Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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11. Gesetz, mit dem das Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 – WÖlfG 2006 – erlassen wird, LGBl 2006/66 idF LGBl 2009/34 und LGBl 2013/35
Allgemeines
Das geltende Wiener Ölfeuerungsgesetz wurde seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1974 nur geringfügigst novelliert. In der Zwischenzeit haben sich jedoch einerseits die bisherigen Bewilligungserfordernisse als zu formalistisch und überschießend erwiesen, andererseits haben sich aber auch die technischen Anforderungen, vor allem aufgrund der Rechtssetzung der Europäischen Gemeinschaften, geändert.
Kernstück des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 – WÖlfG 2006 ist der Entfall der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bei Errichtung oder Änderung von Ölfeuerungsanlagen und Lagerungen, als auch die Beseitigung der Benützungsbewilligung. Diese werden durch die Pflicht des Eigentümers oder der Eigentümerin oder sonstigen Verfügungsberechtigten zur Einholung eines Abnahmebefundes und der Vorlage desselben sowie der sonstigen im Gesetz genannten Unterlagen vor Inbetriebnahme der Anlage ersetzt. Mit dem Abnahmebefund wird bestätigt, dass die Ausführung der Ölfeuerungsanlage oder Lagerung dem WÖlfG 2006 und den einschlägigen technischen Normen entspricht. Es werden Pflichten des Eigentümers oder der Eigentümerin oder sonstigen Verfügungsberechtigten, aber auch von Überprüfenden normiert, deren Einhaltung die Sicherheit der Ölfeuerungsanlage oder Lagerung gewährt.
Der bürokratische Aufwand reduziert sich durch diese Änderungen wesentlich, zumal die Behörde nur noch in Notfällen einschreiten soll, im Allgemeinen jedoch befugte Fachleute als Ansprechpersonen und Überprüfende fungieren. …
Aufgrund des allgemeinen Verweises auf die Bauordnung für Wien erübrigen sich genauere Bestimmungen über Baustoffe und Bauteile, die zumeist ohnehin nach dem Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz oder einem vergleichbaren Gesetz oder einer Verordnung zugelassen bzw. geprüft werden. Durch die Anwendbarkeit des § 129 BO würde die Schaffung gleichartiger Reglungen im WÖlfG 2006 bloß zu Unklarheiten führen, weshalb auch auf die Schaffung eigener Vorschriften für Mängelbehebungsaufträge und Sofortmaßnahmen verzichtet wird.