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ZVers 6, November 2023, Seite 268

Rechtschutzversicherung: Versicherungsfall als Verstoß gegen Rechtsvorschriften, der den Keim des Rechtskonflikts in sich trägt

Art 2.3 ARB 2019; § 914 ABGB

1. Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

2. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann.

3. Wird der Rechtsverstoßes beanstandet, aktualisiert sich nur der Rechtskonflikt, der bereits im behaupteten oder tatsächlich vorliegenden Rechtsverstoß gründet. Ausschlaggebend ist somit der Verstoß und nicht die Beanstandung.

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer verschiedener Grundstücke einer EZ. Das Grundstück der Nachbarin der Kläger grenzt östlich an.

Am schloss der Erstkläger bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag, der den Rechtsschutz-Baustein „Grundstückseigentum und Miete“ beinhaltet. Die Zweitklägerin ist mitversichert.

Die Nachbarin der Kläger schickte dem Erstkläger im März 2022 ein Schreiben, in dem sie ihm vorwarf, der umzäunte Garten, den er im nördlichen Teil einer seiner Grundstücksparzelle...

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