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Ablehnung der Zahlung eines Vermächtnisses durch die Erbin als Versicherungsfall der Rechtsschutzversicherung
Art 2.3 und Art 3.2 ARB 2016
1. Eine Erbeinsetzung oder Enterbung des Versicherungsnehmers durch einen voraussichtlichen künftigen Erblasser stellt nicht den Eintritt des Versicherungsfalles nach Art 2.3 ARB 2016 dar, weil nicht feststeht, ob sie nach dem Tod des Erblassers überhaupt zum Tragen kommt.
2. Bei der Geltendmachung eines im Erbweg auf den Versicherungsnehmer übergegangenen Vermächtnisses liegen der behauptetet Verstoß und damit der Versicherungsfall nach Art 2.3 ARB 2016 in der – nach der erstmaligen Geltendmachung – erfolgten Ablehnung der Zahlung durch die Erbin. Erst dann beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit rechtsschutzversichert. Die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2016) lauten auszugsweise:
„Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
...
3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1 und Artikel 19.2.1) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Artikel 17.2...