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VwGH 17.02.1966, 1932/65

VwGH 17.02.1966, 1932/65

Rechtssätze


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Norm
GVG NÖ 1964 §8 Abs4;
RS 1
Wenn keiner der beiden Ehegatten, die Käufer einer unter das GVG NÖ 1964 fallenden Liegenschaft sind, aus der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft den gemeinsamen Unterhalt der Familie vorwiegend bestreitet, sind die Ehegatten nicht Landwirte iSd § 8 Abs 4 leg cit.
Norm
GVG NÖ 1964 §9 Abs1 litd;
RS 2
Bei der Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs 1 lit d GVG NÖ 1964 ist erforderlich, daß die Ehegatten Inhaber des gewerblichen Betriebes sind, für den das Grundstück benötigt wird.
Norm
RS 3
Ein bloßer Antrag auf Zuerkennung von "Prozeßkosten", ohne das diese näher angeführt werden, entspricht nicht dem Gesetz.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001932.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-56355