VwGH 17.05.1999, 99/05/0040
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauO Wr §70; BauO Wr §71; BauO Wr §73; BauO Wr §79 Abs3; BauRallg; |
RS 1 | Eine Planwechselbewilligung kann letztlich nicht für ein nicht bewilligungsfähiges Bauvorhaben erteilt werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Projektentwicklungsgesellschaft m.b.H. in Gmunden, vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, Wielandgasse 14-16/6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR - B XIV - 45/96, betreffend Versagung einer Planwechselbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurde der Beschwerdeführerin die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung eines einstöckigen Reihenhauses mit insgesamt vier Wohneinheiten auf der Liegenschaft in Wien XIV, Genossenschaftsstrasse 5, bewilligt.
Mit Ansuchen vom , eingelangt bei der Behörde am , beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Planwechselbewilligung. Am wurden seitens der Beschwerdeführerin richtiggestellte Pläne bei der Baubehörde erster Instanz eingereicht. Nachdem am eine Bauverhandlung durchgeführt worden war, in der sich Anrainer gegen die Planwechselbewilligung unter anderem mit der Begründung aussprachen, dass das Gebäude nunmehr zu hoch sei und teilweise in die Abstandsflächen rage, brachte die Beschwerdeführerin am bei der belangten Behörde einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung ein.
Mit Schreiben vom hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters vor, dass ein Vergleich der Konsenspläne, die dem Baubewilligungsbescheid vom zugrundelägen, mit den gegenständlichen Auswechslungsplänen ergebe, dass das nunmehr in den Plänen dargestellte Gebäude gegenüber dem ursprünglichen Projekt zur linken vorderen Grundgrenze sowie zur rechten hinteren Grundgrenze in der Weise verdreht worden sei, dass es jeweils in den genannten Bereichen um 7 cm an die Grundgrenze herangerückt sei. Weiters könne den Plänen entnommen werden, dass die Gebäudehöhe von 6,94 m auf 7,49 m erhöht worden sei. Es werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach jede Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Bauvorhaben erteilt werde. Für jedes andere Bauvorhaben sei eine neue Baubewilligung erforderlich. Die nachträgliche Baubewilligung könne nicht im Rahmen eines Planwechsels nach § 73 der Bauordnung für Wien erteilt werden, wenn von einem bewilligten Bauvorhaben in einer Weise abgewichen worden sei, dass in Wahrheit ein neues (anderes) Bauvorhaben zur Ausführung gelangt sei; hier müsse um die Bewilligung eines Neubaues angesucht werden. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Vorhalt binnen drei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 2 AVG in Verbindung mit §§ 70, 71 und 73 der Bauordnung für Wien abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Gebäude sei als Ganzes verschoben worden und weise darüber hinaus auch eine um ca einen halben Meter größere Gebäudehöhe auf. Es könne daher nicht mehr als ein mit dem ursprünglichen Bauvorhaben identes Projekt angesehen werden. Der Bauwerberin bleibe es unbenommen, um die Bewilligung eines Neubaues gemäß § 70 der Bauordnung für Wien anzusuchen. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hinzuweisen, dass durch das vorliegende Projekt der gemäß § 79 Abs. 3 BO einzuhaltende Seitenabstand von 3 m bzw. 6 m nicht eingehalten werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Strittig ist im Beschwerdefall nicht, dass das Bauvorhaben um 7 cm verschwenkt, die mittlere Gebäudehöhe von 6,94 m auf 7,49 m erhöht und die Gesamtlänge des Gebäudes von 43,56 m auf 43,78 m vergrößert wurde.
Durch die - wenn auch geringfügig - geänderte Lage des Bauprojektes werden nunmehr die erforderlichen Abstände gemäß § 79 Abs. 3 BO nicht mehr eingehalten. Ein derartiges Projekt war nicht gemäß § 70 BO bewilligungsfähig, mangels Zustimmung der betroffenen Anrainer kam auch eine Bewilligung gemäß § 71 BO nicht in Betracht. Bei dieser Sach- und Rechtslage war aber nicht mehr darauf einzugehen, ob die beantragte Änderung im Rahmen eines Planwechsels gemäß § 73 BO behandelt werden konnte oder nicht, weil auch eine Planwechselbewilligung letztlich nicht für ein nicht bewilligungsfähiges Bauvorhaben erteilt werden kann.
Da die belangte Behörde im Beschwerdefall zu Recht davon ausgeangen ist, dass die beantragte Änderung nicht bewilligt werden konnte, ist die Beschwerdeführerin durch die Versagung der beantragten Bewilligung im Ergebnis in keinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauO Wr §70; BauO Wr §71; BauO Wr §73; BauO Wr §79 Abs3; BauRallg; |
Schlagworte | Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2 Planung Widmung BauRallg3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1999:1999050040.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAE-55443