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Privathaftpflichtversicherung: Die Frage der Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum privaten Bereich ist im Deckungsprozess zu prüfen
1. Es herrscht das Trennungsprinzip. Die Frage der zivilrechtlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers ist im Haftpflichtprozess zwischen ihm und dem Geschädigten zu klären, während die Deckungspflicht, wenn sie strittig ist, zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer im Deckungsprozess geprüft werden muss.
2. Einen Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind.
3. Zu solchen Tatsachen zählt die Frage, ob sich in einem bestimmten Geschehen eine Gefahr des täglichen Lebens und damit das versicherte primäre Risiko verwirklichten.
4. Die Frage der Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum privaten Bereich ist im Deckungsprozess zu prüfen.
Der Kläger hat bei der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch eine Privat- und Sporthaftpflichtversicherung umfasst.
Das Schreiben der Feuerversicherung der Hauseigentümerin vom mit Bezugnahme auf den Vorfall bzw Brand vom lautet auszugsweise:
„Aus unseren Unterlagen geht hervor, dass Sie für diesen Schaden verantwortlich sind. Sie haben widerrechtlich, ohne jegli...