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Gruppenversicherung der Ärztekammer: Verlust des Versicherungsschutzes beim Ausscheiden aus der Gruppe; Einzelversicherungsabschluss
1. Bei der echten Gruppenversicherung erfolgt die Einbeziehung der Versicherten in den Vertrag aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe. Da die einzelnen Gruppenmitglieder nicht selbst Vertragspartner sind, droht ihnen mit dem Verlust der Gruppenzugehörigkeit auch der Wegfall des Versicherungsschutzes.
2. § 178m VersVG soll sicherstellen, dass das Gruppenversicherte bei Ausscheiden aus der Gruppe zu keinem kostspieligen Neuabschluss gezwungen werden; sie sind berechtigt, ohne Wartezeiten und Risikoprüfung die Fortsetzung als gleichartige Einzelversicherung nach Maßgabe der Tarife und Versicherungsbedingungen für die Einzelversicherung zu erklären.
3. Gemäß § 191b Abs 5 Z 1 VersVG gilt § 178m VersVG unbeschränkt erst für Gruppenversicherte, die nach dem in einen zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Gruppenversicherungsvertrag aufgenommen wurden.
Der Kläger war ursprünglich als Arzt in Wien tätig und hatte eine Kassenordination in Wien. Damit war er Mitglied der Ärztekammer für Wien und auch beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien versichert. Mit begann der Kläger am Landeskrankenhaus H. tätig zu werden; damit wurde der Kläger auch ordentliches Mitglied der Ärztekamm...