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Rechtsschutzversicherung: Keine Deckung der offenbar aussichtlosen Verfahren
1. In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen. Die vorzunehmende Beurteilung, ob keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren.
2. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand.
3. In der gegenständlichen OGH-Entscheidung gelang es der Klägerin bereits nicht, einen möglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der beiden Beklagten des beabsichtigten Haftpflichtprozesses und ihrem Schaden herzustellen.