Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 73. Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben
(EB zur Nov LGBl 2001/91)
Aus praktischen Überlegungen wird in Abs 1 festgelegt, dass eine Mischung von Verfahren gemäß § 70a mit Planwechselbewilligungen gemäß § 73 in Verbindung mit § 70 nicht zulässig sein soll.
Zur Wahrung der Nachbarrechte im Falle einer Planwechselbewilligung in einem Verfahren gemäß § 70a wird der zweite Satz des Abs 2 neu gefasst.
(EB zur Nov LGBl 2005/41)
Auf Grund praktischer Erfahrungen erscheint es zweckmäßig, dass Planabweichungen im Zuge der Bauausführung, bei denen die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen – wenn überhaupt – nur in äußerst geringfügigem und daher vernachlässigbarem Ausmaß berührt werden können, ohne vorheriges Erwirken einer sogenannten Planwechselbewilligung ausgeführt werden dürfen. In Schutzzonen kann dies im Hinblick auf das Erfordernis einer eingehenden Überprüfung aus stadtgestalterischer Sicht nur für Abweichungen gelten, die keine Änderung der äußeren Gestaltung der Baulichkeit bewirken. Es genügt nach Abs. 3, dass derartige Abweichungen der Behörde – spätestens im Rahmen der Fertigstellungsanzeige – zur Kenntnis gebracht werden (vgl. § 128 Abs. 2 Z 2a in Z 28). Das zivilrechtliche Erfordernis einer Zustimmung des Grundeigentümers für Änderungen im Inneren einer Wohnung oder Betriebseinheit bleibt unberührt.
(EB zur Nov LGBl 2008/24)
Der zweite Satz des Abs. 1 wird aus systematischen Gründen in den Abs. 2 übernommen.
Der bisherige zweite Satz des Abs. 2 entfällt im Hinblick auf die neue, für die Bauausführung allgemein geltende Vorschrift des § 124 Abs. 2a.
Anmerkungen:
1) § 73 wurde durch die Nov LGBl 1996/42 neu gefasst. Abs 3 wurde mit der Nov LGBl 2001/37 angefügt. Durch die Nov LGBl 2005/41 wurde Abs 3, durch die Nov LGBl 2008/24 Abs 2 neu gefasst. Mit der letztgenannten Nov entfiel in Abs 1 der zweite Satz (jetzt in Abs 2 geregelt).
2) Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass Zu- und Umbauten nicht mehr nach § 73 erledigt werden können.
3) Diese Neuregelung ist in Ansehung der Schutzzonen äußerst missverständlich formuliert. Gemeint ist – wie sich aus den EB ergibt – nämlich, dass die Regelung des Abs 3 in Schutzzonen nur dann Platz greifen soll, wenn die Z 4 des § 62 Abs 1 zutrifft, und nicht, wie man bei erster Durchsicht dieser Regelung annehmen könnte, dass in Schutzzonen im Wege des § 73 die Grenzen des § 62 Abs 1 Z 1–3 nicht zu beachten sind, maW, dass in diesen Fällen jede Änderung bewilligungs- bzw anzeigefrei vorweg durchgeführt werden dürfte.
Judikatur:
1. Ein Bauvorhaben kann vor Rechtskraft des das Baubewilligungsverfahren abschließenden Bescheides jederzeit geändert werden ( 481/67).
2. Der VfGH teilt die Rechtsauffassung des VwGH (, 1318/66), wonach es im Hinblick auf das Institut des Planwechsels (§ 73 BO) – über die erlaubte Abweichung von einem bereits rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben – zulässig ist, daß der Bauwerber seine Pläne auch während des Bauverfahrens einschließlich des Berufungsverfahrens ändert ( Slg 7876).
3. Liegen keine baulichen Änderungen vor, sondern ist in Wahrheit ein anderes Projekt gegeben, kommt eine Planwechselbewilligung nach § 73 BO nicht in Betracht (, BauSlg 306).
4. Wurde ein Baubewilligungsbescheid einem Nachbarn nicht zugestellt, ist diesem Nachbarn gegenüber ein Planwechsel als neues Bauansuchen zu werten (zweites Bauansuchen). Der Nachbar ist hier übergangene Partei (, 0209, BauSlg 673).
5. Wurde vom bewilligten Bauvorhaben in einer Weise abgewichen, daß in Wahrheit ein neues (anderes) Bauvorhaben zur Ausführung gelangte, kann eine nachträgliche Baubewilligung nicht im Rahmen eines Planwechsels gem § 73 BO erwirkt werden; hier muß um die Bewilligung eines Neubaues angesucht werden ().
6. Eine bereits rechtskräftig erteilte Baubewilligung wird durch die Bewilligung von Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben nicht aufgehoben, was schon daraus abzuleiten ist, daß dem Bauwerber trotz Bewilligung von Abweichungen von der rechtskräftig erteilten Baubewilligung weiterhin die Möglichkeit offen bleibt, von dieser noch wirksamen Baubewilligung Gebrauch zu machen ().
7. Bei einem Planwechsel sind nur die Änderungen Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Ob die Ausführung der Bewilligung entspricht, ist anläßlich der Erteilung der Benützungsbewilligung zu prüfen (). S jetzt § 128 Abs 2 Z 1, 2, 2a und Abs 3.
8. Da ein Ansuchen um Abänderung eines rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens gem § 73 BO idF LGBl 1992/34 wie eine Änderung einer bereits bestehenden Baulichkeit zu behandeln ist, kann es nicht als in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem ursprünglichen Bauvorhaben stehend angesehen werden (, BauSlg 163). S auch Anm 2.
9. Auch eine nur geringfügige Überschreitung der einzuhaltenden Abstände führt dazu, daß die Bewilligung des Planwechsels zu versagen ist (, BauSlg 118).
10. Auf Grund des § 73 Abs 1 Wr BauO kann ein Planwechsel nur für solche Bauvorhaben bewilligt werden, für die (abgesehen vom hier nicht gegenständlichen vereinfachten Verfahren gemäß § 70a Wr BauO und vom Anzeigeverfahren gemäß § 62 Wr BauO) eine iSd § 72 Wr BauO rechtskräftige Baubewilligung (und somit Pläne, die iSd § 73 Wr BauO ausgeführt werden dürfen) vorliegt ().
11. Es kann dahingestellt bleiben, ob im gegenständlichen Fall ein Planwechsel gemäß § 73 Abs 1 BO in Frage kommt oder ob eine Baubewilligung gemäß § 70 BO für Umbauten oder bauliche Änderungen beantragt war. In beiden Fällen ist es nämlich erforderlich, dass ein rechtskräftiger Baukonsens, von dem abgewichen werden soll bzw auf den sich der Umbau oder die bauliche Änderung bezieht, vorhanden ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/05/0281, mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall dadurch weggefallen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zlen 2011/05/0095 und 0112, die Baubewilligung vom , Zl BOB – 432-435/10, aufgehoben hat. Der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof kommt Wirkung ex tunc zu (vgl das genannte hg Erkenntnis vom ). Dies bedeutet, dass die Voraussetzung eines rechtskräftigen Baukonsenses für den Stammbau im gegenständlichen Fall jedenfalls rückwirkend weggefallen ist ().
12. S auch E zu § 70, 134 Abs 3 und 136.