Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtsschutzversicherung: Versicherungsnehmer müssen nicht von sich aus im Deckungsprozess hypothetische Risikoausschlüsse berücksichtigen und ihr Begehren entsprechend einschränken
§ 914 ABGB; Art 7 ARB 2012
1. Der deliktische Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Herstellerin auf Ersatz des Minderwerts eines Kraftfahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet wurde, ist grundsätzlich nicht vom Risikoausschluss für kartellrechtliche und sonstige wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen umfasst.
2. Der Versicherungsnehmer ist als Kläger im Deckungsprozess nicht verpflichtet, allfällige hypothetische – vom beklagten Versicherer erst einzuwendende – Risikoausschlüsse zu berücksichtigen und seinem Begehren insoweit eine einschränkende Formulierung zu geben.
3. Eine entsprechende Pflicht trifft auch nicht das Gericht.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht seit 2003 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
...
1.6. aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechts;
...“
Aus der Begründung des OGH:
1. ...
2.1. Hier hat der Versicherungsnehmer während des versicherten Zeitraums einen gebrauchten Diesel-PKW erworben und begehrt Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung eines auf § 1295 ABGB sowie § 874 ABGB gestützten Anspruchs auf Ersatz des Minderwerts (30 % des Kaufpreises) gegen die Herstellerin wegen des Kaufs eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden sei.
2.2. Der OGH hat bereits mehrfach dargelegt, dass der damit behauptete deliktische Anspruch gegen die Herstellerin eines Kraftfahrzeugs von Art 19.1.2 ARB umfasst ist (7Ob91/22s; 7 Ob130/22a). Unerfindlich ist, dass die Beklagte beharrlich davon ausgeht, dass der Kläger die Verfolgung allein auf Vertrag beruhender Ansprüche anstrebe, die nicht dem Schadenersatz-Rechtsschutz zu unterstellen seien.
3.1. In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0081929). Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt (RIS-Justiz RS0117144).
3.2. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das anspruchsbegründende Vorbringen des Klägers nicht unschlüssig sei und eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs bestehe, ist nicht zu beanstanden (vgl 7Ob61/22d; 7Ob129/22d; 7Ob130/22a). ...
4.1. Richtig ist, dass der OGH in seiner Entscheidung 7Ob95/21b zu einer identen Bedingung (Art 7.1.6 ARB 2009) dahin Stellung nahm, dass für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer der darin geregelte Ausschluss nur dahin zu verstehen ist, dass der Versicherer für die Verfolgung von ihm nach Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht (einschließlich UWG) zustehenden Ansprüchen keine Deckung übernimmt.
4.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten beurteilte der EuGH in seiner Entscheidung Rs C-100/21 Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl L 171 vom , S 1, nicht dahin, dass diese Bestimmung den fairen Wettbewerb regle. ...
4.3.1. Der Kläger hat hier Deckung für das in Punkt 2.1. dargestellte Begehren beansprucht und zusätzlich im hier für die Beurteilung relevanten erstgerichtlichen Verfahren ausdrücklich klargestellt, dass er sich im Haftpflichtprozess weder auf kartellrechtliche noch auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen werde. Damit ist auch klargestellt, dass die Verfolgung der letztgenannten Ansprüche vom vorliegenden Deckungsbegehren und daher dem auf dessen Grundlage ergangenen Feststellungsurteil nicht umfasst sind.
4.3.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger im Deckungsprozess nicht verpflichtet, allfällige – vom beklagten Versicherer erst einzuwendende – Risikoausschlüsse zu berücksichtigen und seinem Begehren insoweit eine einschränkende Formulierung zu geben (auch keine entsprechende Pflicht des Gerichts vgl 7Ob89/23y). Dies gilt umso mehr, als der Kläger im vorliegenden Fall auch keine Deckung für die von der Beklagten in Art 7.1.6 ARB 2012 ausgeschlossenen Risiken begehrt.
5. bis 7. ...