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ZVers 6, November 2023, Seite 276

Rechtschutzversicherung: Erfolgsaussichtsprüfung; Bauherrnklausel nicht intransparent

Art 7.1.9 ARB 2013

1. In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB 2012 können die zur Prozesskostenhilfe entwickelnden Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren.

2. Eine klare Gesetzeslage oder bereits gelöste Rechtsfragen können sehr wohl die Annahme rechtfertigen, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Aus der Begründung des OGH:

1. ...

2.1. Zu mit Art 7.1.9 ARB 2003 („Bauherrenklausel“) vergleichbaren Bestimmungen führte der OGH bereits mehrfach aus, dass zur Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben regelmäßig Vereinbarungen mit dem Zweck, Fremdmittel für solche meist kostenintensiven Maßnahmen zu erhalten, geschlossen werden. Wirtschaftlicher Zweck des zu beurteilenden Risikoausschlusses ist daher erkennbar, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwendige und deshalb teure Bau(mängel)prozesse ausz...

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