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Fondsgebundene Rentenversicherung: Vertragsänderung (liechtensteinisches Recht)
§ 914 liechtensteinisches ABGB
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof vertritt im Urteil vom , 02 CG.2020.286, dass gemäß § 914 liechtensteinisches ABGB bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.