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Haftpflichtversicherung: Unvorsichtiges Hantieren mit einer Waffe in der Wohnung ist keine Gefahr des täglichen Lebens
1. Der versicherungsrechtliche Begriff „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind. Für das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens ist nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt.
2. Voraussetzung für einen aus der Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers; in bestimmten Konstellationen kann aber schon in Fällen (bloß) fahrlässiger Handlungen das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens verneint werden (zB Powerturn mit Motorboot, unvorsichtige Schweißarbeiten).
3. Das Mitnehmen einer Waffe in eine fremde Wohnung und das Manipulieren an dieser Waffe nach dem Konsum von Alkohol, einerseits völlig ohne Anlass und andererseits so unaufmerksam, dass die scharfe Patrone übersehen wurde, und letztlich das Betätigen des Abzugs in einer Wohnung voller Menschen ist als Verhalten zu qu...