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Private Unfallversicherung: Deckung nur kausaler Unfallkosten
§ 914 ABGB; Art 13.1 U500
1. Nach dem völlig klaren Wortlaut des Art 13.1 U500 werden nur Heilkosten ersetzt, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden, das heißt Kosten, die der Behebung kausaler Folgen des Unfalls dienten.
2. Die eingeklagten MRT-Kosten und die Selbstbehalte für die Krankenhausaufenthalte zur Heilung eines Bandscheibenvorfalls standen in keinem Zusammenhang mit der Behebung von kausalen Unfallfolgen und sind daher nicht zu ersetzten.
Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung, Fassung 12/2007 (in Hinkunft: U500), zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 13 – Unfallkosten
...
Unfallkosten sind:
1. Heilkosten,
die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren.
...“
Aus der Begründung des OGH:
1. Der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung beansprucht, muss die anspruchsbegründende Voraussetzung des Eintritts des Versicherungsfalles beweisen (RIS-Justiz RS0080003; RS0043438; RS0043563). Zur Erlangung einer Versicherungsleistung aus einer privaten Unfallversicherung muss zwischen dem ...