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VwGH 06.02.1964, 1508/63

VwGH 06.02.1964, 1508/63

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §8;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §10;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §8 Abs7;
RS 1
Der Bebauungsfaktor richtet sich auchf dann nach § 8 Abs 7 des Wr Kanalgesetzes, wenn für die Liegenschaft, die in einem Gebiet liegt, für das gem § 8 Abs 1 oder Abs 2 der Bauordnung für Wien Bausperre besteht, vor Wirksamwerden der Bausperre eine Baubewilligung erteilt worden ist.

*

E , 1508/63 #1
Normen
BauO Wr §8;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §10;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §8 Abs7;
RS 2
Die Frage, ob in einem Gebiet Bausperre besteht oder nicht, ist ein Sachverhaltselement, das die Behörde von Amts wegen zu klären hat, weil das Wr Kanalgesetz davon die Art der Berechnung der Kanaleinmündungsgebühr abhängig macht. *

E , 1508/63 #2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001508.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-55127