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ZVers 6, November 2023, Seite 269

Rechtschutzversicherung: Deckung für immaterielle Schäden bei Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit einem Kauf eines Hardware-Wallets

§ 914 ABGB

1. Die beabsichtigte Geltendmachung von immateriellen Schäden aus der Datenschutzverletzung beim Kauf eines Hardware-Wallets gegen dessen Herstellerin ist vom DeS. 270 ckungsbaustein der Rechtschutzversicherung „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“ (Art 23 ARB 2017) umfasst.

2. Als gedeckte Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden.

3. Aus den ARB 2017 für den Deckungsbaustein „Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz“ ergibt sich auch kein Ausschluss für immaterielle Schäden.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

1. Die ARB 2017 decken wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete ab. Eine universelle Gefahrenübernahme, bei der der Versicherer jeden beliebigen Bedarf des Versicherungsnehmers nach Rechtsschutz decken müsste, ist in Österreich nicht gebräuchlich. Die ARB 2017 sind daher einerseits in die „Gemeinsamen Bestimmungen“ (Art 1 bis Art 16 ARB 2017) und andererseits in die „Besonderen Bestimmungen“ (Art 17 bis Art 32 ...

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