VwGH 03.10.1966, 1306/65
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aus der verfahrensrechtliche Einrichtung der mündlichen Verhandlung kann nicht abgeleitet werden, dass eine Partei, die zunächst auf Kosten ihrer Interessen an das öffentliche Interesse Zugeständnisse gemacht hat bzw Auflagen hinnimmt, unter keinen Umständen berechtigt wäre, die rechtliche Grundlage eines solchen Zugeständnisses bzw einer solchen Auflage später in Frage zu stellen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2258/64 E VwSlg 6845 A/1966 RS 7 |
Normen | AVG §44 Abs1; BauO Graz 1881 §2; |
RS 2 | Ausführungen zur Frage der zustimmenden Kenntnisnahme einer Niederschrift über eine Bauverhandlung. |
Normen | |
RS 3 | Da den auf §§ 34 und 54 Wasserrechtsgesetz 1959 beruhenden Bestimmungen der Verordnung des BM f. Land- und Forstwirtschaft vom , BGBl Nr. 41/62, Anzeigepflichten und Bewilligungserfordernisse entnommen werden können, aus denen sich Kompetenzen der Wasserrechtsbehörde ergeben, ist es Sache der Wasserrechtsbehörde und nicht der Baubehörde, die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den Zielen der bezeichneten Verordnung zu prüfen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Eckbrecht, über die Beschwerde des KF in G, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Kaiser, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 38, gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz (Bescheid des Magistrates Graz, Baurechtsamt, vom , Zl. A 17-497/2-1965) betreffend Widmungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angeforderte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte im November 1963 eine Widmung für einen Teil der Grundparzelle 204/1 EZ. 42 der Katastralgemeinde X. Im Zuge des Verfahrens über dieses Ansuchen wurde beim Kanalbauamt angefragt, ob die geplante Entwässerungsanlage im Sinne der gültigen Richtlinien für das Wasserschongebiet des Wasserwerkes Graz-Süd als zulässig angesehen werden könne bzw. ob ein Kanalanschluß oder ein Widmungskanal möglich erscheine. Das Kanalbauamt teilte mit, daß die Liegenschaft kanalmäßig noch nicht aufgeschlossen sei, weshalb die Widmung auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom , GZ. A 10/3-926/1-1964, bis zur Herstellung der Schwemmkanalisierung abzulehnen sei.
Der Magistrat Graz teilte dem Beschwerdeführer am mit, daß, da das vorgesehene Bauvorhaben im engeren Schongebiet des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen liege, eine Baubewilligung für das Projekt, welches ein Kleinwohnhaus mit einer Beseitigung der Fäkalien nach dem Tonnensystem vorsehe, während für die anfallenden Schmutzwässer keine Vorkehrungen getroffen seien, solange nicht erteilt werden könne, bis eine für das Grundwasser gefahrlose Beseitigung sämtlicher Abwässer durch einen Schwemmkanal erfolgen könne. Es werde daher empfohlen, das Bauansuchen - der Beschwerdeführer hatte inzwischen dem Widmungsansuchen ein Bauansuchen folgen lassen - zurückzuziehen. Das Widmungsverfahren könne unabhängig vom Bauvorhaben durchgeführt werden, falls der Beschwerdeführer auf der Durchführung dieses Verfahrens bestehe.
Der Beschwerdeführer beantwortete dieses Schreiben, hielt aber sein Ansuchen, Widmungs- und Baukommission zu verbinden aufrecht; er sei bereit, für die anfallenden Schmutzwässer ein wasserdichtes Sammelbassin zu errichten, falls dies ihm vorgeschrieben werden würde. Auch befinde sich auf der Parzelle eine Humusschicht von mindestens einem Meter, sodaß bei einer Düngung des Hausgartens mit Fäkalien keine Gefahr für das Grundwasser bestehe. Auch in den Murauen, in denen die Humusschicht nur 30 cm betrage, nehme der Humus alle Unreinheiten auf. Dort gebe nämlich der städtische Wirtschaftshof die Fäkalien an die Bauern ab. Auch führte der Beschwerdeführer aus, er habe beim Wasserwerk (Grazer Stadtwerke) die Auskunft erhalten, daß bei Bauwerbern, welche von vor Rechtskraft der Richtlinien zur Durchführung des Bauverfahrens im Schongebiet des Grundwasserwerkes Süd "besessen hätten", keine Einwendung erhoben werde. Da der Beschwerdeführer den Baugrund seit dem besitze, falle er also unter die Ausnahme.
Am fand eine Verhandlung über das Widmungsansuchen statt. Im Protokoll ist vermerkt, daß der Konsenswerber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß er an seine bei der Verhandlung abgegebenen Zustimmungserklärungen während des ganzen Verfahrens gebunden bleibe. In der Verhandlungsschrift ist festgestellt, daß der Widmungsgrund zum Wasserschongebiet gehöre und daß er nicht im Verpflichtungsbereich des städtischen Schwemmkanalnetzes liege. In dem später zum Bescheidinhalt gewordenen Gutachten über die Widmungsbedingungen ist festgehalten, daß die Fäkalien- und Abwässerbeseitigung nur durch den Anschluß an einen wasserrechtlich genehmigten Schwemmkanal erfolgen könne. In dem Abschnitt "Parteienäußerungen" heißt es, der Bewilligungswerber habe das Verhandlungsergebnis, insbesondere die hinsichtlich der Straßenherstellung vereinbarungsgemäß festgelegten Vorschreibungen, zustimmend zur Kenntnis genommen und habe die Einhaltung der festgelegten Bedingungen zugesichert.
Nun erging gemäß § 13 ff der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz die Widmungsgenehmigung unter den in der Verhandlungsschrift enthaltenen Auflagen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den, die Beseitigung der Fäkalien und Abwässer betreffenden Punkt der Auflagen Berufung. Er führt aus, er habe sich verpflichtet, eine wasserdichte betonierte Sammelgrube zu errichten, um die Fäkalien und Schmutzwässer entweder auf den Hausgarten zu verteilen, da hier eine über einen Meter tiefe Humusschichte bestehe, die alle Unreinheiten aufnehmen könne, ober aber die Fäkalien- und Schmutzwässer auf ein Gebiet abzuführen, wo die Verteilung derselben zulässig sei und das Grundwasser nicht gefährde. Die Berufung enthält ferner eine Darstellung der Praxis des städtischen Wirtschaftshofes bezüglich der Fäkalien und Schmutzwässer (Abgabe an Bauern und Gärtner, die eine Verteilung auf Feldern und Wiesen durchführen und dabei oft näher zum Wasserwerk Süd gelangten als der gegenständliche Baugrund von diesem Werk entfernt sei). Auch vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung sei größer, wenn die Fäkalien und Schmutzwässer der Schwemmkanäle in die Mur flössen.
Mit dem angefochtenen, auf einen Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz beruhenden Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. In der Begründung wird ausgeführt, daß nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift der Beschwerdeführer über seine Bindung an abgegebene Zustimmungserklärungen belehrt worden sei und daß er das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Die Rechtsfrage, ob dessen ungeachtet eine weitere Rechtsverfolgung möglich sei, haber der Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluß vom , Zl. 1154/59, geklärt, in dem er ausgesprochen habe, daß der Zweck einer Verhandlung nicht erreicht wäre, wenn die Parteien an ihre bei einer solchen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wären. Hätten sie im Zuge der Verhandlung auf Kosten ihrer Interessen an das öffentliche Interesse Zugeständnisse gemacht, dann stehe es ihnen nicht zu, diese Zugeständnisse mit der Argumentation zurückzunehmen, daß ihnen das, was sie freiwillig auf sich genommen hätten, gegen ihren Willen nach dem Gesetz nicht hätte auferlegt werden dürfen. Auf die weitere Rechtsfrage, ob auf Grund der Tatsache, daß der Widmungsgrund im engeren Schongebiet gelegen sei, ohne die erteilte Zustimmung, die Widmung überhaupt hätte abgelehnt werden müssen, brauche bei dieser Rechtslage nicht eingegangen zu werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er bei der Verhandlung durchaus den Standpunkt vertreten habe, ein Widmungsverfahren, das, da kein Schwemmkanal bestehe, auf absehbare Zeit nicht zu einem erfolgreichen Bauverfahren führen könne, sei sinnlos. Er sei belehrt worden, daß er in dieser Hinsicht Berufung einbringen könne, was ihm bestätigt worden sei, sofern der Hinweis in das Protokoll komme. Hiefür bietet der Beschwerdeführer einen Zeugen zum Beweise an. Das Verhalten der Behörde führe zu einer Hemmung in der Auswertung seines Eigentums. Für das Gebiet sei innerhalb der nächsten sieben Jahre kein Kanal geplant, auf sein Anbot einer Ablösung sei nicht eingegangen worden. Das Wasserwerk habe keinen Einwand gegen die Errichtung eines kleinen Familienhauses erhoben. Auch habe er sich verpflichtet, ein wasserdichtes Sammelbassin anzulegen. Auch in einer Ergänzung der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, sofort bei der Verhandlung Einwendungen in dem strittigen Punkt erhoben zu haben. Die Zustimmungserklärung bzw. Zusicherung beziehe sich nach ihrem Wortlaut (Argument: "insbesondere") auf die Straßenherstellung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschrift erwogen:
Die Verhandlungsschrift spricht eindeutig dafür, daß der Beschwerdeführer auch den Punkt 3 des Gutachtens zustimmend zur Kenntnis nahm. Das Wort "insbesondere" läßt keineswegs den Schluß zu, daß sich die Zustimmung nicht auf alle Auflagen bezogen habe. Der Beschwerdeführer hat die Verhandlungsschrift unterschrieben und eine Rüge einer unrichtigen Protokollierung im Verwaltungsverfahren unterlassen. Auf dieser Grundlage ergibt sich die Rechtsfrage, ob die Berufung schon aus diesem Grunde jedenfalls berechtigterweise abgewiesen werden durfte. Die belangte Behörde beruft sich in diesem Zusammenhang auf einen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat sich jedoch in der Zwischenzeit mit der Frage, welche rechtliche Bedeutung der Zustimmung des Projektwerbers in der Verhandlung zukommt, in einem niederösterreichischen Rechtsfall eingehend befaßt (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 2258/64). Er war der Anschauung, daß die ältere Rechtsprechung, die aus dem Zwecke der Verhandlung ableitet, daß Zugeständnisse an das öffentliche Interesse auf Kosten der Interessen einer Partei später nicht mit dem Argument zurückgenommen werden dürfen, in der Folge durch die Rechtsprechung verlassen worden sei. Sie sei mit der ständigen Rechtsprechung über den Ablauf des Bauverfahrens systematisch nicht mehr vereinbar. Aus dem zweck der Verhandlung allein könne keinesfalls abgeleitet werden, daß eine Partei, die eine Auflage zunächst hinnehme, unter keinen Umständen berechtigt sei, die rechtliche Grundlage einer solchen Auflage später in Frage zu stellen. Es kann ja keine gesetzliche Vorschrift genannt werden, die dies ausdrücklich so regeln würde. Aus dem Zweck der Verhandlung allein kann eine so weitgehende Beschränkung der Rechtsverfolgung nicht abgeleitet werden. Die belangte Behörde hat aber das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung keiner näheren Prüfung zugeführt, sondern das Moment der Zustimmung allein als ausschlaggebend erkannt. Die von ihr gegebene Begründung ist als nach dem Gesetz, wie es nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung ausgelegt wird, als verfehlt zu betrachten, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit führen mußte (§ 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965). Es ist aber auch zu prüfen, ob Grundlagen dafür vorhanden waren, die baurechtliche Entscheidung von der wasserrechtlichen Lage abhängig zu machen, wie dies nach der Aktenlage ganz offenbar geschehen ist. Die Lage des Grundstückes im Wasserschongebiet war für die Entscheidung beider Instanzen von wesentlicher Bedeutung. Hiezu ist zu sagen, daß den auf den §§ 34 und 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959 beruhenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , BGBl. 41/62 Anzeigepflichten und Bewilligungserfordernisse entnommen werden können, aus denen sich Kompetenzen der Wasserrechtsbehörden ergeben. Es ist also Sache der Wasserrechtsbehörde und nicht der Baubehörde, die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den Zielen der bezeichneten Verordnung zu prüfen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz konnte nicht stattgegeben werden, weil dieser Antrag nicht entsprechend bestimmt gefaßt und begründet war. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1932/65, gesagt, daß ein Antrag auf Zuerkennung von Prozeßkosten ohne nähere Ausführung dem Gesetze nicht entspreche, und in dem Beschluß vom , Zl. 1419/65, zum Ausdruck gebracht, daß einem nicht näher begründeten Begehren nach kostenpflichtiger Abweisung der Beschwerde, nicht entnommen werden könne, welcher Aufwand zum Ersatz angesprochen werde. In einer ganz ähnlichen unbestimmten Weise ist das Begehren auch im vorliegenden Fall gefaßt. Es entspricht somit dem § 59 Abs. 2 VwGG 1965 nicht. Wien, am
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Normen | AVG §42 Abs1; AVG §43 Abs6; AVG §44 Abs1; BauO Graz 1881 §2; BauRallg; Schutz des Grundwasserwerkes Graz Feldkirchen; WRG 1959 §34; WRG 1959 §54; |
Schlagworte | Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1965001306.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-54568