Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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2. Bestandteile
Zur Bundesstraße gehören neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Parkflächen, auch bauliche Anlagen, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben, ferner im Zuge einer Bundesstraße gelegene Mautanlagen, wie Einrichtungen zur automatischen Entrichtung und Kontrolle der fahrleistungsabhängigen Maut, sowie Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigung durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, weiters im Zuge einer Bundesstraße gelegene, der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke, Betriebsgrundstücke sowie der Grenzabfertigung und der Bemautung dienende Grundflächen. Diese Anlagen sind als Verkehrsbauwerke anzusehen. Auf sie sind die Bestimmungen der Bauordnung nicht anzuwenden (vgl VfSlg 6770).
Auch hinsichtlich der Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei umfaßt die Kompetenz des Bundes nicht den Baumschutz im Sinne des Baumschutzgesetzes (VwGH v , 83/10/0301).