slg 16.692).

Eine alternative Lösung für sukzessive Gerichtszuständigkeit wäre eine Anrufung von Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag, etwa die UVS (Näheres hiezu vgl etwa Funk, Einführung in das österreichische Verfassungsrecht, 2007, Rz 356).

23. Die Disposition über Enteignungsentschädigungen (hier: gemäß § 6 Hochleistungsstreckengesetz) ist keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gemäß § 829 ABGB. Jeder Miteigentümer, der mit der auf ihn entfallenden, im Enteignungsbescheid festgesetzten Höhe der Entschädigung nicht zufrieden ist, kann die Entscheidung des Gerichts begehren, mit dessen Anrufung die verwaltungsbehördliche Entscheidung (nur) insoweit außer Kraft tritt. Die Auszahlung an Miteigentümer, die sich mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde zufrieden geben und das Gericht daher nicht anrufen, wird hiedurch nicht gehindert. Dies gilt sowohl für schlichtes Miteigentum als auch für Wohnungseigentum, weil die schon nach dem 16. Hauptstück des ABGB zustehenden Individualrechte des Miteigentümers durch die § 13 ff WEG grundsätzlich nicht berührt werden ().

24. In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 521/88 (SZ 61/97 = EvBl 1989/34; RIS-Justiz RS0053644) wurde die Rechtsansicht vertreten, der Antrag des Enteigneten auf Ausfolgung des gerichtlich hinterlegten Entschädigungsbetrags sei abzuweisen, wenn er in der Zwischenzeit die Entscheidung des Gerichts begehrt habe, weil der Erlagsgegner durch Anrufung des Gerichts zwecks Festsetzung der Enteignungsentschädigung das Außerkrafttreten des diese Summe festsetzenden Teils des Enteignungsbescheids bewirkt habe und deshalb der Rechtstitel, unter dem der Erleger seinerzeit die Beträge erlegt habe, nicht mehr existiere. Aus diesem Grunde sei eine Ausfolgung unter Anerkennung des Rechtsgrunds des Erlags begrifflich nicht mehr möglich.

Dieser Rechtsmeinung wurde von Rummel, Zur Hinterlegung der Entschädigung bei Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz, JBl 1994, 390 widersprochen. Die verzögerte Ausfolgung des Entschädigungsbetrags – erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens – könne für einen Enteigneten allenfalls ruinös sein; der wirtschaftliche Druck, der beim Enteigneten allenfalls bewirkt werde, sei mit der Zielsetzung des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisbEG), auf das § 20 BStG mehrfach verweise, unvereinbar. Werde der Erlagsbetrag vorläufig „eingefroren“, könne er also weder an den Erlagsgegner noch an den Erleger ausgefolgt werden, so widerspräche dies dem einem Enteignungsverfahren immanenten generellen Prinzip, daß die Zahlung der Entschädigungssumme und der Vollzug der Enteignung Zug um Zug zu erfolgen hätten. Die in der Entscheidung SZ 61/97 verwendeten Argumente seien rein formaler Natur; es finde sich keine sachliche Rechtfertigung dafür, warum der Enteignete nicht trotz eines Neufestsetzungsantrags die von der Behörde ermittelte Entschädigungssumme sofort erhalten könnte … .

Entgegen der in SZ 61/97 vertretenen Ansicht existiere insofern noch immer ein Erlagstitel, als die Enteignung stattgefunden habe und lediglich die Höhe der Enteignungsentschädigung strittig sei. Dass eine solche zu leisten sei, könne aber angesichts der Enteignung nicht bezweifelt werden, sodass der erlegte Betrag an die Erlagsgegner ausgefolgt werden könne, weil diese den Rechtsgrund des Erlags – rechtskräftige Enteignung, strittige Entschädigung – durchaus anerkannt hätten, dass sie die Neufestsetzung der Entschädigung begehrt und den Erlagsbetrag lediglich als Teilzahlung in Anspruch genommen hätten. Der erkennende Senat hält diese Ausführungen für zutreffend und schließt sich daher – wie inzwischen auch schon weitere Senate des Obersten Gerichtshofes in den Entscheidungen 9 Ob 9/04w, 7 Ob 19/04a, 2 Ob 298/03t und 2 Ob 10/04s – der zu 1 Ob 263/03p vertretenen Auffassung an ().

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