VwGH 09.04.1984, 83/10/0301
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die Kompetenz des Bundes hinsichtlich der Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei umfasst nicht den Baumschutz im Sinne des Wiener Baumschutzgesetzes (Hinweis E , 2821/80). |
Normen | BaumschutzG Wr 1974 §4 Abs1 Z6; BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs2 Satz2; |
RS 2 | Mit § 4 Abs 1 Z 6 Wiener Baumschutzgesetz ist nicht die (allfällige) gesetzliche Pflicht einer Gebietskörperschaft zur Straßenherstellung gemeint. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Hnatek, Dr. Stoll und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 58-B 9/82, betreffend Ersatzpflanzung nach dem Wiener Baumschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei im Instanzenzug im Zusammenhang mit der Erteilung der von ihr bei der Errichtung der A 4 Ost Autobahn beantragten Bewilligung zum Entfernen von Bäumen nach dem Wiener Baumschutzgesetz LGBl. für Wien 1974/27 (in der Folge: BaumSchG) die Ersatzpflanzung im Ausmaß des § 6 Abs. 2 erster Satz BaumSchG vorgeschrieben, das Ausmaß festgestellt, in dem der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und dieses ausgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, im Ermessenswege von einer Verpflichtung zur Ersatzpflanzung und zur Leistung einer Ausgleichsabgabe entbunden zu werden; sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Baumschutzgesetz enthaltenen Regelungen fallen unter die Generalkompetenz des Art. 15 Abs. 1 B-VG (Naturschutz einschließlich des Landschaftsschutzes; Landwirtschaftswesen, einschließlich der Landeskultur; Baurecht einschließlich des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung). Die Kompetenz des Bundes hinsichtlich der Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei (Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG) umfaßt nicht den Baumschutz im Sinne des Baumschutzgesetzes gegenüber den Maßnahmen der Herstellung und der Instandhaltung von Bundesstraßen (vgl. hinsichtlich des Landschaftsschutzes das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 2821, 2822/80, hinsichtlich des Naturschutzes das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 10/3229/80).
Der Verwaltungsgerichtshof teilt aus diesen Gründen die im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG von der beschwerdeführenden Partei angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Baumschutzgesetz nicht.
2. Die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit begründet die beschwerdeführende Partei damit, im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 und die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn und A 20 Wiener Gürtel Autobahn im Bereich der Gemeinde Wien BGBl. 1973/177 entspreche die Entfernung der Bäume bei Herstellung der A 4 Ost Autobahn dem Bewilligungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 6 BaumSchG, weshalb sich das Ausmaß der Ersatzpflanzung nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz dieses Gesetzes richte und nach dieser Gesetzesstelle auch noch von ihrer Vorschreibung überhaupt Abstand genommen werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen:
Selbst wenn sich aus den genannten straßenrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Errichtung der Autobahn ergäbe, die ohne Entfernung der Bäume nicht zu erfüllen wäre, handelte es sich dabei nicht um eine Verpflichtung, welche den Grundeigentümer (Bauberechtigten) träfe. Die beschwerdeführende Partei muß sich die zur Straßenherstellung benötigten Flächen in der Regel erst besorgen und zwar erforderlichenfalls durch Enteignung; die Straßenherstellungslast trifft die beschwerdeführende Partei daher nicht als Grundeigentümer, sondern die beschwerdeführende Partei beschafft sich das Grundeigentum zum Zwecke der Straßenherstellung. Folglich kann der Baumschutzgesetzgeber mit § 4 Abs. 1 Z. 6 nicht eine Verpflichtung einer Gebietskörperschaft zur Straßenherstellung im Auge gehabt haben.
Es war somit nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde keinen Fall des § 4 Abs. 1 Z. 6 BaumSchG als gegeben annahm und deshalb die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 6 Abs. 2 zweiter Satz BaumSchG ausschloß.
Da die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
3. Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. b, 48, 49 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 11392 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983100301.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-60631