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ZVers 6, November 2023, Seite 275

Zur Rechtsschutzdeckung im Zusammenhang mit einer unschlüssigen Klage I

Art 9.2.3 ARB 2003

Der Versicherungsnehmer ist eines vollständigen und schlüssigen Sachvortrags nicht schon deshalb enthoben, weil der „Abgasskandal“ einen gewissen Bekanntheitsgrad hat.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

1. Die Beklagte wandte – dem Inhalt nach – Leistungsfreiheit wegen Aussichtslosigkeit der Anspruchsverfolgung nach Art 9.2.3 ARB 2003 infolge Unschlüssigkeit des Klagebegehrens im (angestrebten) Haftpflichtprozess ein.

1.1. In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0081929). Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. „Offensichtlich aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand (RIS-Justiz RS0116448; RS0117144). Ist der Sachverhaltsvortrag des Versicherungsnehmers von vornherein unschlüssig oder offensichtlich unricht...

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