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Rechtsschutzversicherung: Versicherungsschutz nur für „Verträge des Versicherungsnehmers“
RSS-E 67/23
1. Nach dem Wortlaut des Art 23.2.1.2 ARB 2014 erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf „Verträge des Versicherungsnehmers“.
2. Aus der Forderung nach einem Vertrag des Versicherungsnehmers ergibt sich auch für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer, dass als gedecktes Vertragsverhältnis nur ein solches gilt, in welchem der Versicherungsnehmer selbst Vertragspartei ist, wenn sohin dem Versicherungsnehmer Einfluss auf die konkrete inhaltliche Ausformung des Vertrages zukommt und er damit auch das daraus resultierende Streitpotenzial prägt.
3. Auch wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten einen eigenen Schadenersatzanspruch aufgrund vertraglicher Haftung des Schuldners gewährt, resultieren die Ansprüche nicht aus einem von ihnen abgeschlossenen Vertrag. Auch aus Gründen der Überschaubarkeit des Kreises anspruchsberechtigter und mitversicherter Personen kann der Versicherungsschutz nicht ohne Prämienäquivalenz auf die Durchsetzung von Ansprüchen aus Verträgen Dritter erweitert werden. Gleiches muss auch für den hier vorliegenden Vertrag des Re...