VwGH 23.02.1999, 98/05/0193
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauO Wr §106 Abs6; BauO Wr §114 Abs4; |
RS 1 | Kein RS. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Heigerlein Grundstücksverwertungs- und Handelsges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien VIII, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR-B XIV-47/96, betreffend Versagung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführerin war mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. MA 37/14-Penzingerstraße 19/1708/92, aufgrund ihres Antrages die Bewilligung zum Umbau eines U-förmigen Gebäudes in Wien XIV, Penzingerstraße 19, erteilt worden. Mit einem am bei der Behörde erster Instanz eingelangten Ansuchen beantragte die Beschwerdeführerin, von diesem Bauvorhaben abweichende Änderungen zu bewilligen. Es sollten in allen Geschoßen und Bauteilen (ausgenommen der hintere linke Seitentrakt) die Raumeinteilungen geändert werden, wobei statt der ursprünglich insgesamt 13 Wohnungen und 2 Geschäftslokale (davon 10 Wohnungen und 2 Geschäftslokale im gegenständlich eingereichten, vorderen Bereich und 3 Wohnungen im linken hinteren Seitentrakt, der nicht Gegenstand dieser Einreichung war) nunmehr 16 Wohnungen und zwei Geschäftslokale eingebaut werden (plus zusätzlich vier Wohnungen im linken hinteren Seitentrakt). Im rechten Seitentrakt sollte die Hauptstiege (Stiege 2) abgetragen und durch eine neue gewendelte Stiege ersetzt werden. Im Straßen- und in den beiden Seitentrakten sollte die Geschoßdecke des Dachgeschoßes um ca. 0,21 m abgesenkt werden. An der Straßenfront und an den Hoffronten sollten zusätzliche Gaupen angeordnet werden. Die Straßen- und Hofansichten sollten ebenfalls geändert werden. Im Straßentrakt sollte hofseitig ein gaupenähnlicher Dachaufbau hergestellt werden. Im rechten Seitentrakt sollten die Abgasfänge der Wohnungen Nr. 3 im Erdgeschoß, Nr. 3 im ersten Stock und Nr. 17 im Dachgeschoß unter dem Dach um ca. 5 bis 7 m waagrecht verzogen und dann über Dach geführt werden, wobei in der letztgenannten Wohnung für jede Poterie eine Revisionsöffnung (Putzöffnung) eingebaut werden sollte.
Nach mehreren (geringfügigen) Änderungen dieses Bauvorhabens wurde die Baubewilligung mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das in den Auswechslungsplänen dargestellte Bauvorhaben in mehreren Punkten der Bauordnung für Wien widerspreche. So müsse gemäß § 90 Abs. 2 BO in der geltenden Fassung die Nutzfläche einer Wohnung mindestens 30 m2 betragen. Die Wohnungen Nr. 9 im 1. Stock und Nr. 14 im Dachgeschoß des Straßentraktes wiesen jedoch nur eine Nutzfläche von 23,88 m2 bzw. 23,75 m2 auf. Für jede Wohnung sei ein Einlagerungsraum oder eine Einlagerungsmöglichkeit (Holzverschlag) vorzusehen. Auf dem Bauplatz seien insgesamt 20 Wohnungen (16 Wohnungen anläßlich des gegenständlichen Ansuchens sowie weitere 4 Wohnungen anläßlich der Baubewilligung vom - hier nicht verfahrensgegenständlich) vorhanden, es seien aber insgesamt, und zwar im Keller des Straßentraktes, nur 17 Einlagerungsräume angeordnet. Die Spitzstufen notwendiger Stiegen müßten am Spitzende gemäß § 106 Abs. 10 BO mindestens 13 cm breit sein. Im vorliegenden Detailplan (M = 1: 20) seien die Spitzstufen ca. 7 cm breit dargestellt, wobei bei einer Spindelbreite von 10 cm bei der gewählten Anordnung eine Ausführung von zwei Spitzstufen in Verlängerung der Spindel technisch fast unmöglich erscheine. Hinsichtlich der Rauchfangpoterien im rechten Seitentrakt sei die Beschwerdeführerin zweimal ( und ) aufgefordert worden, die angeführten Punkte zu erfüllen. Die erforderlichen Nachweise seien jedoch nicht erbracht worden, sodaß das Ansuchen weiter dem § 114 BO in mehreren Punkten widerspreche (z.B. seien Reinigungsöffnungen zum Teil in fremden Wohnungen angeordnet). Die Höhe von Aufenthaltsräumen in Dachgeschoßen müsse über der Hälfte des Fußbodens des jeweiligen Aufenthaltsraumes 2,50 m betragen. Im Zimmer der Wohnung Nr. 17 im Dachgeschoß der Stiege 2 werde dieses Erfordernis nicht erfüllt. Bereits aus diesen Gründen ergebe sich, daß das vorliegende Projekt, obwohl die Baubehörde der Bauwerberin und dem Planverfasser mehrmals Gelegenheit zur Korrektur der Einreichunterlagen gegeben habe, nicht genehmigungsfähig sei und demzufolge die Baubewilligung zu versagen gewesen sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, daß das gegenständliche Bauvorhaben nach den Vorschriften vor Inkrafttreten der Stadtgestaltungsnovelle zu Ende zu führen sei. Die von der Behörde erster Instanz in einigen Punkten herangezogenen Bestimmungen für die Versagung der Baubewilligung fänden daher keine Anwendung. Jedenfalls habe es die Baubehörde unterlassen, der Bauwerberin Gelegenheit zu geben, das Bauvorhaben entsprechend zu verbessern. Bestimmte Punkte des Bauvorhabens könnten bei anderer Berechnung bzw. unter Auflagen genehmigt werden.
Während des Berufungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsanwaltes mit Schreiben vom vorgehalten, daß für die Beurteilung ihres Ansuchens vom die Bestimmungen der Bauordnung für Wien in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 42/1996 und Nr. 44/1996 heranzuziehen seien. Aufgrund der novellierten Bestimmungen ergäbe sich insbesondere ein Bewilligungshindernis aus der Nichteinhaltung des § 90 Abs. 2 und 3 BO. Im übrigen wurde auf die Stellplatzverpflichtung bzw. Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe hingewiesen.
In der Folge legte die Beschwerdeführerin geänderte Pläne vor, die insbesondere nicht mehr die Reinigungsöffnungen von insgesamt 3 Wohnungen in der Wohnung Top Nr. 17 vorsehen, vielmehr wurden diese Reinigungsöffnungen im Dachraum angeordnet, die Detailplanung der Stiege Nr. 2 wurde so geändert, daß auf der planlichen Darstellung die Spitzstufen im Bereich der Spindel 13 cm einhalten und ein Podest in der Mitte des Stiegenlaufes vorgesehen wird, die Wohnungen Nr. 9 und 14 scheinen nicht mehr als Wohnungen sondern jeweils als Abstellraum (mit WC und Bad) auf.
Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der MA 35 - Allgemeine baubehördliche Angelegenheiten - vom vorgehalten, wonach die Unterlagen für eine vollständige Beurteilung nicht ausreichten. Insbesondere fehlten die Schnitte 1 bis 5 sowie eine Darstellung der Feuermauern der angrenzenden Nachbargebäude zwecks Beurteilung der ausreichenden Höherführung von Rauchfängen. Mehrfach sei in den Plänen die Darstellung der Anschlußöffnungen sowie der Reinigungsöffnungen nicht klar. Die Eignung der wärmegedämmten Metallfänge der Wohnungen Nr. 3, 13 und 17 sei nachzuweisen. Die Metallfänge dieser Wohnungen wiesen gemäß Strömungsberechnung vom Ziehungen von 80 Grad auf. In den Plänen fehlten eindeutige Angaben, offensichtlich fänden sich die Ziehungen im Bereich des Dachgeschoßes. Gemäß § 114 Abs. 4 BO seien Ziehungen von maximal 15 Grad zulässig. In einigen Fällen seien Höherführungen über das Dach des Nachbargebäudes erforderlich, wobei jedoch die planliche Darstellung fehle. Die Ausmündungen müßten mindestens 3 m höher als der Fenstersturz von der Ausmündung zugekehrter Fenster nahegelegener Aufenthaltsräume innerhalb eines Umkreises von 10 m liegen. Diese Forderung könne bezüglich der Nachbarliegenschaften mangels geeigneter Unterlagen nicht überprüft werden. Auch hinsichtlich des Rauchgassammlers für die Wohnungen Top Nr. 3, 13 und 17 sei auf den erforderlichen Abstand zu Fenstern von Aufenthaltsräumen zu verweisen. Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß unter anderem in den Wohnungen Top Nr. 4, 6 und 13 die Fensteröffnungen größer als 15 % der Fußbodenflächen seien und daher die Wärmespeicherungsfähigkeit der Aufenthaltsräume dieser Wohnungen nachzuweisen sei. Der Vorraum der Wohnung Top Nr. 5 sei zu schmal, den Unterlagen könne nicht entnommen werden, ob die Schall- und Wärmeschutzbestimmungen im Bereich des Stiegenaufganges der Wohnung Top Nr. 6 eingehalten würden. Die entsprechenden Nachweise seien zu erbringen. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, ob die Stufen des Stiegenaufganges in dieser Wohnung die erforderliche Breite aufwiesen (§ 106 Abs. 10 BO). Den Einreichunterlagen könne nicht entnommen werden, ob die Trennwände zwischen dem Stiegenhaus und den Top Nr. 14 und 15 den Schall- und Wärmeschutzbestimmungen entsprächen und ob die zur Hofseite gerichteten Aufenthaltsräume in den Wohnungen Nr. 16 und 17 die gesetzlich erforderliche Raumhöhe aufwiesen. Die im Plan verzeichnete Ansicht "Hof Ost" stimme mit der betreffenden Darstellung im Grundriß nicht überein.
Mit Schreiben vom wurden seitens der Beschwerdeführerin die nochmals ergänzten Pläne vorgelegt, es wurden Strömungsberechnungen vorgelegt, wobei eine Bestätigung für die Ziehung über 15 Grad erbracht wurde, die Typenbezeichnung der verwendeten Kamine wurde ergänzt, die Darstellung der Kaminhochführung wurde korrigiert und die erforderliche Wärmekapazität in den Wohnungen Nr. 4, 6 und 13 nachgewiesen ebenso wie die Raumhöhen in den Aufenthaltsräumen Top Nr. 16 und 17. Die widersprüchlichen Plandarstellungen zwischen Grund- und Aufriß wurden korrigiert.
Da zwischenzeitlich hinsichtlich einiger Wohnungen Wohnungseigentum begründet worden war, wurde diesbezüglich die Zustimmung der (neuen) Miteigentümer nachgereicht.
Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, am sei eine Reihe von Bestimmungen der Verfahrensnovelle LGBl. Nr. 42/1996 und der Stadtgestaltungsnovelle LGBl. Nr. 44/1996 in Kraft getreten. Gemäß Art. IV Abs. 1 der zitierten Novellen seien jene Bestimmungen dieser Gesetze, die mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft traten () auf jene Baubewilligungs- und Grundabteilungsverfahren nicht anzuwenden, in denen der erstinstanzliche Bescheid im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits erlassen worden sei. Da der erstinstanzliche Bescheid vom am noch nicht erlassen gewesen sei, seien auf das gegenständliche Verfahren die Bestimmungen der Novellen LGBl. Nr. 42/1996 und LGBl. Nr. 44/1996 anzuwenden. Die letzte Verbesserungsmöglichkeit sei von der Beschwerdeführerin nicht genützt worden. Eine Überprüfung habe ergeben, daß das Bauvorhaben weiterhin eine Reihe von Mängeln aufweise. Die Fänge wiesen Ziehungen auf, die 20 % von der Horizontalen abwichen und widersprächen damit den Bestimmungen des § 114 Abs. 4 BO. Nach der zwingenden Vorschrift des § 106 Abs. 6 BO habe die Breite eines notwendigen Verbindungsweges in Wohngebäuden, in denen jedes Hauptgeschoß mit Ausnahme des Erdgeschoßes überwiegend Wohnzwecken diene, 1,20 m zu betragen. Den Einreichplänen könne entnommen werden, daß die Breite des Zuganges zur Stiege 2, der den Zugang zu den im 1. Stock und den im Dachgeschoß gelegenen Wohnungen Top Nr. 12, 13, 16 und 17 bilde, im Erdgeschoß bloß 93 cm betragen. Eine Bewilligung dieser Abweichung vom Gesetz nach § 68 BO komme nicht in Frage, da aus dem Einreichplan ersichtlich sei, daß die Innenwand, die das Lokal vom Gang abgrenze, erst im Zuge der Instandsetzung in dieser Form errichtet worden sei. Eine Teilbewilligung komme nicht in Frage, da Gegenstand des mit dem vorangehenden Bescheid vom bewilligten Projektes der Umbau des gesamten Wohnhauses auf der im Betreff genannten Liegenschaft sei. Aus einem im Akt erliegenden Schreiben der Beschwerdeführerin gehe hervor, daß das Bauvorhaben bereits fertiggestellt sei. Das bedeute zum einen, daß mit dem gegenständlichen Bauansuchen nun die nachträgliche Bewilligung sämtlicher Abweichungen von den genehmigten Bauplänen erlangt werden solle. Zum anderen ergebe sich daraus, daß die Baubewilligung nur zum Teil konsumiert worden sei. Aus diesem Grunde könnten die gegenständlichen Bauführungen nur als Einheit betrachtet werden. Würde nur jener Teil bewilligt, der mit den Bestimmungen der Bauordnung für Wien in Einklang stehe, würden in allen übrigen Bereichen des Hauses konsenslose und damit vorschriftswidrige Zustände entstehen, welchen die Behörde mit einem Auftrag nach § 129 Abs. 10 BO zu begegnen hätte. Das zugrundeliegende Bauansuchen lasse sich daher nicht in mehrere selbständige Vorhaben zerlegen. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit sämtlichen nichtbehobenen Mängeln der Bauführung sei entbehrlich. Es reiche für die Versagung einer Baubewilligung nämlich aus, wenn das Bauvorhaben in einem Punkt mit einer zwingenden Vorschrift der Bauordnung für Wien im Widerspruch stehe. Die zwingende Vorschrift des § 106 Abs. 6 BO sei hervorgehoben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat richtig erkannt, daß die Bauordnung für Wien in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 42/1996 und Nr. 44/1996 anzuwenden war. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde die Beschwerdeführerin auf diesen Umstand während des Berufungsverfahrens ausdrücklich hingewiesen; sie hat dementsprechend auch einige Änderungen vorgenommen (insbesondere sei hier auf die Änderung der Bezeichnungen der Top Nr. 9 und 14 wegen der zu geringen Wohnungsgröße in "Abstellraum" hingewiesen).
In der Beschwerde wird weiters gerügt, daß die Baubehörde eine Prüfung unterlassen habe, ob sich nicht das Bauvorhaben in selbständige bewilligungsfähige Vorhaben zerlegen ließe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit diesem Fragenkomplex eingehend auseinandergesetzt.
Die Versagung der Baubewilligung wurde auf zwei Umstände gestützt: Das Bauvorhaben widerspreche den Bestimmungen der §§ 114 Abs. 4 und 106 Abs. 6 BO.
Nach der zuerst genannten Bestimmung müssen Rauchfänge mit gleichbleibend lichtem Querschnitt grundsätzlich lotrecht soweit über die Dachfläche geführt werden, daß gute Zugverhältnisse gewährleistet sind; sie dürfen bei Ziehung höchstens 15 Grad von der Lotrechten abweichen. Die Ausmündungen von Rauchfängen müssen von der Dachhaut desselben Gebäudes mindestens 1 m entfernt sein. Bei Dachneigungen von 30 Grad und mehr genügt bei den durch den First geführten Rauchfängen (Rauchfanggruppen) eine Höhe von 50 cm über dem First. Die Ausmündung von Rauchfängen muß weiters um 3 m höher als der Fenstersturz nahe gelegener Aufenthaltsräume im selben Gebäude oder in anderen Gebäuden auf derselben Liegenschaft oder auf einer angrenzenden oder jenseits einer Verkehrsfläche direkt gegenüberliegenden Liegenschaft sein. Aufenthaltsräume gelten nur dann als nahe gelegen, wenn sie, der Ausmündung zugekehrt, innerhalb eines Umkreises von 10 m von der Ausmündung eines Rauchfanges liegen. Das Vereinigen mehrerer Rauchfänge zu einem Rauchfang ist unzulässig.
Den zuletzt vorgelegten Auswechslungsplänen ist zu entnehmen, daß die Rauchfänge der Top Nr. 3, 13 und 17 im Erdgeschoß bzw.
1. Stock und Dachgeschoß im westseitigen Seitenflügel ca. 5 m von der südlichen Außenwand entfernt sind. In der Dachdraufsicht sind die Kehröffnungen zu diesen Rauchfängen ca. 10 m von der südlichen Außenwand entfernt dargestellt. Zwischen dem Dachgeschoß und den Kehröffnungen muß daher eine beachtliche Ziehung dieser Rauchfänge vorliegen, die planlich nicht dargestellt ist, sodaß nicht abschließend beurteilt werden kann, wie weit diese Ziehung vom zulässigen Ausmaß (15 Grad ) abweicht.
Die Kamine der Top Nr. 5 und 6 im ostseitigen Seitenflügel sind im Inneren dieser Top-Nummern angeordnet, eine Höherführung dieser Kamingruppe über Dach ist in keinem Schnitt nachgewiesen. Aus der derzeitigen planlichen Situierung dieser Kamine ergibt sich, daß diese die erforderlichen Abstände zu den im gegenüberliegenden Flügel enthaltenen Aufenthaltsräumen nicht einhalten. Aufgrund des Umstandes, daß diese Kamingruppe die erforderlichen Abstände zu Aufenthaltsräumen im gegenüberliegenden Trakt nicht einhält, durfte eine Baubewilligung weder für den ostseitigen noch für den westseitigen Gebäudetrakt erteilt werden. Schon allein aufgrund dieses Umstandes ist aber nicht davon auszugehen, daß eine Teilbewilligung hätte erteilt werden können, wozu noch kommt, daß - wie bereits ausgeführt - im Westtrakt die Rauchfangsituation für die Rauchfänge der Top Nr. 3, 13 und 17 nicht abschließend beurteilt werden kann.
Gemäß § 106 Abs. 6 BO hat die Mindestbreite der notwendigen Verbindungswege in Wohngebäuden, in denen jedes Hauptgeschoß mit Ausnahme des Erdgeschoßes überwiegend Wohnzwecken dient, 1,20 m zu betragen. Den Einreichplänen ist zu entnehmen, daß die Breite des Zuganges im Erdgeschoß zur Stiege 2, die den Zugang zu den im
1. Stock und im Dachgeschoß gelegenen Wohnungen Top Nr. 12, 13, 16 und 17 bildet, bloß 93 cm beträgt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß nach Absatz 9 dieser Bestimmung die nach Abs. 6, 7 und 8 erforderliche Mindestbreite der notwendigen Verbindungswege durch den Verputz und vorstehende Bauteile insgesamt um nicht mehr als 0,10 m eingeengt werden darf und in der Fluchtrichtung bis ins Freie beibehalten werden muß, ergibt sich somit, daß diese Türe um 17 cm zu schmal ist. Eine Anwendung des § 68 Abs. 1 BO, wonach Änderungen und Instandsetzungen an rechtmäßig bestehenden Gebäuden auch zu bewilligen sind, wenn sie eine Abweichung des Baubestandes von den Bestimmungen dieses Gesetzes mindern oder die Einhaltung dieser Bestimmungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, kam schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Änderung keine Abweichung des Baubestandes von den Bestimmungen dieses Gesetzes mindert, ist doch die dem Gesetz nicht entsprechende Gestaltung dieses Eingangsbereiches erst durch die gegenständliche Abänderung erfolgt; einen unverhältnismäßigen Aufwand kann die Verbreiterung des Türstockes und der Türe nicht darstellen. Weshalb wegen der Verbreiterung der Zugangstüre der gesamte Gebäudeteil umgebaut werden müßte, ist nicht ersichtlich. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, daß das ganze Bauensemble durch einen breiteren Stiegenzugang verfälscht würde, so ist darauf hinzuweisen, daß bei Stiege 1 (im Altbestand) die der Stiege 2 entsprechende Zugangstüre mit einer Breite von 1,20 m kotiert ist.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1999:1998050193.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAE-43886